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Wer haftet bei Verletzungen im Schulsport?

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Schulsport Verletzung – Haftung
7. April 2024
  • Alle Schülerinnen und Schüler sind automatisch gesetzlich unfallversichert in der Schülerunfallversicherung.
  • Eine Haftung von Lehrkräften oder Mitschülerinnen bzw. Mitschülern ist nur ausnahmsweise bei einem entsprechenden Verschulden anzunehmen.

Um den Sportunterricht kommen heute nahezu keine Kinder mehr herum. Er gehört in der Regel zu den Pflichtfächern in der Schule und soll bezwecken, dass die Schülerinnen und Schüler nicht nur ihre geistige, sondern auch ihre körperliche Fitness stärken. Dabei kann es – wortwörtlich – schon mal hoch hergehen: Geturnt wird an Ringen und auf dem Schwebebalken, es wird über Böcke gesprungen und sich im Mannschaftssport mit Bällen geübt.

Die vielfältigen Aktivitäten gehen mit einem beträchtlichen Verletzungsrisiko einher. Das kann entweder von dem Kind selbst ausgehen oder von seinen Mitschülerinnen und Mitschülern. Schließlich kann es auch passieren, dass die Lehrerin oder der Lehrer die Sportgeräte nicht ausreichend sichert.

Unabhängig vom Grund der Verletzung stellt sich die Frage nach der Haftung beim Sportunfall. Wer zahlt etwaige Kosten für ärztliche Behandlungen oder Krankenhausaufenthalt? Und können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden?

Unfall im Sportunterricht – wer haftet?

Alle Schülerinnen und Schüler sind automatisch gesetzlich unfallversichert über die sogenannte Schülerunfallversicherung. Sie ist beitragsfrei, weshalb Eltern dafür nicht zahlen müssen und ihr Kind auch nicht gesondert anmelden müssen. Die Schülerunfallversicherung greift bei Verletzungen im Unterricht und damit ebenfalls im Sportunterricht. Aber auch während Betreuungsmaßnahmen vor und nach den Unterrichtsstunden, auf Schulveranstaltungen und sogar auf den Wegen zu und von der Schule sind die Schülerinnen und Schüler darüber versichert.

Die Schülerunfallversicherung ist jedoch nur eine Personenversicherung und keine Sachversicherung. Damit übernimmt sie nur die aufgrund von Personenschäden entstehenden Kosten, wie zum Beispiel solche für Arztbesuche oder Krankenhausaufenthalte. Nicht umfasst sind hingegen Sachschäden wie etwa beschädigte Sportutensilien oder Sportbekleidung.

Haftung von Lehrerinnen oder Lehrern beim Sportunfall

Hinsichtlich der Haftung bei Sportunfällen stellt sich die Frage, ob die verletzte Schülerin oder der verletzte Schüler (auch) Ansprüche gegen die Lehrkraft geltend machen kann. Dies ist nur in den Fällen möglich, in denen die Lehrerin oder der Lehrer vorsätzlich oder grob fahrlässig den Unfall verursacht hat – zum Beispiel durch eine Aufsichtspflichtverletzung. Den Nachweis über die Schuld muss dabei die Schülerin bzw. der Schüler erbringen. Letzteres gestaltet sich nicht gerade einfach, zumal von einer Lehrkraft nicht zu erwarten ist, dass sie ständig alle Schülerinnen und Schüler im Blick hat. Ihr muss also ein schwerwiegendes Fehlverhalten nachgewiesen werden, was nur in seltenen Fällen möglich ist. Die Haftung der Lehrerinnen oder des Lehrers stellt damit eine Ausnahme dar.

Wann haften andere Schülerinnen oder Schüler?

Die sportliche Betätigung geht stets mit einem gewissen Risiko einher – dies gilt umso mehr, wenn ganze Klassen gemeinsam Sport treiben. Deshalb können andere Schülerinnen und Schüler nicht schon für kleinste Verletzungen haftbar gemacht werden, die aufgrund eines normalen Verhaltens im Sportunterricht entstanden sind oder gar unvermeidbar waren. Schadensersatzansprüche sind deshalb nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn andere Schülerinnen oder Schüler eine erhebliche Gefahr verursacht haben, die deutlich über das Maß hinausgeht, mit dem man vernünftigerweise beim Sport rechnen muss. Auch hier liegt die Nachweispflicht bei der verletzten Person.

Autor

Lisa hat Jura studiert und ist seit ihrem ersten Examen neben ihrem Master of Laws (LL.M.) als freiberufliche Autorin tätig. Schon seit Jahren schreibt sie juristische Beiträge für verschiedene Blogs, Kanzleien und Unternehmen.

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