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Wann Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Behandlungsfehlern verjähren

Für die regelmäßige Verjährung von Behandlungsfehlern kommt es nicht darauf an, wann sie passiert sind, sondern darauf, wann der Patient beispielsweise auf die nach der Operation vergessene Schere aufmerksam wird.
24. November 2021

Zusammenfassung

  • Auch Schadensersatz für Ärztepfusch verjährt in der Regel nach 3 Jahren zum Jahresende.
  • Die Verjährung beginnt aber erst mit der Kenntnis über den Behandlungsfehler.
  • Auch ohne Kenntnis tritt die Verjährung nach 10 Jahren ein.

Das Arzthaftungsrecht sieht vor, dass Ärzte und Krankenhäuser für Behandlungsfehler Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld zahlen müssen. Dies gilt aber nicht unbeschränkt, irgendwann tritt auch bei Behandlungsfehlern Verjährung ein. Wir erklären, welche Verjährungsfristen gelten. Dabei sieht das Arzthaftungsrecht keine speziellen Regeln zur Verjährung vor. Angewandt wird die allgemeine Verjährung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere § 195 und § 199.

Verjährung von Behandlungsfehlern nach Bekanntwerden

Da es für den Schadensersatz und das Schmerzensgeld bei Behandlungsfehlern keine spezielle Verjährungsfrist gibt, greift hier die regelmäßige Verjährung von drei Jahren. Wichtig sind dabei Beginn und Ende dieser Verjährungsfrist. Die Verjährung beginnt erst, wenn

  • der Anspruch bereits entstanden ist (dazu muss der Behandlungsfehler passiert und dadurch ein Schaden entstanden sein) UND
  • der Geschädigte auch erkannt hat, dass es sich um einen Behandlungsfehler handelt UND
  • der Geschädigte weiß, wer für den Ärztepfusch verantwortlich ist.

Dabei muss der Patient grundsätzlich in der Lage sein, seine Prozesschancen beurteilen zu können – zumindest wenn er sich mit den vorhandenen Informationen juristischen Rat holt (BGH-Urteil vom 20.09.1983, Az. VI ZR 35/82). Im Extremfall kann das bedeuten, dass die Verjährung erst beginnt, wenn dem Geschädigten ein medizinisches Gutachten vorliegt (BGH-Urteil vom 23.04.1991, Az. VI ZR 161/90).

Die Verjährung beginnt allerdings auch, wenn der Patient aufgrund eigener grober Fahrlässigkeit nicht über die genannten Informationen verfügt. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Patient schwere Nebenwirkungen oder Folgen einer Behandlung erleidet aber keine entsprechenden Nachforschungen anstellt, obwohl davon vor der Behandlung nie die Rede war.

Die Verjährung tritt dann nach drei Jahren zum Jahresende ein. Das bedeutet: Wenn sich der Beginn der Verjährung zum dritten Mal gejährt hat, kann man immer noch bis Silvester Klage einreichen. Ein Beispiel dazu: Ein Patient wacht am 9.1.2019 aus der Narkose auf und stellt sofort fest, dass er am falschen Bein operiert wurde. Der Ärztepfusch verjährt dann am 31.12.2022 um Mitternacht.

Unbedingte Verjährung von Ärztepfusch

Doch auch wenn dem Patienten nicht bekannt ist, dass er falsch behandelt (oder mangelhaft aufgeklärt) wurde, kann Verjährung eintreten. Diese absolute Verjährung tritt nach 10 Jahren ein. In diesem Fall wird nicht nach dem Jahresende gerechnet, sondern nach dem Tag, an dem der Anspruch entstanden ist. (Mit der Schuldrechtsreform wurde diese Frist von 30 Jahren auf 10 Jahre verkürzt.)

Hinzu kommt: Will man wegen Ärztepfusch einen Prozess führen, braucht man Beweise dafür, dass z.B. ein Diagnose-, Aufklärungs- oder Behandlungsfehler vorlag. Krankenhäuser und Ärzte müssen Unterlagen aber nur 10 Jahre lang aufbewahren, danach werden sie oft vernichtet.

Verjährung eines Urteils wegen Behandlungsfehler

Ist der Schadensersatz bzw. das Schmerzensgeld nach einem Behandlungsfehler rechtskräftig festgestellt worden (insbesondere durch ein Urteil), verjährt der Anspruch erst nach 30 Jahren – in diesem Fall taggenau nach der Rechtskraft der Feststellung. Das kann insbesondere dann relevant sein, wenn sich der Arzt beispielsweise ins Ausland absetzt oder zeitweise zahlungsunfähig ist. In der Regel haben Ärzte aber eine Haftpflichtversicherung, sodass solche Probleme kaum auftreten.

Die oben genannte Verjährungsfrist von 30 Jahren erscheint für das Arzthaftungsrecht auf den ersten Blick in vielen Fällen zu kurz – beispielsweise bei Geburtsschäden mit lebenslanger Behinderung. Die Verjährungsfrist beginnt aber immer wieder neu zu laufen, wenn der Schuldner das Fortbestehen der Forderung einräumt. Dafür reicht es bereits, wenn der Schuldner aufgrund des Urteils Zahlungen leistet.

Hemmung und Neubeginn der Verjährung im Arzthaftungsrecht

Treten Arzt und Patient in ernsthafte Verhandlungen über eine Entschädigung ein, wird die Verjährung dadurch gehemmt. Die Verjährung tritt dann frühestens 3 Monate nach Abbruch der Verhandlungen ein.

Die Verjährung wird außerdem durch eine Klage gehemmt. Die Verjährung tritt dann frühestens 6 Monate nach Ende des Prozesses ein. Daneben bestehen weitere Hemmnisgründe, die aber in der Regel nicht relevant sind.

Besondere Verjährung bei Geburtsschäden und nicht Geschäftsfähigen?

Auch bei Geburtsschäden (oder generell bei Behandlungsfehlern bei Kindern und anderen nicht geschäftsfähigen Personen) gelten die oben genannten Verjährungsfristen. Der Geschädigte kann sich also nicht darauf berufen, dass er selbst keine Klage einreichen konnte – das müssen die Eltern bzw. der Betreuer rechtzeitig tun bevor die Verjährung eintritt.

Allerdings gibt es davon eine Ausnahme: Die Verjährung tritt nicht ein, solange eine geschäftsunfähige Person keinen Vertreter hat. (Bei Kindern sind das die Eltern oder der Vormund, bei Erwachsenen der Betreuer.) Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Eltern versterben und erst ein Vormund bestimmt werden muss oder in der Zeit, die es dauert, einen Betreuer einzusetzen. Dann verjähren die Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld erst 6 Monate nachdem der Vormund bzw. Betreuer eingesetzt wurde.

Außerdem sind Geburtsschäden oft nur schwer zu erkennen. Das liegt nicht zuletzt daran, dass sich Neugeborene naturgemäß nicht äußern können. Die Folgen von Behandlungsfehlern werden daher teilweise erst spät erkannt, weshalb auch die regelmäßige Verjährung dann erst spät zu laufen beginnt.

Internationale Verjährung im Medizinrecht

Die oben genannten Regelungen gelten für Schadensersatzansprüche, die nach deutschem Recht geltend gemacht werden. Teilweise ist aber eine Klage auch im Ausland bzw. nach dem Recht eines anderen Staates möglich. Das betrifft beispielsweise Behandlungen im Urlaub oder Medizintourismus. Außerdem ist es bei fehlerhaften Medizinprodukten oder Arzneimittelhaftung oft auch möglich, den Hersteller an seinem Sitz zu verklagen statt am eigenen Wohnort. Erfahrene Anwälte wählen bewusst aus, wo sie Klage einreichen und berücksichtigen dabei neben der Verjährung auch die zu erwartende Entschädigung und die Erfolgsaussichten.

Autor

Robert hat als Diplomkaufmann und Wirtschaftsingenieur nicht nur die besten Voraussetzungen dafür, den reibungslosen Ablauf der Webseite sicherzustellen, sondern auch den perfekten Background, um vor allem komplexe Wirtschafts-Themen nutzerfreundlich und nachvollziehbar aufzubereiten. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Abgasskandal, Geldanlage, Kreditrecht, Flugrecht und Versicherung. Nach seinem Ausscheiden bei RECHTECHECK wechselte Robert zur Nürnberger Werbeagentur BESONDERS SEIN.

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