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Trennungsunterhalt – Anspruch und Berechnung

Trennungsunterhalt steht einem Ehepartner in vielen Fällen selbst dann zu, wenn nachehelicher Unterhalt unwahrscheinlich ist.

Trennungsunterhalt steht einem Ehepartner in vielen Fällen selbst dann zu, wenn nachehelicher Unterhalt unwahrscheinlich ist.
20. August 2020

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wenn Ehepartner getrennt leben, aber noch nicht geschieden sind, ist einer der beiden unter Umständen berechtigt, Trennungsunterhalt einzufordern.

  • Verdient ein Ehepartner mehr als der andere oder hat einer von beiden gar kein eigenes Einkommen, so ist die Forderung nach Trennungsunterhalt meist rechtens.

  • Trennungsunterhalt kann nur für die Zeit von der tatsächlichen Trennung bis zur Scheidung eingefordert werden.

  • Nachehelicher Unterhalt muss für die Zeit nach der Scheidung neu eingefordert werden.

  • Der Anspruch auf Kindesunterhalt ab dem Zeitpunkt der Trennung bleibt vom Recht auf Trennungsunterhalt für den Ehepartner unberührt und wird unabhängig davon berechnet.

Inhaltsverzeichnis

  1. Wesentliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Trennungsunterhalt
  2. Wann habe ich Anspruch auf Trennungsunterhalt bzw. wie viel Trennungsunterhalt steht mir zu?
  3. Berechnung des Trennungsunterhalts
  4. Wie berechnet sich das bereinigte Nettoeinkommen?
  5. Besteht im Zuge einer Trennung Auskunftspflicht?
  6. Zumutbarkeit, Selbstbehalt und Unterhalts-Rangfolgen bei Trennungsunterhalt
  7. Muss ich als Unterhaltsempfänger nach der Trennung arbeiten?
  8. Ab wann hat man Anspruch auf Trennungsunterhalt?
  9. Wie lange gibt es Trennungsgeld?
  10. Muss ich nach der Scheidung den Unterhalt neu einfordern?

Wesentliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Trennungsunterhalt

Eheleute sind auch nach einer Trennung weiterhin füreinander verantwortlich, etwa im Umgang mit Geld. Damit aber ein tatsächlicher Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht, müssen gewisse Bedingungen erfüllt sein. Einige davon wirken auf den ersten Blick vielleicht banal, sie sollten aber dokumentiert und belegt werden, falls es zu Streitigkeiten über den Unterhalt kommt. Die sicherste Variante für beide Seiten dafür ist wohl eine Scheidungsfolgenvereinbarung.

1. Trennung

Für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt, aber auch als Beleg zum Beginn des Trennungsjahres vor der Scheidung, sollten Sie den Zeitpunkt der Trennung festhalten. Sprich den Auszug eines Partners aus der gemeinsamen Wohnung oder den Tag der “Trennung von Tisch und Bett” im gleichen Haus, bei einem getrennten Leben ohne gemeinsamen Haushalt innerhalb der gemeinsamen Wohnung.

Diesen Zeitpunkt zu dokumentieren, ist besonders wichtig, wenn keine Einigkeit über die Trennung besteht und nur ein Ehepartner die Beziehung beenden möchte. Die einfachste Möglichkeit für einen solchen Beleg ist ein Trennungsbrief an Ihren Partner mit dem Inhalt, dass Sie die Ehe für gescheitert halten und ab jetzt einen getrennten Haushalt und getrennte Konten führen werden.

Gut zu wissen:

Lassen Sie sich schon bei der Trennung von einem Fachanwalt für Familienrecht oder Scheidungsrecht oder einem Mediator beraten. Spätestens beim Einreichen der Scheidung herrscht ohnehin Anwaltspflicht und je früher ein Rechtsbeistand im Boot ist, desto unkomplizierter wird später die tatsächliche Scheidung.

2. Bedürftigkeit

Maßgeblich für diese Anforderung sind die Einkünfte der beiden Ehepartner in der bisherigen Ehe. Dem Unterhaltsberechtigten steht während der Trennungszeit ein ähnlicher Lebensstandard zu wie vorher. Die sogenannte Bedürftigkeit besteht, wenn ein Ehepartner nach der Trennung plötzlich weniger Geld zum Leben zur Verfügung hat, etwa weil er sich bisher um Haushalt und Familie gekümmert hat oder weniger verdient als der andere Ehepartner.

3. Leistungsfähigkeit und Selbstbehalt

Wer Unterhalt zahlen kann, ohne seinen eigenen angemessenen Lebensstandard zu gefährden, besitzt die sogenannte Leistungsfähigkeit. Verdient der Unterhaltspflichtige selbst nur sehr wenig oder bekommt er nur Arbeitslosengeld I oder II, muss er in der Regel keinen Trennungsunterhalt zahlen, weil er die Grenzen des sogenannten Selbstbehalts nicht überschreitet. Der beträgt beim Trennungsunterhalt je nach Leitlinie des jeweiligen Bundeslandes etwa 1.200 bis 1.300 Euro.  

Beispiel: Was passiert, wenn der Unterhaltsanspruch den Selbstbehalt überschreitet?

Ein Ehemann hat Anspruch auf 420 Euro Unterhalt von seiner Ehefrau. Deren bereinigtes Nettoeinkommen beträgt 1.500 Euro. Entsprechend bekommt der Ehemann nur 300 Euro Unterhalt, da die Ehefrau Anspruch auf ihren Selbstbehalt von 1.200 Euro hat.

Wann habe ich Anspruch auf Trennungsunterhalt bzw. wie viel Trennungsunterhalt steht mir zu?

Die Oberlandesgerichte und Kammergerichte haben teils eigene unterhaltsrechtliche Leitlinien festgelegt, etwa die Süddeutschen Leitlinien, die Leitlinien des Kammergerichts Berlin oder die Unterhaltsgrundsätze des Brandenburgischen OLG. Grundsätzlich steht danach jedem Ehepartner die Hälfte des verfügbaren Gesamteinkommens zu, Grundlage ist das bereinigte Nettoeinkommen.

Allerdings wird demjenigen, der das Einkommen erzielt, in den meisten Fällen ein Siebtel des Einkommens als Erwerbstätigenbonus zugestanden. Der Unterhaltsanspruch beträgt damit 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens des Ehepartners (je nach Leitlinie auch 45%), sofern der Unterhaltsempfänger kein eigenes Einkommen hat.

Berechnung des Trennungsunterhalts

Wie sich das Trennungsgeld nun im Einzelnen zusammensetzt, erläutern wir am besten anhand einiger Beispiele:

Beispiel “Wieviel Trennungsunterhalt erhält ein nicht erwerbstätiger Ehepartner?“:       

Die Ehefrau verfügt über ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.900 Euro. Der Ehemann dagegen ist nicht berufstätig. Das Ehepaar hat keine Kinder. In diesem Fall hat der Ehemann während der Trennung einen Anspruch auf 1.243 Euro Unterhalt. Das entspricht 3/7 des Einkommens seiner Ehefrau.

Sind dagegen beide Ehepartner erwerbstätig, hat derjenige Anspruch auf Trennungsunterhalt, der weniger verdient. Der Anspruch beträgt 3/7 (oder analog 45%) der Differenz zwischen beiden Verdiensten, herangezogen wird wieder das bereinigte Nettoeinkommen.

Beispiel: “Wie hoch ist mein Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn ich selbst arbeite?”

Der Ehemann verfügt über ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.900 Euro. Die Ehefrau arbeitet auch und verdient 1.700 Euro pro Monat. Das Paar hat keine Kinder. Die Differenz der Einkommen beträgt 1.200 Euro – 3/7 davon stehen der Ehefrau als Unterhalt zu. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt beträgt damit 514 Euro.

Wie berechnet sich das bereinigte Nettoeinkommen?

Das bereinigte Nettoeinkommen, das maßgeblich ist für den Unterhaltsanspruch, entspricht nicht dem Gehalt, das Sie nach allen steuerlichen und Sozialversicherungs-Abzügen ausgezahlt bekommen. Es ist fast immer geringer. Um den finalen Unterhaltsanspruch zu errechnen, geht man außerdem nicht vom laufenden Gehaltszettel, sondern vom Einkommen vor der Trennung aus.

Aus allen Einkünften in den 12 Monaten vor der Trennung wird ein durchschnittliches monatliches Einkommen berechnet. In dessen Berechnung fließen allerdings auch vorhersehbare Änderungen in der Zukunft ein, etwa die Änderung der Steuerklasse zum Ende des Jahres, in dem die Trennung stattfindet, oder etwaige Gehaltserhöhungen und Boni.

Gut zu wissen:

Bei Selbstständigen wird anders als bei abhängig Beschäftigten ein Zeitraum von drei Jahren herangezogen, um Einkommensschwankungen besser berücksichtigen zu können.

Zur Berechnung des bereinigten Netto-Einkommens werden sämtliche Einkommens-Arten und -Quellen herangezogen. Das betrifft auch fiktive Einkommen und geldwerte Leistungen Dritter. Das wiederum hat zur Folge, dass in dieser Berechnung auch ein eigentlich nicht erwerbstätiger, unterhaltsberechtigter Ehepartner über ein Einkommen verfügen kann, das zur Berechnung eines Differenzbetrags herangezogen wird. Zu den herangezogenen Einkommensarten zählen unter anderem:

  • Einkünfte aus selbstständiger und unselbstständiger Arbeit,
  • Boni wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld (werden auf das Jahr umgelegt),
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Immobilien oder Grundstücken,
  • Einkünfte (oder Verluste) aus Kapitalanlagen
  • Steuererstattungen (oder -nachzahlungen),
  • Trinkgelder,
  • Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Elterngeld, Unfallrente, BAföG),
  • geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers (etwa ein Firmenwagen),
  • Wohnwert bei mietfreiem Wohnen im eigenen Heim, der Wohnvorteil entspricht der angenommenen Nettomiete,
  • Haushaltsführung (wenn ein Ehepartner einem erwerbsfähigen Dritten den Haushalt führt, wird das mit einem fiktiven Einkommen von 200 bis 550 Euro gewertet).

Hat man daraus das durchschnittliche Bruttoeinkommen ermittelt, werden davon Steuern und Sozialversicherungen wie Kranken- oder Pflegeversicherung und eventuelle Altersvorsorge-Zahlungen abgezogen – genau wie das auch auf Ihrem realen Gehaltszettel passiert. Das so ermittelte Netto-Einkommen beider Partner wird nun “bereinigt”, das heißt Sie nehmen weitere Abzüge vor, etwa für

  • berufsbedingte Aufwendungen, etwa Berufskleidung, Arbeits-Fahrtkosten Fachliteratur oder Gewerkschaftsbeiträge (bis max. 5% des Einkommens oder 150 Euro meistens pauschal, danach müssen Sie diese Ausgaben belegen),
  • eine private Krankenversicherung, falls vorhanden,
  • Kindesunterhalt,
  • Raten für Kredite und andere Schulden (sofern diese schon vor der Trennung bestanden)
Zwei Männer sitzen am Tisch beim Armdrücken, neben ihnen liegen zerknüllte Geldscheine. Das Bild ist in schwarzweiß und symbolisiert das Hin und Her, dass bei einem Streit über den Trennungsunterhalt bis zur Scheidung entstehen kann.
Beim „Armdrücken“ um das Geld sparen Sie sich viel Zeit und Nerven, wenn Sie fair, ehrlich und offen miteinander umgehen.

Besteht im Zuge einer Trennung Auskunftspflicht?

Ja, es besteht Auskunftspflicht – und zwar in beide Richtungen. Das bedeutet, Ehegatten müssen bei einer Aufforderung durch den jeweils anderen Ehepartner Auskünfte über ihre Einkünfte und ihr Vermögen erteilen. Allerdings betrifft das hauptsächlich die Einkünfte und das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Über anderes Vermögen müssen sie nur Auskunft geben, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens in der Zugewinngemeinschaft maßgeblich ist (§1379 BGB).

Sollte einer der beiden Ehepartner die Auskunft verweigern, kann das Familiengericht ersatzweise bei entsprechenden Stellen die Auskünfte einholen. Hierfür kommen der Arbeitgeber, Versicherungen, Finanzämter und Sozialleistungsträger in Frage.

Zumutbarkeit, Selbstbehalt und Unterhalts-Rangfolgen bei Trennungsunterhalt

Der Unterhaltleistende muss seinen Lebensstandard unter gewissen Umständen auch einschränken, allerdings nur bis zu einem gewissen Punkt – genauer gesagt bis zum Erreichen des Selbstbehalts. In den Bundesländern gelten unterschiedliche “Grenzen der Zumutbarkeit”, die auch je nach Art oder Empfänger des Unterhalts variieren. Beim Trennungsunterhalt liegt der Selbstbehalt im Normalfall zwischen 1200 und 1300 Euro.

Kompliziert wird die Berechnung des Unterhalts immer dann, wenn ein Unterhaltspflichtiger nicht sämtliche finanziellen Verpflichtungen aller unterhaltsberechtigten Personen erfüllen kann: Dann legt die gesetzliche Rangfolge fest, wessen Unterhaltsansprüche bevorzugt bedient werden, wobei Kinder vorrangig unterhaltsberechtigt sind.

Das gilt für schulpflichtige unverheiratete Kinder und Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die bei einem Elternteil leben und sich in der Schule oder Ausbildung befinden. Erst nach deren Ansprüchen kommt der Volljährigen- bzw. Ehegattenunterhalt.

Ein Mann und eine Frau stehen im Dunkeln und starren aneinander vorbei. Sie wirken frustriert und erschöpft. Das Bild steht stellvertretend für den Frust und Streit, der im Zuge einer Trennungsunterhalts-Forderung zu Tage treten kann.
Ein Mediator oder Fachanwalt für Scheidungsrecht kann zwischen Ehepartnern am Scheideweg vermitteln, um verhärtete Fronten aufzulösen.

Muss ich als Unterhaltsempfänger nach der Trennung arbeiten?

Nein – eine Trennung begründet noch keine Arbeitspflicht, wenn Sie sich bisher als Hausmann oder Hausfrau um Kinder und Wohnung gekümmert haben. Genauso wenig kann der Ex-Partner verlangen, dass Sie sich eine Vollzeitstelle suchen, wenn Sie bisher in Teilzeit gearbeitet haben.

Ein Ehepartner braucht also zunächst nicht zu arbeiten, wenn er bislang nicht berufstätig war. Im ersten Jahr nach der Trennung ist er im Regelfall nicht zur Arbeit verpflichtet (§ 1361 II BGB). Man kann allerdings eine Erwerbstätigkeit erwarten, wenn der Ehepartner schon berufstätig war und eine entsprechende Qualifikation besitzt. Es genügt in den meisten Fällen, sich während des Trennungsjahrs redlich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Bei einer längeren Trennungsphase muss der Ehepartner obendrein seine Selbstversorgung anstreben.

Eine vollumfängliche Selbstversorgung nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung (§1569 BGB) greift jedoch erst nach der Scheidung und bei der Frage nach einem eventuellen nachehelichen Unterhalt.

Keine Arbeitsverpflichtungen bei Kinderbetreuung

Auch, wenn der unterhaltsberechtige Partner schon gearbeitet hat und über relevante Qualifikationen für die Arbeitswelt verfügt, muss er nicht zwangsläufig arbeiten – etwa, wenn kleine Kinder mit im Spiel sind. Die Betreuung eines Kindes nach der Trennung durch den Ehegatten schränkt dessen Arbeitsverpflichtung weitgehend ein. Der betreuende Partner muss in den ersten drei Lebensjahren des Kindes nicht arbeiten. Danach wird für den einzelnen Fall geprüft, wie lange sich eine Betreuungsphase anschließt und wann die Wiederaufnahme einer Beschäftigung zugemutet werden kann.

Ab wann hat man Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Theoretisch beginnt der Anspruch auf Trennungsunterhalt mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Trennung. Um Ihren eventuellen Anspruch auf Trennungsgeld aber auch durchzusetzen, müssen Sie es vom Ehegatten verlangen. Das sollte – selbst bei einer einvernehmlichen und möglichst harmonischen Trennung – in jedem Fall schriftlich passieren. Im Zweifel müssen Sie vor Gericht den Zugang des Schreibens nachweisen können, eine Einsendung durch einen Boten oder eine persönliche Übergabe vor Zeugen sind hier die sichersten Varianten. Ein versierter Fachanwalt für Scheidungsrecht kann Ihnen schon jetzt sicher durch die Formalitäten helfen.

Ein Unterhaltsrecht für die Vergangenheit existiert nicht, Sie können Trennungsunterhalt also nicht rückwirkend einfordern. Ausnahmen gibt es zwar, aber auch für die müssen Sie vorher aktiv geworden sein:

  • Sie haben den unterhaltspflichtigen Ehepartner bereits rechtswirksam zur Zahlung des Unterhalts aufgefordert und er befindet sich jetzt in Verzug.
  • Sie oder Ihr Anwalt haben den Unterhaltspflichtigen zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert – dann können Sie rückwirkend ab dem Monat Trennungsgeld verlangen, in dem Sie diese Auskunft verlangt haben.
  • Sie haben Ihren Ex-Partner auf Zahlung des Unterhalts verklagt – dann können Sie rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Klagezustellung Trennungsgeld verlangen.

Wie lange gibt es Trennungsgeld?

Trennungsunterhalt wird bis zur Rechtskräftigkeit der Scheidung des Ehepaares gezahlt, also kurze Zeit nach dem Scheidungstermin. Prinzipiell gilt das auch unabhängig von der Länge der Trennungsdauer. Der Gesetzgeber hat hier keine eindeutige Grenze gezogen. Allerdings gibt es einige Fälle, in denen der Anspruch auf Unterhalt erlischt:

  • Wenn sich die Ehepartner wieder versöhnen und die Trennung damit endet.
  • Wenn der unterhaltsberechtigte Partner zwischenzeitlich ein eigenes Einkommen erzielt, dass seinen Unterhalt deckt – damit endet die Bedürftigkeit.
  • Wenn der unterhaltsberechtigte Partner seit mehr als einem Jahr mit einem neuen Partner zusammenlebt. Die Lebensgemeinschaft gilt dann als verfestigt, die Bedürftigkeit endet. Ähnlich wird verfahren, wenn das neue Paar vor Ablauf des Jahres ein gemeinsames Kind zeugt oder gemeinsam eine Immobilie kauft.
  • Wenn der unterhaltspflichtige Partner sich bei einer länger andauernden Trennung mutwillig nicht um eine Erwerbstätigkeit bemüht.
  • Wenn es für den unterhaltspflichtigen Ehepartner grob unbillig wäre, dem bedürftigen Ehepartner Unterhalt zu zahlen, etwa weil dieser ein Verbrechen gegen den Ex-Partner begangen hat.

Herrscht Uneinigkeit über den fortlaufenden Anspruch auf Trennungsunterhalt, kommen Sie spätestens dann nicht mehr um den Einsatz eines Fachanwalts für Scheidungsrecht oder eines erfahrenen Mediators herum. Vor allem, wenn Kinder involviert sind, sollten Sie unabhängig vom Einsatz eines Rechtsbeistands aufeinander zugehen und sich gütlich einigen.

Muss ich nach der Scheidung den Unterhalt neu einfordern?

Der Trennungsunterhalt endet im Normalfall mit der Rechtswirksamkeit der Scheidung. In einigen Fällen schuldet der eine Ex-Partner dem anderen nach der Scheidung allerdings weiterhin Unterhalt, und zwar den nachehelichen Ehegattenunterhalt. Der steht jedoch für sich und kann erst in Anspruch genommen werden, wenn Sie den Ex-Partner zur Zahlung auffordern. Ein Weiterführungsanspruch wegen eines vorangehenden Trennungsunterhalts besteht nicht.

Die Voraussetzungen für einen nachehelichen Ehegattenunterhalt sind allerdings recht hoch – im Normalfall herrscht nach der Scheidung der Grundsatz der Eigenverantwortung (§1569 BGB), nach dem jeder Ex-Ehepartner für den eigenen Unterhalt verantwortlich ist. Ein Anspruch auf Unterhalt besteht nur bei Alter, Krankheit, einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit des anspruchsberechtigten Partners oder bei der Betreuung kleiner Kinder. Betreut der Unterhaltsberechtigte Ex-Partner mehrere ältere, aber nicht volljährige oder volljährige, behinderte Kinder, sind regelmäßig Einzelfallentscheidung zu treffen, ob und in welchem Umfang dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zuzumuten ist.

Muss zu viel gezahltes Trennungsgeld zurückgezahlt werden?

Wurde zu viel Trennungsunterhalt an den Ehepartner gezahlt, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Trennungsunterhalts. Selbst die Formulierung „Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung“ bei der Überweisung oder im Schriftverkehr bewirken keine rechtmäßige Erstattung des Trennungsunterhalts. Im Gegenteil erkennen Sie dadurch explizit das Anrecht auf Unterhalt des Ehepartners nicht an und machen sich im Falle einer Klage angreifbar, obwohl Sie Unterhalt zahlen.

Um gezahlten Trennungsunterhalt rechtswirksam zurückzufordern, muss sich der unterhaltsberechtigte Partner unrechtmäßig bereichert haben, etwa durch mutwillige Falschangaben im Zuge der Berechnung des Trennungsunterhalts.

Kann ich Trennungsunterhalt in einem Ehevertrag ausschließen?

Während sich nachehelicher Unterhalt in einem Ehevertrag durchaus einvernehmlich ausschließen lässt, ist das beim Trennungsunterhalt nicht möglich. Sämtliche Klauseln im Ehevertrag, die den Trennungsunterhalt verringern oder ganz ausschließen, gelten normalerweise als sittenwidrig und damit als unwirksam.

Auf diese Weise soll verhindert werden, dass ein Ehepartner Sozialleistungen beziehen muss, obwohl der andere ohne Probleme Trennungsunterhalt leisten könnte. Zudem geht der Gesetzgeber prinzipiell davon aus, dass sich Eheleute während des Trennungsjahres wieder versöhnen und möchte die gegenseitigen Fürsorgepflichten unabhängig von Individualabsprachen aufrechterhalten.

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