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Homeoffice: Arbeitszimmer steuerlich absetzen

7. Juni 2021

Für viele Menschen reicht die Zeit am Arbeitsplatz nicht aus, sodass sie ihre Arbeit mit nach Hause tragen müssen. Lehrkräfte, Geschäftsführerinnen oder Selbstständige haben oftmals noch nicht einmal einen eigenen Arbeitsplatz und erledigen das Gros ihrer Arbeit von zuhause aus. Seit der Corona-Krise gibt es sogar eine allgemeine Tendenz zum Homeoffice.

Dieser betriebliche Nachteil kann aber ein wirtschaftlicher Vorteilwerden, denn die Kosten eines Arbeitszimmers können in bestimmten Fällen gänzlich von der Steuer abgesetzt werden

In diesem Beitrag erfahren Sie, wann die Kosten für das Arbeitszimmer abgesetzt werden könnenwelche Voraussetzungen zu erfüllen sindund welche Kosten überhaupt abgesetzt werden können.

Zunächst ist es wichtig zu unterscheiden, dass ein sporadisches Zuhause-Arbeiten nicht gleichzusetzen ist mit einem Arbeiten im eigenen Arbeitszimmer. Wenn Ihnen eigentlich ein eigener Arbeitsplatz im Büro bereitgestellt wird, Sie aber mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart haben, wöchentlich ein oder zwei Tage von zuhause aus zu arbeiten, können Sie die Kosten für ihr Arbeitszimmer nicht absetzen (vgl. BFH, Urteil vom 26. Februar 2014, Az. R 40/12). 

Lehrer und Außendienstmitarbeiter verfügen in der Regel über keinen individuellen Arbeitsplatz und erledigen daher einen Großteil ihrer Arbeit in den eigenen vier Wänden. Der Gesetzgeber erlaubt diesen Personen, ihr Büro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in ihrer Steuererklärung anzugeben und so bis zu 1.250 Euro pro Jahr von der Steuer abzusetzen(BFH Urteil vom 26.2.2014, VI R 37/13). Beachten Sie, dass ein Nachweis über das Nicht-Bestehen eines eigenen Arbeitsplatzesvom Arbeitgeber notwendigist. Man spricht hier von einem beschränkten Abzug.

Einen unbeschränkten Abzug dürfen die Personen geltend machen, deren Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer Tätigkeitausmachen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG). Das sind üblicherweise Selbstständige wie z.B. freie Journalisten oder Schriftsteller. Da diese hauptsächlich von Zuhause aus arbeiten, können die vollen Kosten für das dortige Arbeitszimmer abgesetzt werden. Erfahren Sie in diesem Beitrag, wie die Steuern und die Gewerbeanmeldung als Blogger funktioniert.

Die oben genannten Punkte, Nicht-Bestehen eines individuellen Arbeitsplatzesund Mittelpunkt der Tätigkeit, sind die beiden Ausnahmen für Aufwendungen häuslichen Arbeitens. Für alle anderen Varianten des Home-Offices gilt ein Abzugsverbot

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Nicht jeder Arbeitsplatz kann von der Steuer abgesetzt werden.

Die wichtigste Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmers ist die Verbindung mit ihrem Zuhause. Solange der Raum sich unmittelbar am Wohnraum befindet und die Funktion sowie die Ausstattung als ordentlich für ein Arbeitszimmer gelten, darf er von der Steuer abgesetzt werden. 

Das Kriterium „Raum“ spielt eine besondere Rolle: Eine Arbeitsecke reicht nicht aus!Es muss sich um einen abgeschlossenen Raum handeln. Außerdem genügt ein Betriebs-, Lager- und/oder Ausstellungsraum den Anforderungen nicht, da weder deren Funktion noch deren Ausstattung denen eines Arbeitszimmers entspricht.

Die andere Voraussetzung ergibt sich aus dem Wort „Arbeitszimmer“ selbst: Das Zimmer muss (fast) ausschließlich zu beruflichen oder betrieblichen Zwecken genutztwerden. Mitinbegriffen sind jegliche Aktivitäten von geistiger bis hin zu handwerklicher Art. Solange sie in diesem Raum hauptsächlich zu Arbeitszwecken oder für sie dazugehörige Tätigkeiten verrichten und eine private Mitbenutzung vermeiden, sind Abzüge möglich. Beachten Sie dabei, dass ausreichend Wohnraum übrigbleibt. Es soll tatsächlich ein Zimmer eines Wohnraums und nicht ein einzelner Raum mit Wohnmöglichkeiten sein. 

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat im Januar 2016 entschieden, dass „eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung“ ausscheidet (Beschluss vom 27. Juli 2015, Az. GrS 1/14). In dem Fall ging es um eine 60%-betriebliche/40%-private Aufteilung des Arbeitszimmers, das aufgrund der fehlenden „ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen“-gerichteten Intention nicht als solches kategorisiert werden konnte. 

Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr über Steuerhinterziehungund in diesem mehr über Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten.

Welche Kosten können abgesetzt werden und welche nicht?

Grundsätzlich gilt: Alle Kosten, die man direkt oder anteilig dem Arbeitszimmer zuordnen kann, sind auch von der Steuer absetzbar. Die anteiligen Kosten ergeben sich durch die Eigenschaft des Arbeitszimmers, nur ein Teil des Wohnraums zu sein; die direkten (und voll abzugsfähigen) Kosten, wie die Büroausstattung beispielsweise, können im vollen Umfang von der Steuer abgesetzt werden. Als Faustregel sollten Sie sich die 10%-Grenze merken: Wenn der private Besitz und die private Nutzung des Raumes weniger als 10 Prozent des ausmacht, können Sie den Raum von der Steuer absetzen.

Anteilige Kosten

Taschenrechner ausgepackt: Anteiliges Abrechnen der Arbeitszimmerversorgung kann sich rentieren!

Die Kosten des Arbeitszimmers setzen Sie anteilig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer ab. Sofern keine direkte Zuordnung (bspw. durch einen eigenen Stromzähler) möglich ist, teilen Sie diese anteiligen Kosten auf nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche einschließlich des Arbeitszimmers. Dazu gehören vor allem:

  • Miete,
  • bei Immobilienbesitzern stattdessen die Gebäudeabschreibung und
  • Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet worden sind,
  • Wasser-, Abwasser- und Energiekosten,
  • Reinigungskosten,
  • Grundsteuer,
  • Müllabfuhrgebühren,
  • Schornsteinfegergebühren,
  • Beiträge zum Mieterverein (bei Eigentümern: Haus- und Grundeigentümerverein),
  • Fehlbelegungsabgabe,
  • Wohngebäude- und Hausratversicherung,
  • Rechtsschutzversicherung für Immobilieneigentümer sowie
  • Renovierungskosten, die das gesamte Haus (zum Beispiel Heizung, Haustür, Fenster und Dach) oder Allgemeinflächen betreffen, wie dem Treppenhaus.

Hieraus ergibt sich auch, warum die Arbeitsecke nicht als Arbeitszimmer gelten kann: Bei der Aufteilung des Zimmers müssten alle oben genannten Kosten noch weiter aufgeteilt werden, was zum Verlust der Übersicht führen kann. 

Nebenräume wie derFlur, die Küche oder das Bad, die gemischt genutzt werden, können laut dem Bundesfinanzhof steuerlich nicht abgesetzt werden, wenn die private Mitbenutzung die „Unerheblichkeitsschwelle“ überschreitet (BFH, Az. X R 26/13).  

Voll abzugsfähige Kosten

Im Gegensatz zu den Renovierungskosten, die das ganze Haus betreffen, können die Renovierungskosten, die nur das Arbeitszimmer betreffen, komplett abgesetzt werden. Ferner wird auch die Ausstattung des Zimmers, z.B. Teppich, Fenster, Beleuchtung als Aufwendung mit dazugezählt. 

Da ein Arbeitszimmer auch wie eins aussehen soll, können Einrichtungsgegenstände, wie z.B. der Schreibtisch oder der Bürostuhl, als Werbungskosten angesetzt werden und sind dann voll abzugsfähig. Die dazugehörigen Arbeitsmittel, bspw. Stifte, Ordner oder Ablagen, können als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sofort abgesetzt werden, wenn der Kaufpreis inkl. Mehrwertsteuer 952 Euro (800 Euro netto) nicht übersteigt (bis 2017: 487,90 brutto, 410 Euro netto). Das Schöne an Arbeitsmitteln ist, dass sie unabhängig von einem Arbeitszimmer sind, d.h. Sie können diese immer steuerlich geltend machen.

Da das bekannte schwedische Möbelhaus sich für die Masse ausrichtet und dadurch die Verkaufspreise drückt, können speziellere Bürogegenstände, wie z.B. der ergonomische, Rücken- und Nacken-stützende Bürostuhl samt dazugehörigem Schreibtisch, durchaus teurer ausfallen. Dann müssen Sie die Kosten über die Dauer der Nutzung verteilen –betriebswirtschaftlich nennt man das abschreiben. Die amtliche Nutzungsdauer für Büromöbel liegt bei 13 Jahren(vgl. „AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter“). 

Da Sie in der Regel nicht am 2. Januar Ihre Möbel kaufen, sondern im Verlauf des Jahres, müssen Sie die sog. Jahres-AfA monatsweise kürzen. Kaufen Sie einen Schreibtisch Mitte Juli, beispielsweise, dürfen Sie ihn nur für 6 Monate abschreiben (Juli – Dezember). Haben Sie z.B. einen Schreibtisch im Wert von 2600 Euro gekauft, schreiben Sie in dem Jahr keine 200 Euro, sondern 100 Euro ab.

Bei gebraucht gekauften Büromöbeln sollten Sie sich auch einen Rechenschieber zulegen: Bei diesen ziehen Sie von der Nutzungsdauer von 13 Jahren die bisherige Nutzungsdauer des gebrauchten Möbelstücks ab. Auf die restliche Nutzungsdauer verteilen Sie dann den von Ihnen gezahlten Kaufpreis. Haben Sie den oben erwähnten Schreibtisch gebraucht gekauft, können Sie von der üblichen Nutzungsdauer von 13 Jahren die bisherige Nutzungsdauer abziehen. Auf die Restnutzungsdauer können Sie dann den Kaufpreis verteilen. 

Besorgen Sie sich noch einen Stuhl im 5 Nutzungsjahr für 800 Euro, beträgt die „neue“ Nutzungsdauer noch 8 Jahre, weswegen Sie jährlich 100 Euro vom Stuhl abschreiben können (die Jahres-AfA gilt hier analog). 

Wenn Sie Ihr Zimmer mit einem Jackson Pollock-Bild verzieren wollen, müssen Sie das aus eigener Tasche zahlen. Die Kosten für solche teuren Luxusgegenstände sind nicht abzugsfähig

Gibt es weitere Möglichkeiten, das Arbeitszimmer abzusetzen?

Mehrere Arbeitsplätze im Arbeitszimmer können mehrfach von der Steuer abgesetzt werden. Einzige Voraussetzung: Der Arbeitsplatz gehört jeweils einem Arbeiter.

Die Rechtsprechung hat sich in den letzten Jahren dazu entschieden, die Arbeitszimmer personenbezogen und nicht objektbezogen zu betrachten. Das bedeutet, dass z.B. ein Lehrer-Ehepaar, das dasselbe Zimmer zur Vor- und Nachbereitung ihres Unterrichts benutzt, jeweils seine selbst getragenen Kosten bis zum Höchstbetrag geltend machen kann (vgl. BFH, Urteile vom 15. Dezember 2016, Az. VI R 53/12 und Az. VI R 86/13). Solange jeder für sich die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt, kann jeder seine Kosten steuerlich geltend machen (bis zu 1250 Euro pro Person, bis zu 2500 Euro für das Ehepaar). Im Umkehrschluss heißt das aber auch, dass mehrere häusliche Arbeitszimmer keine steuerlichen Vorteile mehr mit sich bringen; der Maximalbetrag von 1250 Euro bleibt auch bei bspw. acht Arbeitszimmern bestehen (vgl. BFH Urteil vom 9. Mai 2017, Az. VIII R 15/15).

Renovierungen von Küche, Toilette und/oder Flur im eigenen Heim werden immer als private Aufwendung gesehen und können nicht einmal anteilig von der Steuer abgesetzt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie die Nutzung minutiös protokollieren (vgl. BFH, Urteil vom 14. Mai 2019, Az. VIII R 16/15 und Urteil vom 17. Februar 2016, Az. X R 26/13 sowie FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Januar 2013, Az. 9 K 2096/12).

Wer kein steuerlich abzugsfähiges Arbeitszimmer hat, kann seit 2020 von der Homeoffice-Pauschale profitieren. Für jeden Tag, an dem man vollständig im Homeoffice gearbeitet hat, kann man 5 € absetzen, allerdings maximal 120 Tage pro Jahr. Das sind über’s Jahr gerechnet 600 €.

Schlussendlich sollte jedes Arbeitszimmer individuell betrachtet werden. Ziehen Sie sich daher einen Steuerberater zu Rate und klären Sie mit ihm die korrekte Versteuerung Ihres Arbeitszimmers ab. Ein Arbeitszimmer kann samt Büroausstattung größtenteils von der Steuer abgesetzt werden. 

Wichtig ist dabei, dass der heimische Arbeitsplatz ein eigenständig dafür konzipiertes Zimmer ist und nur zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit genutzt wird.
Ein Steuerberater kann Ihnen bei der genauen Versteuerung Ihres Arbeitszimmers helfen.    

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