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Betriebsbedingte Kündigung – wen trifft sie zuerst?

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Betriebsbedingte Kündigung – wen trifft sie zuerst?
16. Februar 2023

Zusammenfassung:

  • Betriebsbedingte Kündigungen dürfen dann ausgesprochen werden, wenn ein Stellenabbau betrieblich erforderlich ist.
  • Die betriebsbedingte Kündigung erfolgt nach einer sozialen Auswahl: Gekündigt wird zuerst den Arbeitnehmern, die am wenigsten schutzbedürftig sind.
  • Der Arbeitgeber stellt ein eigenes System auf, das die Besonderheiten seines Betriebs berücksichtigt. Dabei legt er aber die Regeln der Sozialauswahl zugrunde und darf nur in begründeten Ausnahmefällen davon abweichen.

Betriebsbedingte Kündigungen können Arbeitnehmer aus dem Nichts treffen und haben nicht unbedingt etwas mit der persönlichen Leistung zu tun. Arbeitgeber müssen bei der Frage, wer gehen muss, eine Reihe von Aspekten beachten. Sie haben aber auch einen gewissen Spielraum. Dieser Artikel zeigt, wer von betriebsbedingten Kündigungen als erstes betroffen ist.

Betriebsbedingte Kündigung – aus verschiedenen Gründen möglich

Eine betriebsbedingte Kündigung wird oft dann nötig, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens verschlechtert. Stellen werden gekürzt oder ganze Standorte gestrichen, weshalb sich die Firma von einem Teil ihrer Arbeitnehmer trennen muss. Aber auch Umstellungen wie neue Produktionsmethoden können dazu führen, dass Stellen überflüssig werden und damit wegfallen. Betriebliche Kündigungen sind aber nur dann gerechtfertigt, wenn der Stellenabbau betrieblich erforderlich ist. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die betroffenen Arbeitnehmer auf keiner anderen Stelle eingesetzt werden können.

Möglich ist zwar eine betriebliche Kündigung auch dann, wenn die erhaltenen Aufträge zurückgehen und die konkrete Stelle des gekündigten Arbeitnehmers dadurch überflüssig geworden ist. Allerdings reicht es nicht, wenn es sich dabei nur um kurzfristige Schwankungen handelt. Es muss abzusehen sein, dass die Auftragslage sich verschlechtert und auch dauerhaft so bleibt. Dies muss der Arbeitgeber darlegen.

Soziale Auswahl bei der betriebsbedingten Kündigung

Der Arbeitgeber muss eine sogenannte soziale Auswahl vornehmen, wenn er betriebsbedingte Kündigungen aussprechen möchte. Dabei spielt insbesondere die Schutzbedürftigkeit der Mitarbeiter eine Rolle. Arbeitnehmer eines fortgeschrittenen Alters laufen zum Beispiel Gefahr, nicht so einfach eine neue Beschäftigung zu finden wie junge Kollegen. Auch Menschen mit einer Schwerbehinderung oder einer langen Betriebszugehörigkeit sollen nach Möglichkeit verschont werden. Schließlich ist auch das Privatleben ein entscheidender Faktor: Wer Unterhaltspflichten hat, ist schutzwürdiger als etwa ein Single.

Arbeitgeber stellt eigenes System auf

Letztlich ist jeder Betrieb anders. Deshalb muss der Arbeitgeber ein eigenes System schaffen und Regeln aufstellen, nach denen er vorgeht. Die Basis dafür bilden die Grundsätze der sozialen Auswahl. Der Arbeitgeber hat aber die Möglichkeit, aus guten Gründen gegen sie zu verstoßen oder andere Beweggründe vorzuziehen. Sein individuelles System muss aber in sich stimmig und nachvollziehbar sein. Er darf also keine willkürlichen Regeln aufstellen und beim nächsten Mitarbeiter selbst dagegen verstoßen. Zudem muss ein objektiver Dritte seine Gründe nachvollziehen können und als logisch empfinden.

Allgemein gilt: Je näher Arbeitgeber an den Regeln der sozialen Auswahl bleiben, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass ihre Erwägungen vor Gericht Bestand haben. Im Hinblick auf den Erfolg des Betriebs sind die Regeln der sozialen Auswahl nicht immer vorteilhaft. Arbeitgeber haben deshalb in Grenzen die Möglichkeit, bestimmte Arbeitnehmer von der Sozialauswahl auszunehmen. Das gilt zum Beispiel dann, wenn sie die unverzichtbaren Leistungsträger sind und das Unternehmen auf ihre Anwesenheit angewiesen ist. Dass dies der Fall ist, müssen Arbeitgeber aber im Zweifel darlegen können. Auch dürfen Mitarbeiter nur ausnahmsweise speziell behandelt werden – der weit überwiegende Teil muss nach der sozialen Auswahl beurteilt werden.

Autor

Lisa hat Jura studiert und ist seit ihrem ersten Examen neben ihrem Master of Laws (LL.M.) als freiberufliche Autorin tätig. Schon seit Jahren schreibt sie juristische Beiträge für verschiedene Blogs, Kanzleien und Unternehmen.

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