Suche

Deutschlands Anwaltsportal mit über 90.000 Einträgen


Services

Magazin

Vorlagen

Wie werden Haustiere richtig bestattet?

Haustier bestatten im Garten – erlaubt?
27. März 2024
  • Verstorbene Tiere sind grundsätzlich bei Tierkörperbeseitigungsanstalten abzugeben.
  • Ist das Tier nicht an einer meldepflichtigen Krankheit verstorben, dürfen Sie es aber auch auf einem dafür geeigneten Grundstück (hierzu zählt der eigene Garten, sofern er in Ihrem Alleineigentum steht) begraben.
  • Handelt es sich um ein kleineres Tier, benötigen Sie für die Bestattung im eigenen Garten keine Genehmigung. Für ein größeres Tier müssen Sie hingegen eine Erlaubnis des zuständigen Veterinäramtes einholen.
  • Alternativ dazu können Tiere auf Tierfriedhöfen begraben werden.

Der Tod des geliebten Haustieres ist ein Szenario, mit dem sich wohl kaum ein Besitzer gerne auseinandersetzen möchte. Dennoch ist er leider unumgänglich. Ist es soweit, stellt sich irgendwann trotz der großen Trauer die Frage: Wie werden Haustiere richtig bestattet? Und was muss dabei aus rechtlicher Sicht beachtet werden?

Haustiere im Garten begraben – ist das erlaubt?

Wenn der geliebte Hund in den Hundehimmel kommt, ist zunächst die Trauer groß. Schließlich war er ein vollwertiges Familienmitglied, das seine Familie über Jahre treu begleitet hat. Viele Hundebesitzer wünschen sich, ihren Vierbeiner im Garten zu begraben – immerhin hat er diesen Ort geliebt und hier bestimmt eine Menge wunderbarer Erinnerungen gesammelt. Als Grundstückseigentümer sollte einer Bestattung Ihres Haustiers im Garten nichts entgegenstehen – schließlich handelt es sich ja um Ihren Grund und Boden, über den Sie selbst frei verfügen können, oder?

Was mit verstorbenen Haustieren geschieht, ist gesetzlich geregelt. So schreibt der Gesetzgeber vor, dass Tiere bei sogenannten Tierkörperbeseitigungsanstalten abgegeben werden müssen. Dass dieser Gedanke für die meisten Haustierbesitzer mehr als gewöhnungsbedürftig sein dürfte, hat aber auch der Gesetzgeber eingesehen. Deshalb gelten Ausnahmen für Tiere, die nicht an einer meldepflichtigen Krankheit gestorben sind. Sie dürfen auch auf einem eigenen Grundstück begraben werden, sofern dies für die Tierbestattung geeignet ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie als Grundstückseigentümer Ihr Haustier hier in Ihrem eigenen Garten begraben möchten.

Handelt es sich lediglich um ein kleineres Tier, benötigen Sie für die Bestattung im Garten nicht einmal eine Genehmigung. Für ein größeres Tier müssen Sie hingegen eine Erlaubnis des zuständigen Veterinäramtes einholen. Dies verläuft aber in den meisten Fällen unproblematisch.

Nicht gestattet ist hingegen die Haustierbestattung auf einem Grundstück, das zu einem Naturschutzgebiet oder einer Wasserschutzgebiet gehört. Denn in diesem Fall könnten Gewässer durch die Leichengifte verschmutzt werden. Zudem müssen Sie einen Abstand von 1 bis 2 m zwischen dem Grab Ihres Haustieres und öffentlichen Wegen einhalten.

Bestattung von Haustieren auf dem Tierfriedhof

Wer keinen eigenen Garten hat oder sich einen Garten mit anderen Bewohnern teilt, darf sein Haustier dort nicht ohne weiteres bestatten. Aber auch in diesem Fall gibt es schönere Alternativen zur Tierkörperbeseitigungsanlage. Auf sogenannten Tierfriedhöfen oder Freiwäldern können Halter ihre geliebten Tiere ähnlich wie Menschen bestatten und ihnen ein würdevolles Begräbnis zukommen lassen.

Möchten Sie Ihr Haustier überhaupt nicht begraben, können Sie es auch einäschern lassen und die Asche im Anschluss mit nach Hause nehmen. Die Asche dürfen Sie verstreuen oder begraben, grundsätzlich jedoch nicht in der Mülltonne entsorgen. Eine Ausnahme gilt hier lediglich für sehr kleine verstorbene Tiere wie zum Beispiel Hamster, die in die Biotonne gegeben werden dürfen. Eine Entsorgung in der Restmülltonne ist hingegen nicht gestattet.

Autor

Lisa hat Jura studiert und ist seit ihrem ersten Examen neben ihrem Master of Laws (LL.M.) als freiberufliche Autorin tätig. Schon seit Jahren schreibt sie juristische Beiträge für verschiedene Blogs, Kanzleien und Unternehmen.

Das könnte Sie auch interessieren: