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Betreuungsrecht und Vormundschaft – Was bedeutet das?

15. November 2016

Gesetzlicher Hintergrund: Betreuer bzw. Vormund

Im Jahr 1992 wurde in Deutschland das Betreuungsgesetz eingeführt, welches das vorher geltende Vormundschaftsrecht – und damit die rechtliche Entmündigung und Vormundschaft im engeren Sinn – abgelöst hat. Seitdem gibt es auch keinen Vormund mehr, sondern einen Betreuer. Das Betreuungsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 1896 ff. BGB geregelt. Die gesetzliche Betreuung hat nichts mit sozialer oder gesundheitlicher Pflege zu tun, sondern stellt eine Unterstützung und Hilfestellung des Betreuten bei Handlungen im Rechtsverkehr dar.

Ein gesetzlicher Betreuer wird bestellt, wenn eine volljährige Person nicht mehr in der Lage ist, Rechtshandlungen selbst vorzunehmen. Im Rahmen der Betreuung kann der Betreuer einzelne, bestimmte oder auch alle Rechtshandlungen für den Betreuten vornehmen. Es gilt das Prinzip, dass ein Betreuer nur dort tätig wird, wo der Betreute tatsächlich Hilfe braucht.

Gesetzliche Betreuung hat nichts mit sozialer oder gesundheitlicher Pflege zu tun, sondern stellt eine Unterstützung und Hilfestellung des Betreuten bei Handlungen im Rechtsverkehr dar. (Foto: busdriverjens/photocase)

Betreuung: Der Betreute bleibt oft trotzdem geschäftsfähig

Im Fall einer angeordneten Betreuung ist ein eigenes rechtswirksames Handeln des Betreuten nicht automatisch ausgeschlossen. Grundsätzlich bedeutet die gesetzliche Betreuung, dass der Betreuer zwar Rechtshandlungen stellvertretend für den Betreuten vornehmen kann. Der Betreute selbst kann aber ebenfalls weiterhin für sich selbst tätig werden.

Um den Betreuten weiter zu schützen, kann ein Einwilligungsvorbehalt beschlossen werden. Dieser hat zur Folge, dass Rechtshandlungen des Betreuten selbst nur wirksam sind, wenn der rechtliche Betreuer zustimmt. Nicht rechtswirksam handeln kann der Betreute nur, wenn er geschäftsunfähig ist. Das ist nach § 104 BGB der Fall, wenn sich der Betreute in einem „Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet“, die die freie Willensbildung ausschließt.

Zur Betreuung kommt es durch Antrag oder Anregung

In § 1896 BGB sind die Voraussetzungen für eine Betreuung geregelt. Im ersten Absatz heißt es: „Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer (…)“. Den Antrag auf Betreuung kann danach nur der zu Betreuende selbst stellen. Die zweite Möglichkeit eine Betreuung zu erreichen, erfolgt durch das Tätigwerden des Betreuungsgerichts von sich aus. Um als außenstehende Person, beispielsweise aus dem Familien- oder Freundeskreis, ein Tätigwerden des Betreuungsgerichts herbeizuführen, kann eine Betreuung dort angeregt werden. Krankheitsbilder, die von § 1896 BGB umfasst sind, sind beispielsweise Demenz, Schizophrenie oder schwere Suchtkrankheiten.

Das Betreuungsgericht, in der Regel eine besondere Abteilung des zuständigen Amtsgerichts, prüft nach Antrag oder Anregung, ob die Voraussetzungen des § 1896 BGB vorliegen. Darüber hinaus muss die betroffene Person noch vor Gericht angehört werden und es muss mindestens ein ärztliches Attest vorliegen.

Betreuer werden: Keine vorgeschriebene Ausbildung

Für einen Berufsbetreuer gibt es keine explizite Ausbildung. Nach § 1897 BGB bestellt das Betreuungsgericht „eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen“. Danach kann grundsätzlich jeder gesetzlicher Betreuer werden. Den Begriff „Vormund“ gibt es wie gesagt in diesem Zusammenhang nicht mehr.

Um als geeigneter Betreuer ausgewählt zu werden, verlangen Betreuungsgerichte und Betreuungsbehörden mittlerweile jedoch, dass rechtliche, psychiatrische und psychologische Grundlagen beherrscht und Fortbildungskurse in diesen Bereichen absolviert werden. Will man gesetzlicher Betreuer werden, muss man sich bei der Betreuungsbehörde bewerben. Ist die Bewerbung erfolgreich, wird man vom Betreuungsgericht zum Betreuer bestellt und kann anschließend für eine gesetzliche Betreuung ausgewählt werden. Berufsbetreuer wird man, indem man sich verpflichtet, mindestens elf Fälle zu übernehmen.

Wer verhindern will, dass für ihn ein (fremder) Berufsbetreuer eingesetzt wird, kann mit einer Betreuungsverfügung vorsorgen. Darin kann er bestimmen, wer im Fall der Fälle bevorzugt als Betreuer eingesetzt werden soll. An solche ehrenamtlichen Betreuer werden von den Gerichten wesentlich weniger Anforderungen gestellt als an Berufsbetreuer. In der Regel folgen die Richter dem in der Betreuungsverfügung geäußerten Wunsch, sie müssen dies aber nicht immer.

Auch für Verheiratete und Eltern erwachsener Kinder ist eine Betreuungsverfügung sinnvoll, da die Gerichte nicht automatisch einen Verwandten als Betreuer einsetzen sondern eben oft einen Berufsbetreuer.

Die Pflichten des Betreuers bestehen darin, zum Wohl des Betreuten zu handeln. Eine Betreuung soll immer nur erfolgen, wenn der Betreute nicht für sich selbst entscheiden kann. Dann hat der Betreuer so zu entscheiden, wie der Betreute in diesem Fall selbst entscheiden würde. Ist die betreute Person nicht mehr zu einer freien Willensbildung in der Lage, also geschäftsunfähig, soll eine Handlung des Betreuers nur erfolgen, wenn eine erhebliche Gefahr für den Betreuten besteht und diese verhindert werden muss. Dann muss immer noch der Maßstab des mutmaßlichen Willens des Betreuten gelten. Falls der Betreuer die betreute Person oder sein Vermögen verletzt, haftet er, soweit er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

Um sich gegenüber Dritten legitimieren zu können, stellt das Gericht einen Betreuerausweis aus. Der Betreuerausweis sieht trotz seines Namens nicht wie ein Ausweis aus sondern eher wie eine Urkunde. Er ist nur in Kombination mit dem Personalausweis oder Pass des Betreuers gültig.

Quelle: Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, BGB
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