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Arbeitslosengeld: Vollständige Rechtsfolgenbelehrung vor Sperrzeit

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27. Juli 2021

Die Bundesagentur für Arbeit muss Arbeitslosen eine vollständige Rechtsfolgenbelehrung erteilen, bevor sie Sperrzeiten für das Arbeitslosengeld verhängt. Ein Hinweis auf einem Merkblatt sei nicht ausreichend, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (Urteil v. 23.06.2021, Az. L 11 AL 95/19).

Geklagt hatte ein arbeitssuchender Maschinenbauer, gegen den die Arbeitsagentur eine dreiwöchige Sperrzeit verhängt hatte. Zudem forderte sie eine Rückzahlung von rund 1.400 Euro Arbeitslosengeld. Der Maschinenbauer hatte sich auf einen Vermittlungsvorschlag der Arbeitsagentur nicht beworben, weil die Stelle im Sanitärbereich seinen beruflichen Vorstellungen widersprach. Wäre er über die Sperrzeit aufgeklärt worden, hätte er anders gehandelt, erklärte der Maschinenbauer vor Gericht.

Die Arbeitsagentur verwies auf die Rückseite des Vermittlungsvorschlags, auf der immer eine Rechtsfolgenbelehrung abgedruckt sei. Hinweise zum Beginn der Sperrzeit ergeben sich dann aus einem Merkblatt. Der Originalausdruck wurde dem Gericht nicht vorgelegt, da der Mann ihn schon entsorgt hatte.

Trotz des verlorenen Beweismittels gab das LSG dem Maschinenbauer recht und hob die Sperrzeit auf. Das Gericht rügte den Mann für die Entsorgung eines Beweisstücks. Trotzdem kam das LSG zu dem Schluss, dass die Rechtsfolgenbelehrung wegen fehlender Informationen zum Beginn der Sperrfrist unvollständig sei. Die Rechtsfolgenbelehrung ist daher unwirksam.

Quelle: Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 23.06.2021, Az.: L 11 AL 95/19. URL: http://www.dbovg.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE210011551&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true (27.07.2021).

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