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Abofalle Partnervermittlung – so kommen Sie bei Parship, Elitepartner & Co. raus

Partnervermittlungen, Dating-Portale und Singlebörsen geben oft viel Geld für Werbung und professionelle Lockvögel aus. Refinanziert wird das teilweise auch über unseriöse Abofallen. (Symbolbild)
1. Dezember 2021

Zusammenfassung

  • Partnervermittlungen und Dating-Portale arbeiten gerne mit Abofallen.
  • Oft kann der Vertrag aber noch widerrufen werden oder er ist gar nicht rechtswirksam.

Das Internet hat durch Amazon und ebay nicht nur den Versandhandel revolutioniert oder mit Netflix und YouTube den Filmeabend, sondern auch das Dating-Verhalten von Menschen. Durch Singlebörsen und Partnervermittlungen wie Parship und ElitePartner oder Dating-Apps wie Tinder, Lovoo oder Grindr kann heutzutage jeder den Partner bzw. die Partnerin nach einem kurzen Besuch im Appstore mit einer Handbewegung finden. Allerdings gibt es hier viele schwarze Schafe, die Nutzer in Abofallen locken wollen.

Bei den Dating-Apps sind die Konditionen relativ klar ersichtlich. Die Nutzung von Tinder, Lovoo, Bumble usw. ist per se kostenlos möglich. Sie bieten aber zusätzliche Premium-Funktionen an, z.B. in Form von Abonnements oder In-App-Produkten, die nach Angaben der Anbieter die Chancen, einen „Match“ zu kriegen, erhöhen. Jegliche Funktionen, für die Kosten anfallen könnten, werden dem User visuell eindeutig eingeblendet. Außerdem wird noch der jeweilige App-Store (Google Play Store, Apples App-Store) aufgerufen, damit die Transaktion bestätigt werden kann.

Zusätzlich zu den obengenannten Apps gibt es noch Dating-Portale wie Parship oder ElitePartner, die Nutzern suggerieren, dass sie den passenden Partner für jemanden innerhalb von wenigen Minuten finden können. So locken diese Portale vor allem mit ihrer kostenlosen Anmeldung zur Registrierung, verschweigen aber die richtig teuren Abofallen, die während der Nutzung ausgelöst werden können. So wird die kostenlose Mitgliedschaft bei der Dating-Plattform schnell ein teures Vergnügen, was Sie schlussendlich hunderte von Euros kosten kann.

In diesem Beitrag stellen wir Ihnen die unseriösen Geschäftsmethoden der Datingplattformen vor, erklären Ihnen die Konditionen in deren Verträgen und zeigen Ihnen einen Ausweg aus der Abofalle.

Was ist eine Abofalle?

In eine Abofalle sind Sie dann getappt, wenn Sie ein zunächst kostenlos erscheinendes Angebot angenommen haben, sich dieses später aber als kostenpflichtig entpuppt. Abofallen können aber auch bei preisgünstigen Angeboten ausgelegt werden, die undurchsichtige Klauseln im Vertrag verankert haben (vor allem in den AGBs), die die Beiträge in die Höhe springen lassen. Diese Abofallen sind so konzipiert, dass Sie nur im Kleingedruckten nach akribischer Erarbeitung des Textes die tatsächlichen Konditionen des Vertrages erkennen können.

Da die Werbung aber primär einen kostenlosen Service suggeriert und man tendenziell auch nur kurz auf der Suche nach einem neuen Partner oder einem Flirt ist, überliest man diese Konditionen aber schnell. Anschließend droht eine kostspielige Überraschung (teilweise mehr als 100€ pro Monat!) statt der scheinbar kostenlosen Mitgliedschaft.

Wie gehen die Abzocker von den Dating-Portalen mit ihren Abofallen vor?

Der Grund, weswegen so viele Leute in diese Falle tappen liegt vor allem daran, dass die Vertragsbedingungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingen der Plattformbetreiber, die bei der Anmeldung zur Probemitgliedschaft akzeptiert werden müssen, versteckte Regelungen enthalten. Den Nutzern sind diese nicht ganz ersichtlich. Zudem teilen die Partnersuchenden im guten Glauben den Plattformbetreibern ihre persönlichen Daten und ihre Bankverbindungen mit.

Bei den meisten Webseiten wird zunächst auch mit einer kostenlosen Anmeldung geworben. So wird die Kundschaft angelockt. Doch sind die Funktionen recht eingeschränkt. Parship, z.B., schreibt, dass

„… kostenlose Partnervorschläge per E-Mail sowie in einer Online-Vorschlagsliste, die ihm jeweils in einem anonymisierten Profil (Steckbrief und Matching-Ergebnis) mit unkenntlich gemachten Fotos vorgestellt werden. Bei dieser kostenfreien Mitgliedschaft (auch Basis-Mitgliedschaft genannt) ist es dem Kunden möglich, vorgegebene Nachrichten (z.B. ein Lächeln u.ä.) zu versenden. Die Funktion des Versendens von Freitextnachrichten sowie das Lesen solcher Freitextnachrichten ist während der kostenfreien Mitgliedschaft beschränkt.“

Damit die Datingplattformen also für den User wirklich nutzbar werden, wird eine kostenpflichtige Mitgliedschaft benötigt. Zusätzlich locken die Betreiber dieser Seiten aggressiv mit Personen, die Sie angeblich Sekunden nach der Anmeldung schon angeschrieben oder als Match gefunden haben. Bedenken Sie, dass, wenn Sie gleich nach der Anmeldung eine Hand voll Treffer haben, Sie in eine Falle getappt sein können. Gehen Sie daher mit einer gesunden Portion Menschenverstand an die Sache ran!

Abo-Falle wird im Kleingedruckten versteckt

Plattformen wie dateforfun.de oder primesingles.de, aber auch Parship und Elitepartner bieten ihr kostenloses Abo ohne zeitliche Beschränkung an. Daher wird in ihren AGBs häufig geregelt, dass das kostenlose Vertragsverhältnis jederzeit beendet werden kann.

Problematischer wird es für Kunden, die in die Dating-Abofalle getappt sind und ein Angebot zur Nutzung des Vollangebots angenommen haben. Hier gelten teilweise lange Kündigungsfristen. Außerdem verlängern sich die Abonnements – ähnlich wie bei der Kündigung von Handy-Verträgen – meist automatisch. Solche Bedingungen gelten z.B. auf Plattformen der Anbieter Idealo Labs GmbH oder Frontline Digital GmbH. Typische Seiten wären etwa parwise.de, swipeandmeet.com oder edates.de. Kundenberichten zufolge findet teilweise trotz fristgerechter Kündigung eine Verlängerung des Abonnements statt. Die Unternehmen bestreiten dann i.d.R., dass sie ein Kündigungsschreiben erhalten hätten.

Teuer kann es auch werden, wenn der Nutzer nicht gleich zahlt. So schreiben Parship und Elite-Partner in Ihren AGBs, dass, wenn „der Kunde schuldhaft mit mehr als zwei aufeinanderfolgenden Raten in Zahlungsverzug [kommt], so werden alle bis zum Ende der Laufzeit ausstehenden Zahlungsforderungen sofort fällig.“ Zu diesen hohen Kosten, die auf einen Schlag fällig werden, kommen dann schnell auch noch Mahngebühren und Inkassokosten hinzu.

Rechtlich gesehen stehen die AGBs der Anbieter aber meist auf wackligen Füßen. Kunden, die in die Dating-Abofalle getappt sind, sollten daher nicht einfach zahlen.

So wehren Sie sich gegen Abofallen von Dating-Portalen

Widerruf des Abonnements

Bei Fernabsatzgeschäften – also auch bei online-Datingplattformen und Partnervermittlung – steht den Kunden ein Widerrufsrecht zu, über das sie auch informiert werden müssen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt i.d.R. mit dem Vertragsabschluss. Wer seinen Fehler schnell bemerkt, kommt also auch leicht aus der Abofalle heraus.

Nach einem fristgerechten Widerruf teilen Unternehmen ihren Kunden gern mit, dass das Widerrufsrecht vorzeitig erloschen sei, da bereits Nachrichten versandt und/oder empfangen wurden. Doch nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut erlischt das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen nur dann vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vor Ablauf der Widerrufsfrist vollständig erfüllt wurde. Dies ist bei Partnervermittlungsverträgen, bei denen der Unternehmer sich ja über Monate zur Leistungserbringung verpflichtet, nicht möglich.

Ist ein wirksamer Vertrag zustande gekommen?

Opfer der unseriösen Geschäftsmodelle vieler Partnervermittlungen fragen sich: Muss die Rechnung tatsächlich gezahlt werden? Entscheidend ist, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist.

Oft steckt hinter den schönen Gesichtern Auf Dating-Plattformen eine Abofalle.
Oft stecken hinter den schönen Gesichtern von Dating-Plattformen und Partnervermittlungen bezahlte Animateure – und eine Abofalle. (Symbolbild)

In vielen Fällen ergibt die rechtliche Prüfung des angeblichen Vertragsschlusses, dass die Zahlungspflichtigkeit verschleiert wurde und die verwendeten AGB unzulässige Klauseln enthalten haben. Die Anbieter der einschlägigen Datingplattformen schließen zum Beispiel oftmals in den AGB aus, dass der Kunde per Fax oder E-Mail kündigen kann. Diese Einschränkung der Kündigungsmöglichkeiten ist insgesamt unzulässig.

„Dienste höherer Art“ – besonderes Vertrauensverhältnis

Eine Partnervermittlung via Internet kann man als „Dienste höherer Art“ (§ 627 BGB) kategorisieren, die mit dem Recht zur jederzeitigen Kündigung verbunden sind. Dies gilt für Dienste, die üblicherweise im Rahmen eines besonderen Vertrauensverhältnisses übertragen werden. Die Vermittlung des zukünftigen Lebenspartners sowie die Preisgabe von besonders vertraulichen Informationen – z.B. über Vorlieben und Wünsche – überlässt man schließlich nicht irgendwem.

Dann wäre man nicht an die vereinbarte Laufzeit gebunden. Bezahlen muss man demnach lediglich die Leistungen, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung des Partnervermittlungs-Vertrags erbracht wurden. Diese Auffassung vertrat auch – mit guter Begründung – das Amtsgericht Schöneberg in seinem Urteil vom 27. Januar 2010 (Az. 104a C 413 /09), das Amtsgericht Friedberg in seinem Urteil vom 5. Dezember 2014 sowie das Amtsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 17. Juni 2011 (Az. 7 c C 69/10) und das Landgericht Traunstein in seinem Urteil vom 10. April 2014 (Az. 1 S 3750/13). Dagegen verneint das Amtsgericht München (Az. 172 C 28687/10) mit Urteil vom 5. Mai 2011 ein Recht zur fristlosen Kündigung. Der Verbraucherzentrale-Bundesverband hat gegen Parship eine Musterfeststellungsklage eingereicht. Dabei soll festgestellt werden, dass Verbraucher hier jederzeit kündigen können.

Weiterhin steht in vielen AGB von Partnervermittlungs- und Datingportalen, dass sich der Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit automatisch verlängert. Handelt es sich bei der Partnervermittlung um einen „Dienst höherer Art“ ist eine derartige Klausel jedoch unwirksam, da eine Regelung über die Laufzeit dem Recht auf Kündigung zu jeder Zeit entgegensteht.

Fakt ist: Unzulässige und überraschende Vertragsklauseln sind angreifbar. Betroffene sollten ohne vorherige rechtssichere Prüfung des Einzelfalles keine Zahlungen leisten. In fast allen Fällen lassen sich Forderungen erfolgreich abwehren.

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