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Videoüberwachung am Arbeitsplatz – sind Kameras im Büro zulässig?

Videoüberwachung im Büro – zulässig?
25. Juni 2024
  • Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist nur aus gewichtigen Gründen gestattet.
  • In Pausenräumen und Sanitäranlagen sind Überwachungskameras regelmäßig nicht erlaubt.

An dem Thema Videoüberwachung an öffentlichen Orten scheiden sich die Geister: Die einen sind froh, wenn sie abends allein durch dunkle U-Bahn-Tunnel laufen und dabei die kleinen Linsen an der Decke erspähen können. Die anderen beklagen den Einschnitt in ihre Privatsphäre und äußern datenschutzrechtliche Bedenken. Aus letzteren Gründen trifft häufig auch die Idee, Überwachungskameras am Arbeitsplatz zu installieren, nicht gerade auf Gegenliebe. Denn das Büro ist schließlich kein dunkler U-Bahn-Tunnel, wo die Kameras Verbrecher abschrecken könnten – oder? Hier lesen Sie, wann Videoüberwachung am Arbeitsplatz zulässig ist und in welchen Fällen Sie sich dagegen wehren können.

Videoüberwachung am Arbeitsplatz – nicht erlaubt in Rückzugsräumen

Werden Überwachungskameras am Arbeitsplatz thematisiert, macht sich bei den Mitarbeitern schnell Unbehagen breit. Will Ihr Chef Sie etwa kontrollieren? Dürfen Sie jetzt nicht mal ungestört im Pausenraum etwas essen? Und was ist, wenn Sie sich mit Ihren Kollegen verquatschen und die Pause etwas überdehnen – wird das alles aufgezeichnet?

An Rückzugsorten für Arbeitnehmer wie zum Beispiel Pausenräumen, Büroküchen oder gar Sanitäranlagen dürfen keine Kameras installiert werden. Denn hier überwiegt das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter etwaigen entgegenstehenden Interessen. Sie dürfen also in Ruhe Ihre Mittagspause genießen, ohne dabei befürchten zu müssen, dass Sie und Ihr Pausenbrot in HD festgehalten werden.

Vor Kameras sind Sie allerdings nur in den Räumen sicher, die auch speziell für den Rückzug von Arbeitnehmern vorgesehen sind. Ziehen Sie es also vor, Ihr Mittagessen an Ihrem Arbeitsplatz zu verspeisen, ist das allein kein Grund dafür, Überwachungskameras zu untersagen. Sie können also nicht eigenmächtig festlegen, welche Räume als Rückzugsorte zu deklarieren sind.

Überwachungskameras am Arbeitsplatz – erlaubt an nicht öffentlich zugänglichen Räumen?

Auch in Räumen, die nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind, müssen Sie regelmäßig keine Überwachungskameras dulden. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Büroräume oder Produktionshallen, in denen der Zutritt nur für Mitarbeiter gestattet ist und die gegebenenfalls sogar noch entsprechend gesichert sind (Beispiel: Sie können die Räumlichkeiten nur mit einer Schlüsselkarte betreten).

Hier muss Ihr Arbeitgeber gewichtige Gründe anführen, um doch Kameras installieren zu dürfen. Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist hier ausnahmsweise zulässig, wenn damit berechtigte Interessen des Arbeitgebers gewahrt werden. Werden hier zum Beispiel besonders sensible oder gefährliche Maschinen betrieben, die im Falle eines Defekts einen großen Schaden verursachen könnten, kann der Arbeitgeber damit begründen, dass eine Überwachung per Video notwendig ist.

In Extremfällen kann aber auch das Verhalten von Mitarbeitern dazu führen, dass Videokameras im Büro notwendig und damit zulässig werden: Begehen Mitarbeiter wiederholt Straftaten und entwenden zum Beispiel immer wieder Wertgegenstände Ihres Arbeitgebers oder werden handgreiflich gegenüber Kollegen, kann eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz zum Schutze aller angebracht sein. Kein Grund für eine Videoüberwachung in nicht öffentlich zugänglichen Räumen ist hingegen der Wunsch des Arbeitgebers, die Arbeit seiner Mitarbeiter zu kontrollieren.

Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen

In öffentlich zugänglichen Räumen sind die Hürden für eine Videoüberwachung geringer. Aber auch hier muss der Arbeitgeber berechtigte Interessen anführen, die nicht auf andere Weise gewahrt werden können. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn:

  • Ladendiebstähle verhindert werden sollen
  • Geschäftsabläufe auf diese Weise koordiniert werden (und dies die sinnvollste Lösung ist)
  • Überfällen vorgebeugt werden sollen

Autor

Lisa hat Jura studiert und ist seit ihrem ersten Examen neben ihrem Master of Laws (LL.M.) als freiberufliche Autorin tätig. Schon seit Jahren schreibt sie juristische Beiträge für verschiedene Blogs, Kanzleien und Unternehmen.

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