Wenn Ärzten Kunstfehler passieren, hat der Patient Recht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. (Foto: mclo/photocase.de)
Noch immer gelten Ärzte sprichwörtlich als „Halbgötter in Weiß“ und schüchtern viele Patienten ein. Dennoch sind Ärzte Menschen. Und daher passieren ihnen manchmal Behandlungsfehler. Von Ärztepfusch betroffene Patienten brauchen Geduld, um zu ihrem Recht und gegebenenfalls Schadensersatz zu kommen. Patientenrechte sind bereits seit 2013 gesetzlich festgeschrieben und haben einiges im Bereich Arzthaftungsrecht bewegt. Dennoch gilt weiterhin: Der ärztliche Behandlungsfehler ist ein schwieriges rechtliches Terrain, auf dem juristische und medizinische Laien ohne Experten-Beistand schnell verloren sind.
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Betroffene haben es auf der Gegenseite mit einer fachlich sehr gut informierten Haftpflichtversicherung zu tun. Kaum ein Arzthaftungsfall kommt ohne fachliches Gutachten aus, dem in der Würdigung von Ärztepfusch erhebliche Bedeutung zukommt.
Rechtlich gesehen besteht zwischen dem Patienten und seinem Arzt ein Behandlungsvertrag nach § 630a BGB. Soweit in den § 630a – h BGB keine Sonderregelungen getroffen sind, kann auf die Regelungen zum Dienstvertrag in § 611 BGB zurückgegriffen werden. Der Arzt schuldet dem Patienten keinen Behandlungserfolg, sondern hat ihn entsprechend anerkannter Sorgfaltspflichten zu behandeln. Verstöße gegen diese Sorgfaltspflichten können unter anderem einen Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB auslösen. Mit dem Patientenrechtegesetz wurden 2013 die Sorgfaltspflichten konkretisiert und in den § 630c BGB kodifiziert. Der Patient darf nach § 630a Absatz 2 BGB erwarten, dass seine Behandlung allgemein anerkannten fachlichen Standards entspricht – alles Andere wäre Ärztepfusch.
Es handelt sich zum Beispiel um Ärztepfusch und einen groben Befunderhebungsfehler, wenn eine Hausärztin bei einer 15-jährigen Patientin die Ursachen eines erhöhten Blutdrucks (160/100) mit Phasen von Bewusstlosigkeit nicht klärt und es in der Folge zum Verlust beider Nieren, zur Dialysepflicht und zu über 50 weiteren Operationen kommt. (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 3. Juli 2015, I-26 U 104/14 /26 U 104/14)
Die Bundesärztekammer vermeldet für 2015 rund 7.200 Fälle von mutmaßlichem Ärztepfusch, von denen etwa 2.100 als Behandlungsfehler anerkannt worden sind. Die meisten ärztlichen Haftungsfälle betreffen den orthopädischen Bereich.
Die genannten Zahlen lassen eine Dunkelziffer vermuten. Viele Geschädigte versuchen erst gar nicht, ihre möglichen Ansprüche geltend zu machen. Auch erfasst die Statistik der Bundesärztekammer nicht die Fälle, die ohne Einschaltung der Ärztevertretungen gerichtlich geltend gemacht worden sind oder bei anderen Stellen geprüft wurden. So spricht der medizinische Dienst der gesetzlichen Krankenkassen 2015 allein von 14.500 gemeldeten Behandlungsfehlern.
Wer einen ärztlichen Behandlungsfehler annimmt, kann sich an verschiedene Stellen und Kontaktpersonen wenden:
Bei den kostenlosen Beschwerdestellen für Ärztepfusch sollte man sich jedoch im Zweifelsfall überlegen, wer die Kosten für diese Stellen trägt. Gerade wenn es darum geht, dass Ärzte Gutachten zu den vermeintlichen Behandlungs- und Diagnosefehlern ihrer Berufsgenossen erstellen, wird schnell der Verdacht laut, dass „eine Krähe der anderen kein Auge aushackt“.
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Betroffene sollten zügig aktiv werden, andernfalls droht Verjährung bei Behandlungsfehlern.
Quellen: bmg.bund.de, bjmv.de, bundesaerztekammer.de, BGB
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