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EuGH: Kopftuchverbot am Arbeitsplatz zulässig

kopftuchverbot_arbeitgeber
15. Juli 2021

Arbeitgeber dürfen das Tragen religiöser Symbole am Arbeitsplatz verbieten, wenn sie dieses Verbot gut begründen. So urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in zwei aktuellen Fällen aus Deutschland (Urteil v. 15.7.2021, Az.: C-341/19 und C-804/18).

Geklagt hatten zwei Muslima, denen das Tragen des Kopftuchs am Arbeitsplatz verboten wurde. In beiden Fällen begründeten die Arbeitgeber dies mit einem allgemeinen Verbot sichtbarer Ausdrucksformen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen. Die verhandelnden deutschen Gerichte legten die Fälle schließlich dem EuGH vor. Dieser sollte insbesondere die Frage klären, ob es sich dabei um Diskriminierung beziehungsweise einen Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG handelt. Der EuGH urteilte nun, dass ein Verbot religiöser Symbole am Arbeitsplatz keine unmittelbare Diskriminierung darstellt, wenn es für alle Religionen besteht.

Dies gilt auch für Verbote, die sich nur auf das Tragen auffälliger Symbole wie beispielsweise eines Kopftuchs beziehen: Eine solche Regel sei nur gerechtfertigt, wenn sie „jede sichtbare Ausdrucksform politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen umfasst“. Allerdings müsse dies stets durch ein „rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt sein“ (Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziffer i 2000/78/EG) und gut begründet werden. Der Wunsch des Arbeitgebers, nach außen hin ein Bild der Neutralität zu vermitteln, reicht allein nicht aus. Vielmehr müsse dem ein „wirkliches Bedürfnis des Unternehmens“ zugrunde liegen. So hat ein Arbeitgeber nachteilige Konsequenzen nachzuweisen, die ihm sonst drohen. Ein pauschales Kopftuchverbot ist demnach nicht möglich.

Quelle: EuGH, Urteil v. 15.7.2021, Az.: C-804/18 und C-341/19. URL: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=244180&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=2390789 (15.7.2021).

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