- Der Tierarzt schuldet keine Heilung, sondern nur eine Untersuchung und Behandlung nach den Regeln der tiermedizinischen Kunst.
- Erbringt er dies nicht, kommt ein Behandlungsfehler durch den Tierarzt in Betracht, den allerdings der Tierhalter nachweisen muss.
- Schadensersatz können Sie weiterhin nur verlangen, wenn Sie darlegen können, dass ein Schaden aufgrund dieses Behandlungsfehlers entstanden ist.
Als Besitzer eines Haustiers gehört der regelmäßige Besuch des Tierarztes für Sie zum Alltag dazu. Schließlich möchten Sie, dass es Ihrem kleinen Liebling gut geht und es ihm an nichts fehlt. Was geschieht aber, wenn ausgerechnet ein Behandlungsfehler des Tierarztes dazu führt, dass es Ihrem Tier schlechter geht? Unter Umständen kommt dann eine Haftung des Tierarztes in Betracht, womit Sie Schadensersatzansprüche geltend machen können.
Der tierärztliche Behandlungsvertrag – ein Dienstvertrag
Mit Ihrem Tierarzt schließen Sie einen Behandlungsvertrag ab. Das gilt selbst dann, wenn Sie gar nichts unterschreiben – denn ein solcher Vertrag bedarf keiner bestimmten Form und kann damit auch mündlich oder konkludent geschlossen werden. Es liegt also immer dann, wenn ein Tierarzt Ihr Haustier behandelt und Sie damit einverstanden sind, ein Behandlungsvertrag vor.
Der tierärztliche Behandlungsvertrag ist eine Dienstleistung. Anders als bei einem Werkvertrag ist dabei kein bestimmter Erfolg geschuldet, sondern lediglich ein Bemühen. Anders ausgedrückt: Der Tierarzt ist dazu verpflichtet, nach den Regeln der Kunst Ihr Tier zu behandeln und im Falle einer Erkrankung zu versuchen, es zu heilen. Dass das Tier tatsächlich gesund wird, schuldet er aber nicht. Das Gleiche gilt übrigens für ärztliche Behandlungsverträge, bei denen ein Mensch behandelt wird.
Dies bedeutet allerdings: Nur, weil Ihr Tier erfolglos in Behandlung war und Sie dafür vielleicht viel Geld bezahlt haben, können Sie nicht gleich eine Tierarzthaftung geltend machen. Wäre dies der Fall, müssten Ärzte ein großes Risiko auf sich nehmen und könnten so leicht haftbar gemacht werden, dass sich die Ausübung des Berufs wohl nicht mehr rentieren würde.
Gewissenhaftes Vorgehen nach tiermedizinischem Erkenntnisstand
Wann aber kommt dann eine Haftung vom Tierarzt in Betracht? Dafür müsste zunächst ein Behandlungsfehler vorliegen, den Sie als Tierhalter nachzuweisen haben. Ein Behandlungsfehler eines Tierarztes setzt voraus, dass er nicht gewissenhaft nach dem aktuellen tiermedizinischen Erkenntnisstand gehandelt hat. Anders ausgedrückt: Hat der Tierarzt Ihr Haustier zum Beispiel nicht oder nur unzureichend untersucht oder es falsch oder nur unzureichend behandelt, können Sie unter Umständen den Tierarzt wegen eines Behandlungsfehlers verklagen. Um Schadensersatz im Rahmen der Tierarzthaftung geltend zu machen, muss weiterhin ein Schaden eingetreten sein (zum Beispiel weitergehende Behandlungskosten in einer anderen Tierklinik). Grund für diesen Schaden muss der Behandlungsfehler sein (hier spricht man von “Kausalität”). Auch hier trifft wiederum Sie die Beweislast. Schließlich kommt ein Schadensersatzanspruch gegen den Tierarzt auch im Falle einer fehlerhaften oder unzureichenden Aufklärung in Betracht.
Behandlungsfehler vom Tierarzt – im Alltag oft schwer nachzuweisen
Die wohl größte Hürde für Tierhalter ist die Beweislast. Denn ob dem Tierarzt ein Behandlungsfehler unterlaufen ist und dieser dann auch noch ausschlaggebend für einen Schaden war, lässt sich im Alltag schwer nachweisen. Damit Ihnen dies gelingt, können Sie zum Beispiel ein ärztliches Gutachten eines anderen Tierarztes anfertigen lassen oder einen Sachverständigen hinzuziehen. Ob dies ausreicht, entscheidet aber letztlich das Gericht in freier Beweiswürdigung.
Begeht der Tierarzt allerdings einen groben Behandlungsfehler, profitieren Sie als Tierhalter von der sogenannten Beweislastumkehr: Sie besagt, dass der Tierarzt nachweisen muss, dass kein Behandlungsfehler vorliegt, wenn er die tierärztlichen Behandlungsregeln in grobem Maße verletzt hat. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn er eine Routineuntersuchung gänzlich falsch durchführt oder einen einfachen, offensichtlichen Befund falsch interpretiert.