Arbeitnehmer haben eine Nachweispflicht, um Lohnfortzahlung zu erhalten. Das heißt, sie müssen dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukommen lassen. (Foto: M. Schuppich/fotolia)
Ein Beinbruch, ein Bandscheibenvorfall oder eine schwere Grippe: Es gibt viele Gründe, warum Arbeitnehmer für längere Zeit ausfallen. Doch auch wer arbeitsunfähig ist, erhält weiterhin sein Gehalt. Diese Lohnfortzahlung im Krankheitsfall regelt das sogenannte Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). In Kraft getreten ist dieses Gesetz im Jahr 1994. Seitdem hat der Gesetzgeber die Details zur Lohnfortzahlung (im Gesetz eigentlich als „Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall“ bezeichnet) noch mehrmals überarbeitet. Übrigens ist auch eine Kündigung wegen Krankheit nicht so leicht möglich.
Anspruch auf Lohnfortzahlung haben Arbeiter und Angestellte bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit. Das bedeutet, der Arbeitnehmer kann seine beruflichen Aufgaben nicht erfüllen oder die Krankheit würde sich bei Fortsetzung der Arbeit verschlimmern. Wann Arbeitsunfähigkeit besteht, hängt auch vom jeweiligen Beruf ab. Eine heisere Opernsängerin gilt als arbeitsunfähig, während Heiserkeit bei einem Bauarbeiter etwa nicht zwangsläufig als Grund für Arbeitsunfähigkeit ausreicht.
Laut § 3 EntgFG muss das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen bestehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss auf Krankheit beruhen und darf nicht selbst verschuldet sein. Verursacht ein Arbeitnehmer etwa betrunken oder grob fahrlässig einen Verkehrsunfall und verletzt sich, gilt dies als selbst verschuldet. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer eine tätliche Auseinandersetzung provoziert oder er sich nicht anschnallt und deshalb bei einem Unfall schwer verletzt wird.
Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht dagegen gemäß § 3 Abs. 1 EntgFG in folgenden Fällen:
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erhalten auch Minijobber, Arbeiter in Teilzeit, im befristeten Arbeitsverhältnis oder in Studentenjobs.
Um ihre Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu erhalten, müssen Arbeitnehmer auch Pflichten erfüllen. Das EntgFG nennt die Anzeigepflicht und die Nachweispflicht. Anzeigepflicht bedeutet: Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitteilen. Das gilt auch, falls die Arbeitsunfähigkeit im Ausland eintritt.
Nachweispflicht bedeutet, dass Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukommen lassen müssen. Nachweispflicht besteht immer dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss angeben, wie lange der Arbeitnehmer voraussichtlich fehlen wird. Der ausstellende Arzt muss außerdem vermerken, dass er die Krankenkasse informiert hat.
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Die Lohnfortzahlung muss der Arbeitgeber für maximal sechs Wochen leisten. Wer länger arbeitsunfähig ist, erhält in der Regel Krankengeld von seiner Krankenkasse. Tritt dasselbe Grundleiden erneut auf, werden die Krankheitstage zusammengerechnet, bis sechs Wochen erreicht sind.
Ausnahmen: Zwischen dem Ende der letzten und dem Beginn der neuen Erkrankung liegen mehr als sechs Monate, seit dem Beginn der letzten Erkrankung sind zwölf Monate vergangen oder die neue Erkrankung hat nicht dasselbe Grundleiden wie die vorherige. Eine weitere, neue Erkrankung innerhalb der Arbeitsunfähigkeit verlängert den Zeitraum der Entgeltfortzahlung nicht.
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Die Höhe der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall entspricht laut § 4 Abs. 1a EFZG der vollen Vergütung. Überstunden werden nicht berücksichtigt, mit Ausnahme regelmäßig geleisteter Überstunden. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gehören nicht zur Entgeltfortzahlung.
Tarifverträge dürfen gemäß § 4 Abs. 4 EFZG von den Regelungen zur Höhe der Lohnfortzahlung bei Krankheit abweichen. Dies betrifft aber nur Vereinbarungen über die Basis für die Berechnung der Lohnfortzahlung. Beispielsweise können Vereinbarungen getroffen werden, inwiefern Überstunden oder Kurzarbeit berücksichtigt werden.
Quellen: EFZG, Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
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