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Gebührenbescheid – wie kann ich gegen eine ungerechtfertigte Verwaltungsgebühr vorgehen?

Gebührenbescheid – so legen Sie Widerspruch ein
17. April 2024
  • Verwaltungsgebühren werden in Form von Verwaltungsakten erlassen.
  • In den meisten Fällen empfiehlt sich Widerspruch einzulegen.
  • Widersprüche müssen innerhalb eines Monats eingelegt werden.
  • Bleibt der Widerspruch erfolglos, kann geklagt werden.

Deutschland ist das Land der Dichter und Denker, aber vor allem auch der
Bürokratie. Wer schon häufiger mit Behörden zu tun hatte, fühlt sich nicht selten
an den „Passierschein A38 aus dem Haus der Verrückten“ von Asterix und Obelix
erinnert. Insbesondere, wenn es um Gebühren geht, fühlen sich viele mit dem
Beschwerdeweg überfordert. Wir zeigen Ihnen wie Sie am effektivsten gegen
ungerechtfertigte Gebührenbescheide vorgehen.

Verwaltungsgebühren

Verwaltungsgebühren sind Gebühren, die durch einen öffentlichen Träger für eine
amtliche Tätigkeit oder Dienstleistung erhoben werden. Dabei kann es sich
beispielsweise um den Rundfunkbeitrag (GEZ), dem Kindegartenbeitrag
(Kitabeitrag), oder der Abwassergebühren handeln. Die Forderung für die
Leistung wird in Form eines Verwaltungsaktes erlassen.

Anders als bei einer gewöhnlichen Rechnung handelt es sich um eine hoheitliche
Maßnahme die der Adressat zu einer Handlung, Duldung oder einem Unterlassen
verpflichtet. Ein Verwaltungsakt bleibt so lange bestehen, bis er aufgehoben,
abgeändert oder für nichtig erklärt wurde. Sie können daher nicht einfach die
Zahlung verweigern, wenn Sie glauben die Gebühr oder die Forderung sei
ungerechtfertigt, oder abwarten bis der Anspruchssteller rechtliche Schritte gegen
Sie einleitet. Stattdessen müssen Sie sich aktiv gegen den Verwaltungsakt wehren.
Wird sich nicht innerhalb einer Frist gegen den Bescheid gewehrt, wird dieser
rechtskräftig. Das geschieht auch dann, wenn er ursprünglich fehlerhaft oder
rechtswidrig war.

Rechtsmittel gegen den Bescheid

Am Ende jedes Verwaltungsaktes wird der Adressat über die Rechtsmittel
aufgeklärt und belehrt. Grundsätzlich sind Widersprüche und das
verwaltungsrechtliche Klageverfahren geeignete Rechtmittel. In einigen
Bundesländern ist es verpflichtend zunächst ein Widerspruchsverfahren zu führen,
bevor das Klageverfahren angestoßen werden kann.

Das Widerspruchsverfahren

Im Widerspruchsverfahren wird der Behörde die Möglichkeit gegeben den
Bescheid noch einmal selbst zu überprüfen und anschließend zu ändern oder
aufzuheben. Während dem Widerspruchsverfahren wird die Wirkung des
Bescheids „aufgeschoben“, bis das Verfahren abgeschlossen wurde. Das bedeutet,
dass Sie die Gebühr bis zur abschließenden Entscheidung nicht begleichen
müssen.

Doch wie wird ein Widerspruch eingelegt? – Ein Widerspruch muss zunächst
fristgerecht eingehen. Ein Widerspruch kann nur innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe, folglich nach Erhalt des Gebührenbescheides eingelegt werden. Die
Frist beginnt zu laufen, wenn der Bescheid bei Ihnen im Briefkasten eingegangen
ist.

Ein Widerspruch bedarf grundsätzlich der Schriftform und muss unterschrieben
werden. Soweit die Behörde keine weiteren Empfangsoptionen zur Verfügung
stellt, können Widersprüche nur auf dem postalischen Weg oder per Fax
zugesendet werden. Achten Sie darauf den richtigen Empfänger anzugeben. Die
zuständige Stelle wird in der Rechtsmittelbelehrung aufgeführt.

Inhaltlich sollte der Widerspruch den Sachverhalt zusammenfassen und erklären,
weshalb Sie der Auffassung sind, dass die Gebühr falsch oder ungerechtfertigt ist.
Darüber hinaus empfiehlt es sich, Kopien der entscheidungsrelevanten Dokumente dem Widerspruch beizufügen. In den meisten Fällen sind jedoch aus dem Internet frei verfügbare Vordrucke ausreichend.

Das Widerspruchsverfahren ist um einiges kostengünstiger als ein
Klageverfahren. Die Höhe der Kosten sind vom Betrag aus des
Gebührenbescheids abhängig. Die Gebühr wird mit dem Faktor 1,5 multipliziert.
Haben Sie beispielsweise eine Gebühr von 100,00 EUR erhalten, betragen die
Kosten für das Widerspruchsverfahren 150,00 EUR.

Auch für ein Widerspruchsverfahren können Sie sich Rechtsbeistand suchen, die
dadurch entstandenen Kosten muss die unterlegene Seite tragen. Es ist auch
möglich sich Beratungshilfe für das Widerspruchsverfahren zu beantragen.

Autor

Samantha ist Juristin mit den Schwerpunkten Zivilrecht und Vertragsgestaltung. Sie absolvierte ihr erstes Staatsexamen in Bonn, erwarb einen LL.M. in Internationaler Schiedsgerichtsbarkeit in Stockholm und sammelte mehrere Jahre Berufserfahrung im Energie- und Vertragsrecht. Als engagierte Autorin bringt sie juristische Themen aus Begeisterung auf den Punkt.

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