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Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten

13. August 2018

Jedes Jahr Ende Mai muss die Steuererklärung für das Vorjahr beim Finanzamt eingereicht werden. Schiebt man dies auf die lange Bank und füllt die Steuererklärung kurz vor knapp in ungeübter Eigenregie aus, können sich schnell Fehler einschleichen. Insbesondere wenn die Erträge aus mehreren Quellen kommen, schließlich muss alles sauber und detailliert protokolliert werden.

Bei fehlerhafter Dokumentation oder Übertretungen könnten Sie schnell kleinere Verstöße, sog. Steuerordnungswidrigkeiten oder gar größere Verstöße, sog. Steuerstraftaten, begehen. Findet das Finanzamt diese Fehler bzw. fehlenden Erträge, kann es je nach Art und Umfang des Verstoßes schwere Folgen haben.

Im Folgenden werden die Begriffe Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten erläutert und gegenübergestellt, alles was darunterfällt aufgelistet und mögliche Gegenmaßnahmen vorgestellt.

Vergleich zwischen Steuerordnungswidrigkeit und Steuerstraftat

Je nach Art und Umfang des Verstoßes kann zwischen Steuerordnungswidrigkeiten und Steuerstraftaten unterschieden werden. So werden auch unterschiedlich abgestufte Sanktionen in Form von Bußgeldern, Geldstrafen und Freiheitsstrafen festgelegt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in unterschiedlicher Höhe, Maximal bis zu 50.000€ geahndet werden. Diese Geldbuße hat gem. § 17 Abs. 4 OWiG den Sinn und Zweck, den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, zu übersteigen. Wirtschaftlicher Vorteil ist nicht der verkürzte Steuerbetrag, sondern der Zinsvorteil im Verkürzungszeitraum. Als Zinssatz soll mindestens von 0,5% pro vollem Monat ausgegangen werden (BVerfG Beschluss vom 23.1.1990, BStBl II 1990, 483).

Ob die Steuerstraftat mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe belegt wird, hängt stark vom hinterzogenen Betrag ab. Bei Steuerhinterziehungsbeträgen bis zu 50.000€ kann die Einstellung des Verfahrens gegen Auflage der Unterlagen oder eine Geldstrafe erwartet werden. Ab dieser Grenze können gemäß § 370 BGB Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren folgen, die bei Beträgen unter einer Million Euro auf Bewährung ausgesetzt werden können. Über der Millionenschwelle kann die Bewährung nicht mehr ausgesetzt werden.

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Steuerstraftaten

Das Steuerstrafrecht kombiniert Regelungen des Straf- und des Steuerrechts. Jeder Verstoß gegen das Steuerstrafrecht wird als Steuerstraftat, Steuerdelikt, Steuervergehen oder Steuerzuwiderhandlung verstanden. Sowohl die Justiz als auch die Steuerverwaltung verfolgt diese Steuerstraftaten. Steuerzollstraftaten hingegen werden von der Zollverwaltung geahndet.

Zu den Steuerstraftaten zählen nach § 369ff. AO u.a.:

  • Steuerhinterziehung (vorsätzlich) (§ 370 AO),
  • Steuerverkürzung (minder schwer) (§ 378 AO),
  • Bannbruch (§ 372 AO),
  • Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel (§ 373 AO),
  • Steuerhehlerei/Zollhehlerei (§ 374 AO),
  • Steuerzeichenfälschung (§ 369 AO Abs.1 Nr.3 AO i.V.m. §§ 148 – 150 StGB),
  • Begünstigung einer Person, die eine der oben genannten Taten begangen hat (§ 257 StGB),
  • die gewerbs- und bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens (§26c UStG) und
  • die Anstiftung (§ 26 StGB) und die Beihilfe (§27 StGB) zu einer der genannten Taten

Zu den gleichgestellten Straftaten gehören:

  • die ungerechtfertigte Erlangung von Altersvorsorgezulagen, von Wohnungsbauprämien (§ 8 Abs. 2 WoPG) und von Arbeitnehmersparzulagen (§ 14 Abs. 3 VermBG);
  • der Betrug in Bezug auf Eigenheimzulage (§ 15 Abs. 2 EigZulG);
  • der Subventionsbetrug in Bezug auf Investitionszulagen (§ 15 InvZulG);

Die Steuerhinterziehung wird nochmals unterteilt in:

  • Einkommensteuerhinterziehung, insbes. Kapitalertragsteuer
  • Umsatzsteuerhinterziehung
  • Erbschaftsteuerhinterziehung
  • Schenkungsteuerhinterziehung
  • Körperschaftsteuerhinterziehung
  • Gewerbesteuerhinterziehung
  • Lohnsteuerhinterziehung

Die hinterzogenen Steuern sind zu verzinsen (Hinterziehungszinsen, § 235 AO). Die Steuerhinterziehung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafen belegt.

Bei Falschangaben an das Finanzamt, drohen hohe Geldstrafen oder sogar eine Freiheitsstrafe
Bei Falschangaben an das Finanzamt, drohen hohe Geldstrafen oder sogar eine Freiheitsstrafe.

Steuerordnungswidrigkeiten

Als Steuerordnungswidrigkeiten gelten:

  • Verstöße, die nach den Steuergesetzen mit einer Geldbuße belegt werden können (§ 377 AO, Nr. 105 AStBV (St) 2011)
  • Ordnungswidrigkeiten, die kraft Gesetzes den Steuerordnungswidrigkeiten gleichgestellt werden (Nr. 106 AStBV (St) 2011) sowie
  • Ordnungswidrigkeiten nach anderen Gesetzen (Nr. 107 AStBV (St) 2011).

Für Steuerordnungswidrigkeiten gelten die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit die Bußgeldvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen. Der allgemeine Teil des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG – lehnt sich sehr stark an den allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches – StGB – an.

Genauer werden als Steuerordnungswidrigkeiten u.a. folgende gesehen:

  • Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO),
  • Steuergefährdung (§ 379 AO),
  • die Gefährdung der Abzugssteuern (§ 380 AO),
  • Die Verbrauchsteuergefährdung (§ 381 AO)
  • Die Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (§ 382 AO)
  • der unzulässige Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen (§ 383 AO),
  • die zweckwidrige Verwendung des Identifikationsmerkmals nach § 139a AO (§ 383a AO),
  • Ordnungswidrigkeiten nach §§ 26a und 26b UStG und
  • Ordnungswidrigkeiten nach §§ 50e Abs. 1, 50f und 96 Abs. 7 EStG.

Nach dem Steuerberatungsgesetz werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet:

  • die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen(§ 160 Abs. 1 StBerG),
  • die unbefugte Benutzung der Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ usw. (§ 161 StBerG),
  • die Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten (§ 162 StBerG) nach § 15 Abs. 3 StBerG (Mitteilung von Satzungsänderungen), § 22 Abs. 1 StBerG (Jahresprüfung der Aufzeichnung usw.), § 22 Abs. 7 Nrn. 1 und 2 StBerG (Vorlage des Prüfungsberichts und Unterrichtung der Mitglieder über den Inhalt der Prüfungsfeststellungen), § 23 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 StBerG (Bestellung der Leiter von Beratungsstellen und Mitteilungen über Veränderungen bei Beratungsstellen), § 25 Abs. 2 Satz 1 StBerG (nicht angemessene Versicherung) und § 29 Abs. 1 StBerG (unterbliebene oder nicht rechtzeitige Unterrichtung der Aufsichtsbehörde von Mitgliederversammlungen oder Vertreterversammlungen);
  • die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit einer Hilfeleistung in Lohnsteuersachen (§ 163 StBerG).

Gemäß § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 AO gehört es zu den Aufgaben der Steuerfahndung, die Steuerordnungswidrigkeiten zu entlarven und die Besteuerungsgrundlagen in diesen Fällen zu ermitteln. Das Bußgeldverfahren zur Ahndung der Steuerordnungswidrigkeiten wird hingegen durch die Straf- und Bußgeldsachenstelle betrieben.

In Abweichung vom Strafverfahren braucht der Betroffene bei der Steuerordnungswidrigkeit vor Abschluss der Ermittlungen nicht vernommen zu werden. Es ist ausreichend, wenn ihm Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern (§ 55 Abs. 1 OWiG). Bei schwieriger Sach- und/oder Rechtslage sollte stets ein Anwalt zu Rate gezogen werden.

Gegenmaßnahmen

Wie Sie gegen steuerstrafrechtliche Verfahren vorgehen können, ist sehr vom Zeitpunkt abhängig. Eine Selbstanzeige kann zur Straffreiheit führen, d.h., wenn Sie sich selbst beim Finanzamt melden, ehe dieses Kenntnis von ihrer Steuerstraftat hat, kann man je nach Höhe der hinterzogenen Steuern ohne weitere Strafen davonkommen. Beachten Sie hierbei, dass Selbstanzeigen sehr komplexe Angelegenheiten sind, sodass eine Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt für Steuerrecht unabdingbar ist.

Sollte die zuständige Behörde herausfinden, dass Sie eine Steuerstraftat begangen haben und die Steuerfahndung ihre Arbeit aufnehmen, ist rechtskräftige Unterstützung unumgänglich.

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Es empfiehlt sich, so früh wie möglich mit der Verteidigung gegen den Tatvorwurf zu beginnen. Da jede Steuerstraftat anders zu bewerten ist und somit auch keine „Mustervorlage“ existiert, muss eine individuelle Verteidigungsstrategie für ein Steuerstrafverfahren mit einem Fachanwalt für Steuerrecht aufgestellt werden. Ohne diese Strategie sollten Sie der Steuerfahndung keine Angaben bzgl. der Steuerstraftat machen und sich auf das Aussageverweigerungsrecht (vgl. § 136 StPO) berufen. Das Auskunftsverweigerungsrecht ermöglicht es, Auskunft über nahe Angehörige und Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte sowie angehörige bestimmter Berufsgruppen einschließlich ihrer Berufshelfer zu verweigern, wenn damit die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit besteht. Mit Hilfe frühzeitiger Verteidigungsaktivitäten kann die Strafe eines Steuerdelikts am Ende des Steuerstrafverfahrens deutlich reduziert werden.

Fragen, mit deren Beantwortung der Zeuge sich selbst oder nahe Angehörige der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würden, müssen nicht beantwortet werden (§§ 55, 56 StPO)


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