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BGH-Urteil: Keine Klarnamenpflicht auf Facebook

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Social Media und Facebook
27. Januar 2022

Am 27.1.2022 hat der BGH in zwei Urteilen (III ZR 3/21 und III ZR 4/21) die Klarnamenpflicht bei Facebook für unzulässig erklärt. Hintergrund dazu ist § 13 (6) Telemediengesetz (TMG). Dort heißt es:

„Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.“

Folglich können soziale Medien wie Facebook oder Instagram ihren Nutzern nicht vorschreiben, ihren Klarnamen als öffentlichen Nutzernamen zu verwenden. Allerdings können die Netzwerke durchaus die Angabe von Klarnamen bei der Anmeldung fordern, solange diese nicht veröffentlicht werden.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

Autor

Robert hat als Diplomkaufmann und Wirtschaftsingenieur nicht nur die besten Voraussetzungen dafür, den reibungslosen Ablauf der Webseite sicherzustellen, sondern auch den perfekten Background, um vor allem komplexe Wirtschafts-Themen nutzerfreundlich und nachvollziehbar aufzubereiten. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Abgasskandal, Geldanlage, Kreditrecht, Flugrecht und Versicherung. Nach seinem Ausscheiden bei RECHTECHECK wechselte Robert zur Nürnberger Werbeagentur BESONDERS SEIN.

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