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Wann haftet der Reiseveranstalter?

Haftung Reiseveranstalter – diese Reisemängel sind umfasst
17. Juli 2023

Zusammenfassung:

  • Veranstalter von Pauschalreisen haften grundsätzlich für alle Reisemängel, die im Rahmen des Urlaubs auftreten.
  • Eine Pauschalreise liegt bereits dann vor, wenn Sie zwei Reiseleistungen für eine Reise beim gleichen Anbieter gebucht haben.
  • Der Reiseveranstalter haftet allerdings nur für reisespezifische Mängel – bringen Sie sich selbst in Gefahr oder verwirklicht sich das allgemeine Lebensrisiko, können Sie ihn nicht zur Kasse bitten.

Wenn Sie eine Pauschalreise buchen, können Sie sich gleich mehrfach entspannt zurücklehnen. Denn Sie kommen nicht nur in den Genuss einer bereits vollständig organisierten Reise. Auch etwaige Haftungsfragen können einfach beantwortet werden, denn in den meisten Fällen haftet der Reiseveranstalter. Aber wie weit geht seine Haftung eigentlich und wo liegen die Grenzen?

Schadensersatz im Reiserecht – ein allgegenwärtiges Thema

Der Sommer 2022 hat gezeigt, wie viel auf Reisen alles schiefgehen kann. Von Flugverspätungen oder -ausfällen über verlorene Koffer bis hin zu unzähligen Problemen mit der Unterkunft haben Urlauber in der heißen Reisephase nach Corona alles erlebt. Glücklicherweise ist seitdem Ruhe eingekehrt und Sie dürfen sich wieder auf einen weitgehend funktionierenden Betrieb verlassen. Trotzdem kann natürlich noch eine Menge anders laufen, als dies laut den Reiseunterlagen geplant war. Um in den Genuss des umfassenden Schutzes einer Pauschalreise zu kommen, muss zunächst geklärt werden: Haben Sie denn überhaupt eine Pauschalreise gebucht?

Was fällt unter den Begriff der Pauschalreise?

Von einer Pauschalreise wird nicht erst dann gesprochen, wenn Sie ein “All inclusive”-Angebot gebucht haben und sämtliche Reiseleistungen von demselben Reiseveranstalter erhalten. Eine Pauschalreise liegt bereits dann vor, wenn Sie mindestens zwei verschiedene Reiseleistungen einer Reise beim selben Veranstalter buchen. Dazu zählen etwa

  • Ein Flug und eine Unterkunft
  • Eine Unterkunft und ein Mietauto
  • Ein Flug und ein Mietauto

Aber auch diverse andere touristische Reiseleistungen können einen Urlaub zu einer Pauschalreise machen. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass sie ein wesentliches Merkmal der Reise darstellen und als “Paket” kommen.

Welche Vorteile hat eine Pauschalreise im Hinblick auf Haftungsfragen?

Die Haftung im Rahmen einer Pauschalreise ist für Sie von Vorteil, weil Sie grundsätzlich für jegliche Probleme den gleichen Ansprechpartner haben. Würden Sie hingegen alle Reiseleistungen separat buchen – also Ihren Flug bei der Fluggesellschaft, Ihre Unterkunft über die Webseite des Hotels, etc. – müssten Sie sich immer mit anderen Anspruchsgegnern auseinandersetzen. Allein die Frage, an wen Sie sich nun wenden müssen, ist dabei nicht immer ganz einfach zu beantworten. Was ist zum Beispiel, wenn Sie einen Flug buchen, der von Fluggesellschaft A angeboten, aber von Fluggesellschaft B durchgeführt wird?

Im Rahmen einer Pauschalreise stellen sich all diese Fragen nicht. Sie wenden sich allein an den Reiseveranstalter, der dann selbst das Risiko trägt, ob er von der Fluggesellschaft oder anderen beteiligten Unternehmen eine Erstattung erhält.

Haftung Reiseveranstalter – wofür muss er aufkommen?

Die Haftung des Reiseveranstalters umfasst grundsätzlich alle gebuchten Reiseleistungen und damit auch nahezu alle Reisemängel. Dazu zählen

  • Flugverspätungen, -ausfälle und -annullierungen
  • Mängel in der Unterkunft
  • Probleme mit dem Transfer zu/von der Unterkunft

Aber damit endet die Verantwortung des Reiseveranstalters nicht. Wird zum Beispiel eine Fluggesellschaft insolvent, die Sie eigentlich zu Ihrem Urlaubsziel bringen sollte, ist es nun Sache des Reiseveranstalters, für Ersatz zu sorgen. Sie müssen dafür keinen Finger krümmen. Das Risiko, einen Ersatzflug zu buchen, trägt also auch der Reiseveranstalter.

Allerdings können Sie den Reiseveranstalter nicht in Haftung nehmen, wenn keine “reisespezifische Gefahr” vorliegt. Bringen Sie sich zum Beispiel selbst in Gefahr oder hat sich einfach das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, das nicht unbedingt mit der Reise selbst zusammenhängt, ist kein Reisemangel gegeben und der Reiseveranstalter haftet nicht.

Autor

Lisa hat Jura studiert und ist seit ihrem ersten Examen neben ihrem Master of Laws (LL.M.) als freiberufliche Autorin tätig. Schon seit Jahren schreibt sie juristische Beiträge für verschiedene Blogs, Kanzleien und Unternehmen.

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