Der Mindestlohn gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer in jeder Branche. Ausnahmen sind gesetzlich geregelt. (Foto: C-PROMO.de/photocase)
Mit dem 1. Januar 2015 ist ein flächendeckender, gesetzlicher Mindestlohn für das gesamte Bundesgebiet eingeführt worden. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt für nahezu alle volljährigen Arbeitnehmer und soll zukünftig auch eine gesetzliche Regelung zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall beinhalten. In der Übergangszeit – bis einschließlich 31. Dezember 2016 – waren Abweichungen vom Mindestlohn durch Tarifverträge auf Branchenebene zulässig.
Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn bestehen für Arbeitnehmer, die nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG) bezahlt werden sowie für ehrenamtlich Tätige, Kurzzeit-Praktikanten in Ausbildung oder Studium, freiwillige Praktikanten, Saisonarbeiter, junge Leute in Einstiegsqualifizierungen und Arbeitnehmer unter 18 Jahren, die über keine abgeschlossene Ausbildung verfügen. Ebenso ausgenommen vom gesetzlichen Mindestlohn sind Langzeitarbeitslose für den Zeitraum bis sechs Wochen nach neuem Berufsstart sowie Heimarbeiter.
Für Zeitungszusteller und Branchen, in denen zuvor ein allgemeinverbindlicher Branchenlohn gezahlt wurde, galt eine Übergangsregelung. Die Gehälter für beispielsweise Friseure, Wäschereidienstleister für Großkunden, Land- und Forstwirtschaft, Textilbranche, Gartenbau und Fleischbranche wurden bis zum 1. Januar 2017 auf Mindestlohn-Niveau angehoben. Einige Berufsverbände – unter anderem der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks und der Gaststättenverband – versuchten vergeblich, eine gesonderte Übergangsregelung zu erwirken. Doch sowohl der Mindestlohn für das Bäckerhandwerk als auch der Mindestlohn Gastronomie sind ebenfalls seit Anfang 2015 wirksam. Letzterer gilt auch für Minijobber – wie zum Beispiel Rentner an der Hotelrezeption oder kellnernde Studenten.
Das Mindestlohngesetz wirft viele praktische Fragen auf. Wie steht es beispielsweise um die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit oder die Lohnfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 13.04.2015 ein richtungsweisendes Urteil gefällt (Az. 10 AZR 191/14). Laut Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat ein Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Arbeitnehmer auch ohne feiertags- oder krankheitsbedingten Arbeitsausfall erhalten hätte. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die nach dem Mindestlohngesetz bezahlt werden.
Erhält der Arbeitnehmer Zulagen für besondere Arbeitsleistungen – beispielsweise für Akkordarbeit, Überstunden oder Nacht- und Feiertagsbeschäftigung – werden diese nicht auf das Mindestgehalt angerechnet, sondern darüber hinaus bezahlt. Anders verhält es sich mit dem 13. Monatsgehalt. Hier müssen die Arbeitsgerichte noch abschließend klären, ob dieses mit dem gesetzlichen Mindestlohn verrechnet werden kann.
Übrigens: Im Gegensatz zu anderen Ansprüchen aus Arbeitsverhältnissen kann der Mindestlohn für bis zu 3 Jahre rückwirkend eingeklagt werden.
Arbeitgeber sind gemäß § 17 MiLoG verpflichtet, die geleitsteten Arbeitsstunden zu dokumentieren. Es ist nicht auszuschließen, dass Unternehmen und Arbeitgeber versuchen, den gesetzlichen Mindestlohn zu umgehen. Dazu zählen manipulierte Listen über tatsächlich geleistete Arbeitszeiten, unbezahltes Nacharbeiten, Einstellen von Scheinselbstständigen oder auch die Umwandlung von Vollzeit- auf Teilzeitstellen ohne Anpassung des Gehalts.
Damit die Regelungen des MiLoG eingehalten werden, übernimmt der Zoll eine verstärkte Kontrollfunktion. Doch auch der Arbeitnehmer ist in der Pflicht. Er sollte Verstöße melden, um den Mindestlohn innerhalb einer gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren gerichtlich geltend machen zu können.
Quellen: www.kostenlose-urteile.de / www.mindest-lohn.org
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