Eigentlich soll man Reisende nicht aufhalten. Doch was passiert, wenn man einen dienstlich Reisenden stoppt?
Sei es für die Arbeit oder sei es für den privaten Urlaub, Flugverspätungen sind meistens unerträglich. Statt zuhause oder im Hotel zu sein, sitzt man einer fünfköpfigen Familie, die durch ihr Schreigefecht den Flug herbeibeschwören will, gegenüber. Wenn man nun dienstlich unterwegs ist, fragt man sich, wie diese Zeit am Terminal vergütet wird.
Wir geben Ihnen Aufschluss darüber, auf was Sie bei Flugverspätungen auf Dienstreisen zu achten haben.
Unter Dienstreisen oder Geschäftsreisen versteht man Reisetätigkeiten, die ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen vorübergehend außerhalb seiner normalen Arbeitsstätte erledigt. Deswegen gehören sie immer zur Arbeitszeit, die der Arbeitgeber auch vergüten muss. Je nach Arbeitsvertrag ist geregelt, wie diese Vergütung auszusehen hat. Während einer Dienstreise genießen Sie den vollen Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (§8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII).
Keine Sorge, Sie werden nicht gekündigt. Eine Abmahnung sollten Sie auch nicht befürchten. Schließlich können Sie nichts dafür, dass der Flug sich verspätet bzw. ausfällt. Auch müssen Sie nicht für Umsatzrückgänge oder einen geplatzten Vertragsabschluss haften, da höhere Gewalt Sie daran gehindert haben. Das gilt übrigens nicht nur für Dienstreisen, sondern auch wenn Sie wegen Flugausfall oder Flugverspätung zu spät aus dem Urlaub zurückkommen.
Allerdings müssen Sie einiges beachten, wenn Sie durch die Verspätung Termine verpassen oder zu spät zur Arbeit erscheinen sollten.
Bei Reisen, sowohl privat als auch geschäftlich, kommt es auf das Verkehrsmittel, die Zeit und die Distanz an, wenn Sie die Höhe der Entschädigung bestimmen wollen. Hierzu sollten Sie entweder unseren Artikel zu Bahnverspätungen oder Flugverspätungen lesen oder bei flugrecht.de nachfragen. Bei Dienstfahrten mit einem PKW, den Sie steuern, wird Ihnen die gesamte Fahrt als Arbeitszeit angerechnet. Wie genau die Vergütung in diesem Fall geregelt ist, sollte in Ihrem Arbeitsvertrag stehen.
Die pauschalen Entschädigungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung werden in der Regel dem Geschädigten gezahlt. Das ist die Person am Flughafen/Bahnhof und nicht der Arbeitgeber, der das Ticket bezahlt hat. In den Arbeitsverträgen ist jedoch teilweise geregelt, wer die Entschädigung bekommt. Die Ansprüche auf Entschädigung verjähren erst nach drei Jahren zum Jahresende.
Laut dem Übereinkommen von Montreal stehen die Ansprüche allerdings dem Vertragspartner zu, der den Flug gebucht hat. Bei Dienstreisen können daher die Arbeitgeber zusätzlichen Schadensersatz verlangen, beispielsweise für Überstunden oder verpasste Termine ihrer Mitarbeiter.
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber den Fehltag nicht bezahlen. Nur bei einer kürzeren Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen muss er den Lohn fortzahlen (§616 BGB). Das ist im Fall einer Flugverspätung aber nicht der Fall. Auch nicht bei Bahnverspätungen.
Bei einer sog. „nicht zu vertretenden Unmöglichkeit“ wird er von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt. Das ist der Fall, wenn es dem Arbeitnehmer unmöglich ist, die Arbeitsleistung zu erbringen, wobei er dagegen aber nichts unternehmen kann. Im Gegenzug hat er aber auch keinen Anspruch auf Vergütung. Insofern gilt der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn.“ Wenn man es mit seinem Arbeitgeber vereinbart, kann man aber auch Überstunden abbauen oder Urlaub nehmen, um nicht ganz unvergütet zu bleiben.
Sollten Sie aber in der Lage sein, andere Tätigkeiten Ihres Jobs wie z.B. Telefonieren oder Akten-Bearbeitung zu erledigen, können Sie sich die Zeit als Arbeitszeit anrechnen lassen. Übertreiben Sie es dabei nicht, da man rechtlich nicht länger als maximal zehn Stunden am Tag arbeiten darf.
Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber bei einer Dienstreise freistellen sollte, wie Sie die Reisezeit verbringen möchten, können Sie keine Vergütung erwarten, da keine Leistung für den Arbeitgeber erbracht wird.
Erscheinen Sie aufgrund einer Flugverspätung oder eines Flugausfalls nicht (rechtzeitig) auf der Arbeit, müssen Sie vor dem regulären Arbeitsbeginn den Arbeitgeber davon in Kenntnis setzen. Wie im Krankheitsfall müssen Sie über die Gründe des Ausfalls Bescheid geben. Zudem sollten Sie sich um eine schnelle Ersatzbeförderung kümmern, damit Sie möglichst wenig Arbeitszeit verpassen.
Hierbei ist zu beachten, dass beim Eintreten dieser Fälle während des Urlaubs bzw. beim Beginn des Urlaubs der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt. Hat der Arbeitnehmer seinen Urlaub geplant und dieser fällt wegen außergewöhnlicher Umstände aus, muss er das so hinnehmen und bekommt die Urlaubstage nicht ersetzt. Der Arbeitgeber ist nur verpflichtet, seinen Mitarbeitern die vertraglich bzw. gesetzlich vorgesehenen freien Tage zu gewähren. Was die Beschäftigten mit dieser Zeit anfangen, ist allerdings deren Sache.
Alle wichtigen Informationen, neuesten Regelungen und Urteile zum Verkehrsrecht: Abgasskandal, Flugrecht, Straßenverkehrsrecht, Führerschein, Bußgeldkatalog, Ordnungswidrigkeiten, Verkehrsunfälle sowie Fernbus- und Bahnverkehr. Weitere Informationen finden sich auch im Bereich Reiserecht.
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