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Einfriedungspflicht – wer zahlt für den Zaun zwischen Grundstücken?

Einfriedungspflicht – wer zahlt für den Zaun?
8. März 2024
  • Grundsätzlich besteht keine Einfriedungspflicht. Sie wird erst dann begründet, wenn mindestens ein Nachbar das sogenannte Einfriedungsverlangen ausspricht.
  • Wer die Einfriedung errichten und zahlen muss, richtet sich nach dem Landes- oder Kommunalrecht. Oft gilt die Rechtseinfriedung, nach der jeder Nachbar seinen rechten Zaun zahlen muss.
  • Das Landes- und Kommunalrecht schreibt zudem die Art und Höhe zulässiger Einfriedungen vor.

Als Klischee-Deutsche lieben wir unseren Zaun. Er bringt Ordnung, zeigt die Grundstücksgrenze an und sorgt für ein bisschen mehr Privatsphäre, die in eng bebauten Wohnsiedlungen ohnehin oft zu wünschen übrig lässt. Aber sind Sie oder Ihr Nachbar eigentlich dazu verpflichtet, einen Zaun aufzustellen? Und wer trägt die Kosten dafür, wenn der Zaun auf einer gemeinsamen Grundstücksgrenze steht?

Was ist die Einfriedungspflicht?

Als Grundstückseigentümer haben Sie das Recht dazu, auf Ihrem Grundstück nach Herzenslust Zäune zu errichten. Steht Ihnen nicht der Sinn nach Einfriedungen, dürfen Sie im Prinzip auch darauf verzichten – solange Ihr Nachbar mitspielt. Wenn er nämlich verlangt, dass ein Zaun, eine Hecke oder eine andere Einfriedung die Grundstücke optisch deutlich voneinander trennt, wird dadurch die sogenannte Einfriedungspflicht begründet. Ihre Einzelheiten sind im Nachbarschaftsrecht der Länder geregelt, sodass sich die geltenden Regeln von einem Bundesland zum nächsten unterscheiden können.

Übrigens: Die Einfriedung sorgt nicht nur optisch für klare Verhältnisse. Wird sie von einer Person überwunden, begeht sie Hausfriedensbruch. Dafür reicht bereits ein niedriger Zaun oder eine kleine Hecke aus. Voraussetzung ist lediglich, dass die Grundstücksgrenzen optisch deutlich hervorgehoben werden. Betritt jemand hingegen ein unbefriedetes Grundstück, ist der Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB nicht erfüllt.

Wer muss den Zaun errichten und zahlen?

Sie oder Ihr Nachbar haben nun also das sogenannte Einfriedungsverlangen ausgesprochen und damit die Einfriedungspflicht begründet. Aber wer trägt dafür den Aufwand – und vor allem die Kosten? Auch dies ist im Nachbarrecht Ihres Bundeslandes geregelt. Oft gilt die sogenannte Rechtseinfriedung, die besagt, dass jeder Nachbar seinen (von der Straße aus betrachtet) rechten Zaun setzen und zahlen muss. Aus Kulanz erklären sich aber auch viele Nachbarn unabhängig von der Rechtslage dazu bereit, selbst die Befriedung zu setzen, wenn sie diejenigen sind, die sie sich wünschen.

Einfriedungspflicht – was gibt es zu beachten?

Nicht nur die Voraussetzungen für die Einfriedungspflicht sind im Landes- oder Kommunalrecht geregelt, sondern auch die Art der Einfriedung. Sie dürfen nämlich keineswegs einfach eine 2,50 Meter hohe, massive Steinmauer als Einfriedung errichten, um sich vor neugierigen Blicken aus der Nachbarschaft zu schützen.

Oft ist in den gesetzlichen Regelungen von einer “ortsüblichen” Einfriedung die Rede. In dem Fall dürfen Sie einen 1,20 bis 1,25 Meter hohen Zaun errichten. Darüber hinaus schreiben viele Länder vor, ob es ein regulärer “blickdichter” Zaun sein darf oder ein Maschendrahtzaun sein muss. Letzterer wirkt weniger massiv und störend, schenkt aber auch weniger Privatsphäre.

Achtung: Wer eine Einfriedung auf der Grundstücksgrenze aufstellen möchte, benötigt dafür die Zustimmung des Nachbarn. Liegt diese nicht vor, darf die Einfriedung an der Grundstücksgrenze errichtet werden, muss sich aber auf dem Grundstück des Nachbarn befinden, der sie errichten möchte. Für Bepflanzungen gelten dabei Abstandsregelungen, die sich aus dem Landes- oder Kommunalrecht ergeben.
Wurde ein Zaun, eine Mauer oder eine Hecke mit Zustimmung beider angrenzenden Nachbarn auf der Grundstücksgrenze errichtet, darf die Einfriedung nicht einfach einseitig verändert oder entfernt werden. Auch dafür bedarf es nun der Zustimmung des Nachbarn.

Autor

Lisa hat Jura studiert und ist seit ihrem ersten Examen neben ihrem Master of Laws (LL.M.) als freiberufliche Autorin tätig. Schon seit Jahren schreibt sie juristische Beiträge für verschiedene Blogs, Kanzleien und Unternehmen.

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