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Jugendschutzgesetz in Deutschland: Ausgehzeiten, Medienkonsum, Alkohol & Tabak

8. August 2017

Die meisten Eltern kennen die Diskussion: Wie lange sind abends die Ausgehzeiten der Sprösslinge? Dürfen sie rauchen oder sich in der Bar ein Bier bestellen? Was Kindern und Jugendlichen erlaubt ist und was nicht, bestimmen nicht nur die Eltern: Der Staat hat verschiedene Gesetze zum Jugendschutz erlassen.

Sowohl Kinder unter 14 Jahren als auch Jugendliche bis zum 18. Geburtstag möchte der Gesetzgeber vor Gefährdungen in der Öffentlichkeit schützen. Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) reguliert daher zum Beispiel die Altersfreigabe von Medien, wie lange Jugendliche in Deutschland ausgehen und ab wann sie alkoholische Getränke oder Tabakwaren zu sich nehmen dürfen. Auch die Teilnahme an Glücksspielen ist geregelt.

Ausgehzeiten nach dem Jugendschutzgesetz: Wie lange dürfen Jugendliche in die Disco?

Jugendliche unter 16 Jahren dürfen Gaststätten und Tanzveranstaltungen wie Clubs und Discos nur in Begleitung von Erziehungsberechtigten besuchen oder wenn sie in der Zeit zwischen 5:00 Uhr und 23:00 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk konsumieren. Jugendliche ab 16 Jahren können ohne erwachsene Begleitung von 5:00 Uhr morgens bis Mitternacht bleiben. Nach Mitternacht ist der Besuch von Gaststätten und Tanzveranstaltungen ohne Begleitung nur noch jungen Erwachsenen ab 18 Jahren erlaubt. Ausnahmen von diesen Regeln gelten für Veranstaltungen eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe. Sind Jugendliche auf Reisen, können sie zudem Wartezeiten in einer Gaststätte überbrücken (§ 4 und § 5 JuSchG).

Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen – Das Jugendschutzgesetz regelt Ausgehzeiten, Tabak-, Alkohol- und Medienkonsum. (Foto: Carlos G./photocase.de)
Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen – Das Jugendschutzgesetz regelt Ausgehzeiten, Tabak-, Alkohol- und Medienkonsum. (Foto: Carlos G./photocase.de)

Nachtbars und Nachtclubs dürfen grundsätzlich nur volljährige Besucher einlassen. Gleiches gilt für öffentliche Spielhallen. Jugendliche dürfen auch nicht an Geldspielautomaten spielen, wie sie zum Beispiel in Imbissen oder Gaststätten aufgestellt werden. Auf Volksfesten, Schützenfesten oder Jahrmärkten können Kinder und Jugendliche allerdings Lose kaufen oder an Gewinnspielen mit Gewinnen von geringem Wert teilnehmen (§ 6 JuSchG). Lotto spielen ist dagegen erst ab 18 Jahren erlaubt. Der Zutritt zu Spielbanken ist in Deutschland nur Volljährigen erlaubt, in Bayern und Baden-Württemberg sogar erst mit 21 Jahren.

Halten sich Kinder und Jugendliche an öffentlichen Orten auf, die eine Gefährdung für ihre seelische oder körperliche Unversehrtheit darstellen – beispielsweise Rotlichtbezirke oder bekannte Drogenumschlagplätze – hat laut § 8 JuSchG die zuständige Behörde die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das bedeutet: Dafür zu sorgen, dass das Kind oder der Jugendliche diesen Ort verlässt und einem Erziehungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzuführen („…Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt“).

Alkohol: Bier, Wein und Sekt sind nach dem Jugendschutzgesetz ab 16 Jahren erlaubt

Das Jugendschutzgesetz erlaubt die Abgabe von Bier, Wein, Sekt und deren Mischgetränken an Jugendliche ab 16 Jahren. In Begleitung von Erziehungsberechtigten dürfen auch Jugendliche ab 14 Jahren Getränke mit geringem Alkoholgehalt zu sich nehmen. Branntweinhaltige alkoholische Getränke dürfen Händler und Gastwirte dagegen nur an Volljährige abgeben (§ 9 JuSchG).

Händler, Gastronomen und Clubbetreiber müssen das Alter ihrer Kunden und Gäste überprüfen. Gastwirte sowie Party-Veranstalter sind zudem verpflichtet, in ihren Räumlichkeiten gut sichtbar einen Jugendschutzgesetz-Aushang anzubringen, der alle Gäste über die aktuellen Jugendschutzbestimmungen informiert.

Rauchen: Tabakwaren erlaubt das Jugendschutzgesetz nur für Volljährige

Das Jugendschutzgesetz soll Kinder und Jugendliche auch vor den Gefahren des Tabakkonsums schützen. Nur volljährige Personen dürfen in der Öffentlichkeit rauchen. Der Verkauf von Tabakwaren und nikotinhaltigen Erzeugnissen an Jugendliche ist untersagt. Das Jugendschutzgesetz gilt auch für nikotinfreie E-Zigaretten und E-Shishas (§ 10 JuSchG).

Damit junge Menschen ihre Zigaretten nicht am Automaten kaufen, müssen diese an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt oder durch besondere technische Vorrichtungen geschützt werden.

Arbeit und weitere Bestimmungen zum Jugendschutz

Besondere Bestimmungen gelten auch für Kinder- und Jugendarbeit. Diese sind im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) verankert. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus Bestimmungen für die Altersfreigabe von Filmen, Computerspielen und anderen Medienprodukten festgelegt. Neben dem Jugendschutzgesetz gilt der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder.

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Quellen: Jugendschutzgesetz, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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