Suche

Deutschlands Anwaltsportal mit über 90.000 Einträgen


Services

Magazin

Vorlagen

Was beinhaltet die schulische Aufsicht?

kenny-eliason-zFSo6bnZJTw-unsplash
Schulaufsicht – welche Pflichten umfasst sie?
6. April 2024
  • Die schulische Aufsichtspflicht gehört zu den Dienstpflichten von Lehrerinnen und Lehrern und soll die elterliche Aufsichtspflicht während der Schulzeit ersetzen.
  • Sie gilt nicht nur während des Unterrichts, sondern auch in Pausen, Freistunden und während schulischer Veranstaltungen.

Eltern haben für ihre minderjährigen Kinder eine Erziehungs- und Aufsichtspflicht. Da schulpflichtige Kinder jedoch einen beträchtlichen Teil des Tages in der Schule verbringen, können die Erziehungsberechtigten in dieser Zeit ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen. Damit die Schülerinnen und Schüler nicht schutzlos sind, tritt an die Stelle der elterlichen Aufsichtspflicht die Schulaufsicht. Aber was genau ist darunter zu verstehen bzw. was wird davon umfasst? Und wo und wie lange gilt sie?

Was ist die Schulaufsicht?

Die schulische Aufsichtspflicht gehört zu den Dienstpflichten von Lehrerinnen und Lehrern, Pädagoginnen und Pädagogen sowie Schulleiterinnen und Schulleitern. Sie sind dazu verpflichtet, minderjährige Schülerinnen und Schüler zu beaufsichtigen. Eine allgemeingültige Definition der Aufsichtspflicht für Lehrer existiert allerdings nicht. Da sie die elterliche Aufsichtspflicht nach § 1631 BGB zeitweise ablösen soll, ist es jedoch naheliegend, sich an ihrem Inhalt zu orientieren. Kurz gesagt sollen die Lehrkräfte sicherstellen, dass den Schülerinnen und Schülern während der Unterrichtszeit und auch während den Pausen nichts geschieht und dass sie weder sich selbst noch anderen Schaden zufügen.

Wo und wann gilt die Aufsichtspflicht der Lehrer oder Lehrerinnen?

Die Aufsichtspflicht der Lehrer oder Lehrerinnen gilt für die Dauer der Unterrichtszeit und ist grundsätzlich örtlich auf das Schulgelände beschränkt. Da der Schulalltag jedoch regelmäßig durch Pausen oder Freistunden unterbrochen wird und Schülerinnen und Schüler auch nicht erst in der Minute des Unterrichtsbeginns das Schulgelände betreten, bedürfen sie auch in diesen Zeiten eines Schutzes. Deshalb gilt die Schulaufsicht bereits 15 Minuten vor bzw. nach dem Unterricht, während der Pausen und auch dann, wenn einzelne Stunden ausfallen und die Schülerinnen und Schüler sich weiterhin auf dem Schulgelände aufhalten.

Finden schulische Veranstaltungen außerhalb der regulären Unterrichtszeiten oder an einem anderen Ort als auf dem Schulgelände statt, greift die Aufsicht der Lehrer ebenfalls. Dies gilt zum Beispiel für den Sport- oder Schwimmunterricht in einer Sporthalle oder im Schwimmbad, das sich außerhalb des Schulgeländes befindet, oder für Veranstaltungen wie Gottesdienstbesuche, Schulausflüge, Wandertage oder Sportfeste.

Die Aufsichtspflicht der Lehrerinnen und Lehrer gilt jedoch nicht mehr, wenn sich Schülerinnen oder Schüler unerlaubt vom Schulgelände entfernen bzw. vom Ort der schulischen Veranstaltung. Für ältere Schülerinnen und Schüler können die Eltern auch die Lehrkraft für einen bestimmten Zeitraum oder eine Situation von ihrer Aufsichtspflicht befreien. Dies ist jedoch nur schriftlich möglich und bezieht sich ausschließlich auf die genannte Situation.

Wann liegt eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Lehrer oder Lehrerinnen vor?

Eine Verletzung der Aufsichtspflicht von Lehrern oder Lehrerinnen lässt sich meist nur schwer nachweisen. Steht sie im Raum, findet in der Regel eine Plausibilitätsprüfung im Einzelfall statt. Dabei werden Indizien herangezogen wie das Alter oder der Entwicklungsstand des Kindes, die Bedingungen der Situation wie zum Beispiel das damit verbundene Risiko oder räumliche örtliche Rahmenbedingungen sowie die Größe und das Verhalten der Gruppe vor Ort.

Eine Haftung der betroffenen Lehrkraft kommt nur dann in Betracht, wenn sie nachweislich vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Ist dies der Fall, drohen ihr zivilrechtliche, strafrechtliche und disziplinarische Konsequenzen.

Autor

Lisa hat Jura studiert und ist seit ihrem ersten Examen neben ihrem Master of Laws (LL.M.) als freiberufliche Autorin tätig. Schon seit Jahren schreibt sie juristische Beiträge für verschiedene Blogs, Kanzleien und Unternehmen.

Das könnte Sie auch interessieren: