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BGH: Kein Restschadensersatz bei Gebrauchtwagen

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Gebrauchtwagen von VW
10. Februar 2022

Am 10.02.2022 ist in 5 Fällen wieder ein grundlegendes BGH-Urteil gefallen (VII ZR 365/21, VII ZR 396/21, VII ZR 679/21, VII ZR 692/21 und VII ZR 717/21). Danach steht den Käufern von Gebrauchtwagen kein Restschadensersatz nach § 852 BGB zu. Das bedeutet: Tritt bei Gebrauchtwagen im Abgasskandal die Verjährung ein, muss der Hersteller keinen Schadensersatz mehr zahlen. Bei Neuwagen dürfte das anders sein, darüber entscheidet aber ein anderer Senat des BGH zu einem späteren Zeitpunkt. Dabei dürfte es dann auch keine Rolle spielen, ob der Kunde inzwischen das Auto bereits verkauft hat.

In einem Punkt fiel das BGH-Urteil verbraucherfreundlich aus. Danach sahen die Richter es nicht als „schwerwiegenden Obliegenheitsverstoß“ des Kunden an, dass er sich nicht noch im Jahr 2015 konkret informiert hat, ob sein Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. Damit kann der Hersteller in vielen Fällen erst mit der Zustellung des Rückrufs beweisen, dass die Verjährungsfrist begonnen hat. Das könnte bei anderen Herstellern wie Mercedes oder Fiat noch relevant werden.

Quelle: Pressemitteilung des BGH.

Update: Bei Neuwagen ist Restschadensersatz laut BGH möglich.

Autor

Robert hat als Diplomkaufmann und Wirtschaftsingenieur nicht nur die besten Voraussetzungen dafür, den reibungslosen Ablauf der Webseite sicherzustellen, sondern auch den perfekten Background, um vor allem komplexe Wirtschafts-Themen nutzerfreundlich und nachvollziehbar aufzubereiten. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Abgasskandal, Geldanlage, Kreditrecht, Flugrecht und Versicherung. Nach seinem Ausscheiden bei RECHTECHECK wechselte Robert zur Nürnberger Werbeagentur BESONDERS SEIN.

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