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EuGH-Urteil zum Autokredit-Widerruf

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13. September 2021

Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat die Rechte von Konsumenten beim Autokredit-Widerruf gestärkt. In drei Vorab-Entscheidungen vom 9.9.2021, die das Landgericht Ravensburg beantragt hatte, folgten die Richter weitgehend der Sichtweise der klagenden Verbraucher (Rechtssachen C‑33/20, C‑155/20 und C‑187/20). Die Klagen bezogen sich zwar nur auf einzelne Kreditverträge von VW-Bank, Skoda-Bank und BMW-Bank, die problematischen Formulierungen finden sich aber so oder so ähnlich bei den meisten Verbraucherkrediten. Damit ist klar: Die meisten Autokredite und anderen Verbraucherdarlehen können auch nach Jahren noch widerrufen werden. (Über Immobilienkredite hatte der EuGH nicht entschieden.)

Was zum Widerruf berechtigt

Der EuGH machte in seinem Urteil deutlich: Solange ein Verbraucher nicht verständlich über die wichtigsten Vertragsbestandteile informiert wurde, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Dann kann man auch nach Jahren noch den Autokredit widerrufen und der Vertrag muss rückabgewickelt werden. Die Bank kann sich dabei auch nicht auf Verwirkung oder Rechtsmissbrauch berufen, auch das hat der EuGH klargestellt. Folgende Punkte haben die europäischen Richter als problematisch angesehen:

  • Bei Autokrediten muss explizit und verständlich darauf hingewiesen werden, dass es sich um einen „verbundenen Vertrag“ handelt. Dasselbe gilt bei der Finanzierung von anderen Waren und Dienstleistungen (z.B. Elektrogeräte, Möbel, Urlaub).
  • Es muss angegeben werden, wie hoch der Zinssatz für Verzugszinsen aktuell ist. Außerdem muss der Mechanismus für die Anpassung der Verzugszinsen leicht verständlich beschrieben werden.
  • Bei den Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung reicht es nicht, auf die vom „Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen“ zu verweisen. Stattdessen müssen die Banken konkret angeben, wie die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet wird. Schließlich würde der „Rahmen“ der Bank sonst immer noch Spielraum geben.
  • Die Bank muss im Vertrag sehr weitgehende Angaben über Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren machen. Beispielsweise müssen die entsprechenden Kontaktdaten sowie die zulässigen Wege (Post bzw. elektronisch) angegeben werden. Die Bank darf dazu auch nicht nur auf eine Verfahrensbeschreibung im Internet verweisen.

Daneben gelten noch weitere Anforderungen, mit denen sich der EuGH aber nicht beschäftigt hat. Beispielsweise sind Kaskadenverweise unzulässig. Auch für andere wichtige Eckpunkte wie Zinssatz, Laufzeit, Zahlungszeitpunkte und Widerrufsrecht gelten hohe Anforderungen an die Verträge.

Allerdings hatten die Kläger nicht mit allen ihren Argumenten Erfolg. So muss laut EuGH bei einem „verbundenen Vertrag“ nicht extra darauf eingegangen werden, dass durch die Auszahlung des Autokredits die entsprechende Schuld beim Verkäufer beglichen wird. Das sollte wohl auch für einen juristischen Laien offensichtlich sein. Außerdem müssen die Banken nicht alle Möglichkeiten aufzählen, nach denen (nach deutschem Recht) eine Kündigung möglich ist.

Rechtsfolgen des Widerrufs

Ist ein Autokredit-Widerruf erfolgreich, kommt es zu einer Rückabwicklung. Da Kredit und Kauf ein „verbundenes Geschäft“ darstellen, betrifft das auch den Kauf. Das bedeutet: Die verbleibende Restschuld fällt weg, der Kunde bekommt seine Raten und die Anzahlung zurück und gibt dafür das Fahrzeug ab. Bei Autofinanzierungen, die bis zum 12.6.2014 abgeschlossen wurden, muss außerdem ein Wertersatz gezahlt werden. Wie viel das ausmacht, sollte man vor einer Klage mit einem spezialisierten Anwalt abklären. Ob der Wertersatz auch bei später abgeschlossenen Verträgen anfällt, ist noch umstritten und könnte vom Einzelfall abhängen.

Quelle: Urteil des EuGH

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