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Was tun, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt?

Zahlt der Arbeitgeber das monatliche Gehalt nicht, ist er in Lohnverzug.- das räumt Ihnen nach einer Weile weitreichende Rechte ein.

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Ein Mann zieht sich das Hosentaschen-Innenfutter aus der Jeans, um zu zeigen, dass er nichts in den Taschen hat.
25. August 2020

Für ihre Arbeit bekommen Arbeitnehmer jeden Monat ein Gehalt ausgezahlt. Von diesem monatlichen Entgelt hängt die Existenz vieler Menschen ab. Was aber, wenn der Arbeitgeber auf einmal nicht mehr zahlt oder aufgrund von Insolvenz nicht mehr zahlen kann? Aus verschiedensten Gründen kann es vorkommen, dass der Arbeitgeber in Lohnverzug gerät. Was können Sie also tun, um Ihr Gehalt zu bekommen, wenn Sie von einem solchen Fall betroffen? Wir informieren Sie über alle Möglichkeiten: von einer Fristsetzung und dem Aussprechen einer Abmahnung, bis hin zur Arbeitsverweigerung und Ihrer Option der fristlosen Kündigung.

Was ist Lohnverzug?

Der Arbeitnehmer ist vorleistungspflichtig. Das bedeutet, dass die Arbeit erst nach der Tätigkeit vergütet wird. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer gegenüber die vertragliche Verpflichtung, das Gehalt rechtzeitig auszuzahlen. Die Vergütung der Arbeit erfolgt immer in Zeitabschnitten. Diese sind meist vertraglich festgelegt. Das Gehalt muss spätestens am ersten Tag des neuen Zeitabschnittes gezahlt sein (oft erster Tag des folgenden Monates) (§614). Zahlt der Arbeitgeber nicht rechtzeitig, ist er ab dem ersten Tag in Zahlungsrückstand bzw. Lohnverzug. Der Arbeitgeber ist allerdings nur in Lohnverzug, wenn es tatsächlich seine Schuld ist und nicht doch etwa die Bank dafür verantwortlich sind.

Achtung vor der Ausschlussfrist!

In vielen Arbeitsverträgen ist die sogenannte Ausschlussfrist festgehalten: Nach einer bestimmen Frist, meist 3 oder 6 Monate, verfällt Ihr Anspruch auf das nicht ausgezahlte Gehalt. Ist der Arbeitgeber in Lohnverzug, ist also Eile geboten, selbst wenn Sie durch Ersparnisse oder anderweitiges Vermögen gar nicht auf sofortige Zahlung angewiesen sind!

Fristsetzung und Zahlungsaufforderung

Als erster Schritt empfiehlt es sich den Arbeitgeber über die Situation zu informieren und diesen aufzufordern, das fehlende Gehalt nachzuzahlen. Dabei gibt es kein Muster, an das Sie sich halten müssen. Eine mündliche Mitteilung ist zwar möglich – für die Zahlungsaufforderung gibt es keine Pflichtform – die schriftliche Form per Einschreiben oder Bote ist aber ratsam, da dies falls nötig als Beweis vor Gericht verwendet werden kann.  Am sichersten fahren Sie, wenn Sie den Arbeitgeber den Erhalt der Zahlungsaufforderung quittieren lassen, zwingen können Sie ihn allerdings nicht. Die Zahlungsaufforderung sollte die Höhe des ausstehenden Betrages und eine Frist beinhalten, bis wann der Lohn gezahlt werden soll. Achten Sie darauf, dass Sie Ihren Bruttomonatslohn einfordern – erfüllt Ihr Arbeitgeber eine Zahlungsaufforderung für Ihren Nettolohn, kommt es zu Problemen mit Ihrer Sozialversicherung. Zudem sollten Sie Ihrem Arbeitgeber über die Konsequenzen informieren, falls er Ihrer Aufforderung nicht nachkommt. Beispielsweise können Sie auf eine mögliche Arbeitsverweigerung aufmerksam machen oder drohen, Ihre Ansprüche vor Gericht durchzusetzen.

Ein Mann im Anzug übergibt Geldscheine in die Kamera. Man sieht nur seinen Torso, er selbst ist verschwommen, die Geldscheine scharf. Das Bild steht stellvertretend für die Bezahlung des Mitarbeiters.
Zahlt der Arbeitgeber nicht, ist der erste Schritt, ihn mit einer Frist zum Zahlen aufzufordern.

Eine Abmahnung aussprechen

Üblicherweise spricht der Arbeitgeber zwar eine Abmahnung aus, ist dieser in Zahlungsrückstand können aber auch Sie ihm eine Abmahnung aussprechen. Die Abmahnung ist im Gegensatz zur zeitigen Zahlungsaufforderung eine Voraussetzung für eine fristlose Kündigung. Auch bei der Abmahnung gibt es keine formalen Angaben. Eine E-Mail mit Zahlungsaufforderung, der geschuldeten Summe und eine Fristsetzung genügt, vor Gericht ist es aber schwer nachzuweisen, dass der Arbeitgeber die Mail erhalten hat. Auch hier empfiehlt also sich der Briefversand per Einschreiben oder die persönliche Übergabe mit Unterschrift des Empfängers oder vor Zeugen. Eine Abmahnung ist immer dann besonders sinnvoll, wenn das Arbeitsverhältnis im nächsten Schritt durch eine fristlose Kündigung beendet werden soll oder das Weiterarbeiten nicht mehr weiter ist. Oft kommt es aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens zu Lohn-Verzügen. Bevor der Betrieb insolvent geht, sollten Sie sich von einem Anwalt über Ihre Möglichkeiten beraten lassen.

Ihr Recht auf Arbeitsverweigerung

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie ein Recht darauf, die Arbeit zu verweigern – das Zurückbehaltungsrecht. Wenn Sie nicht mehr zu Arbeit kommen, müssen Sie zuvor den Arbeitgeber schriftlich darüber informieren und den Grund dafür nennen. Unter folgenden Voraussetzungen ist eine Arbeitsverweigerung gerechtfertigt:

  • Bei einem erheblichen Lohnrückstand, also ab2 komplett nicht bezahlten Monatsgehältern.
  • Die Zahlungsverzögerung darf nicht kurzfristig sein: Wenn sich beispielsweise aus betrieblichen Gründen die Auszahlung etwas verspätet, ist eine Arbeitsverweigerung nicht gerechtfertigt.
  • Ihre Arbeitsverweigerung darf keinen unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Verlust für das Unternehmen nach sich ziehen: Sind Sie beispielsweise der Projektleiter eines wichtigen und umsatzstarken Projektes, können Sie kein Gebrauch vom Zurückbehaltungsrecht machen.

Haben Sie die Arbeit rechtmäßig verweigert, darf Ihr Arbeitgeber Sie dafür nicht bestrafen. Weder eine Kündigung noch eine Abmahnung sind hier gerechtfertigt. Spricht der Arbeitgeber doch eines davon aus, so sollten Sie sich schnellstmöglich bei einem Anwalt über Ihre weiteren rechtlichen Möglichkeiten informieren.

Auch muss Ihr Arbeitgeber Ihnen die eigentliche Arbeitszeit vergüten, in der Sie die Arbeit ja gerade verweigert haben. Grundlage dafür ist, dass sich Ihr Arbeitgeber offiziell in Annahmeverzug befindet, wenn Sie Ihre Arbeitsleistung berechtigt zurückhalten.

Können Sie Arbeitslosengeld beantragen?

Tatsächlich ist das Arbeitslosengeld nicht nur für diejenigen gedacht, die kein Arbeitsverhältnis haben, sondern auch für alle, die wortwörtlich beschäftigungslos sind. Haben Sie aufgrund von unbezahlten Löhnen die Arbeit verweigert und sind somit „unbeschäftigt“, können Sie Arbeitslosengeld beantragen. Das Arbeitsamt wird allerdings Beweise für eine gerechtfertigte Arbeitsverweigerung und Belege für das fehlende Einkommen (wie etwa Kontoauszüge der letzten Monate) verlangen. Im Zweifel kann es helfen, sich schon vor dem Einsatz des Zurückbehaltungsrechts mit der Agentur für Arbeit zu verständigen.

Auf dem Bild sieht man die Götting Justizia als Bronzestatue. Sie hält eine Waage und ein Schwert. Sie steht hier stellvertretend für den gangbaren Rechtsweg.
Sie haben die Möglichkeit, mit einem Anwalt Ihren Lohnanspruch vor Gericht durchzusetzen.

Lohnklage vor dem Arbeitsgericht

Ist der Arbeitgeber weder auf die Aufforderung zur Zahlung noch auf die Abmahnung eingegangen, steht der Weg zu einer Klage vor dem Arbeitsgericht offen. Ziel der Klage ist es in der Regel, das Bruttogehalt gerichtlich einzufordern, damit der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht absetzen kann, bevor der Lohn an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird. Wenn Sie Ihren Arbeitgeber nur auf Ihr Netto-Gehalt verklagen und der Arbeitgeber die Einkommensteuer nicht ordnungsgemäß absetzt, kann es sein, dass das Finanzamt Steuernachzahlungen von Ihnen verlangt.

Die Option der fristlosen Kündigung

Haben Sie vergeblich eine Abmahnung ausgesprochen und der Arbeitgeber hat mindestens 2 Monatsgehälter nicht gezahlt, haben Sie die Möglichkeit der „fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund“. Beachten Sie hierbei die 2-wöchige Kündigungserklärungsfrist! Sobald der Arbeitgeber die Abmahnung verstreichen lässt, reichen Sie die begründete Kündigung schriftlich ein. Um Fehler zu vermeiden, empfehlen wir, spätestens bei der Abmahnung den Rat eines Anwalts einzuholen.

Wie der Name schon verrät, entfällt bei der fristlosen Kündigung die vertraglich oder gesetzlich vereinbarte Kündigungsfrist, die bei ordentlichen Kündigungen eingehalten werden muss.  Bei dieser gerechtfertigten fristlosen Kündigung muss der Arbeitgeber Ihnen aufgrund des durch sein Fehlverhalten frühzeitig beendeten Arbeitsverhältnisses Schadensersatz zahlen. Dieser Schadensersatz umfasst die geschuldete Vergütung und eine Abfindung als Entschädigung für den verlorenen Arbeitsplatz.

Bei einer gerechtfertigten fristlosen Kündigung kürzt oder pausiert die Agentur für Arbeit die Leistungen nicht (sonst: kein Arbeitslosengeld I für 12 Wochen).

Was passiert bei Insolvenz?

Wenn der Arbeitgeber in Lohnverzug gerät und Insolvenz beantragt, haben Sie Anspruch auf Ihr geschuldetes Gehalt. Das Arbeitsamt zahlt Ihnen das bereinigte Nettoeinkommen aus und übernimmt gleichzeitig die Beiträge an die Krankenversicherung und Sozialversicherung. Voraussetzung für diesen Anspruch auf sogenanntes Insolvenzgeld ist, dass Ihr Gehalt innerhalb der letzten 3 Monaten vor dem Insolvenzantrag nicht ausgezahlt wurde. Außerdem müssen Sie das Insolvenzgeld innerhalb von 2 Monaten beim Arbeitsamt anfordern, sobald der Arbeitgeber die Insolvenz beantragt hat. Auch Minijobber können Insolvenzgeld beantragen.

Kann ich die Insolvenz für meinen Arbeitgeber beantragen?

Ist Ihr Arbeitgeber im Lohnverzug und Sie haben triftigen Grund zur Annahme, dass er zahlungsunfähig ist, können Sie als Gläubiger sogar selbst das Insolvenzverfahren beantragen. Problematisch dabei ist, dass Sie eventuell für die Kosten des Insolvenzgutachters aufkommen müssten, falls sich herausstellt, dass das Unternehmen nicht insolvent ist. Sprich, Sie würden mehrere Tausend Euro ausgeben, in einer Zeit, in der Sie eh schon Verdienstausfälle beklagen müssen. Auch von eventuellen Drohungen mit einem Insolvenzverfahren ist dringend abzuraten: Geht Ihr Arbeitgeber darauf ein und zahlt Ihr ausstehendes Gehalt, um das Verfahren zu vermeiden, könnte der Insolvenzverwalter bei einer folgenden tatsächlichen Insolvenz die Zahlungen zurückfordern. Der Weg über die Arbeitsamt ist hier in jedem Fall weniger riskant.

Kein Schadensersatz mehr

Seit 2014 mussten Arbeitgeber aufgrund eines neuen Gesetzes eine Pauschale von 40 Euro als Schadensersatz für den Lohnverzug zahlen. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes im September 2018 hat dieses Gesetz allerdings überworfen. Arbeitsgeber müssen seitdem keinen Schadensersatz für verzögerte Löhne mehr zahlen.

Zahlt der Arbeitgeber Verzugszinsen?

Sie haben zwar kein Anspruch auf Schadensersatz, aber Sie können mit Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz rechnen (§288). Den Basiszinssatz legt jährlich die Deutschen Bundesbank fest. Mit jedem weiteren Verzugstag des Arbeitgebers steigt natürlich die Höhe der Zinsen. Mithilfe folgender Formel können Sie die Verzugszinsen berechnen, die Ihnen rechtmäßig zustehen. 

Beispiel:

Das Unternehmen schuldet Simon seit 100 Tagen 10.000€. Im Jahr 2020 beträgt der Basiszinssatz -0,88%. Dazu addieren wir dann 5%. Da 2020 ein Schaltjahr ist, teilen wir die Verzugstage durch 366 Tage.

10.000 € x 100/366 x 0,0412 = 112,57 €

Das Unternehmen muss Simon also insgesamt 10.112,57€ auszahlen.

Muss ich Gehaltskürzungen oder Stundungen zustimmen?

Wenn Ihr Chef Sie zur Überbrückung einer schwierigen wirtschaftlichen Lage um die Erlaubnis bittet, ihr Gehalt zu kürzen oder zu stunden, müssen Sie dem nicht zustimmen. Vor allem eine Gehaltskürzung sollten Sie nicht ohne Weiteres hinnehmen, dass ein reduziertes Gehalt auch mit reduziertem ALG I-Anspruch und weniger Insolvenzgeld einhergeht, wenn Ihr Verzicht keine Früchte trägt. Bei einer Stundung bleibt zwar Ihr Anspruch bestehen, für die Dauer der Stundung berauben Sie sich jedoch selbst aller Weiteren Rechtsmittel. Sie können die ausstehenden Summen also nicht einklagen und auch nicht von Ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen. Entsprechend sollten Sie auch eine Stundung nur in Betracht ziehen, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber vertrauen und Ihren aktuellen Arbeitsplatz unbedingt behalten möchten.

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