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BAföG – Wer hat Anspruch auf die staatliche Förderung?

uni-hoersaal
2. November 2016

Das BAföG eröffnet die Möglichkeit der Wunschausbildung

Zwar haben mittlerweile alle Bundesländer in Deutschland die Studiengebühren abgeschafft, das Studieren an deutschen Universitäten bleibt dennoch teuer. Dabei kommen auf die Studenten neben Lehrbüchern und Wiederholungskursen insbesondere in den großen Studentenstädten extrem hohe Mietpreise zu. Helfen kann hier das Bundesausbildungsförderungsgesetz (kurz: BAföG).

Ziel ist es, jungen Menschen die Möglichkeit zu eröffnen, unabhängig von ihrer sozialen oder wirtschaftlichen Situation die Ausbildung ihrer Wahl absolvieren zu können.

BAföG abhängig von Förderungsvoraussetzungen

Ob die gewählte Ausbildung durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert werden kann, hängt von drei grundlegenden Voraussetzungen ab:

  • Die Ausbildung muss förderungsfähig sein.
  • Die persönlichen Forderungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein.
  • Der Ausbildungsbedarf darf nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen und Einkommen der Eltern bzw. Ehepartner zu decken sein.

Nach § 2 BAföG kann unter anderem gefördert werden, wer eine Hochschule, Akademie, Abendschule oder weiterführende allgemeinbildende Schule ab der 10. Klasse besucht (Schüler BAföG für Gesamtschulen und Gymnasien). Als besondere Arten des BAföG kann darüber hinaus Auslandsbafög (beispielsweise für Auslandssemester oder Ausbildungen innerhalb der EU) oder Meister BAföG bezogen werden. Für letzteres existiert ein eigenes Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG), welches regelt, dass Teilnehmer alters- und einkommensunabhängig einen Beitrag zu den Kosten der Fortbildung erhalten.

Als persönliche Voraussetzung für eine Förderung bedarf es der deutschen Staatsbürgerschaft oder einer Bleibeperspektive in Deutschland (zum Beispiel ein Daueraufenthaltsrecht). Erforderlich sind außerdem Leistungen, die erwarten lassen, dass der Abschluss der Ausbildung erreicht wird. Zudem muss der Leistungsempfänger grundsätzlich unter 35 Jahren alt sein (ausgenommen Meister BAföG).

Berechnung mit dem BAföG Rechner

Um bereits im Vorhinein zu wissen, ob und in welcher Höhe man eine Förderung erwarten darf, kann ein BAföG Rechner behilflich sein. Diesen findet man im Internet, durch die man mit wenigen Klicks eine vorläufige Aussage hinsichtlich der Förderung erhält.

Da eine Förderung nicht rückwirkend gewährt wird, sollte ein Antrag so früh wie möglich gestellt werden, um die Förderung ab dem ersten Tag der Ausbildung zu erhalten.

BAföG Antrag – so geht’s

Ein BAföG Antrag muss schriftlich auf den dafür vorgesehenen Formblättern bei einem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung eingereicht werden. Die Formblätter sind entweder dort oder auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung erhältlich.

Das zuständige Amt ist für Studenten in der Regel das Studentenwerk der jeweiligen Hochschule. Auszubildende an Abendschulen oder Kollegs müssen sich an das jeweilige Amt für Ausbildungsförderung des Bezirks wenden, in dem sich die Ausbildungsstelle befindet. Alle weiteren Schülerinnen und Schüler an das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt, in der die Eltern leben.

Für die Rückzahlung kommt es auf die Art der Förderung an

Je nachdem welche Art der Förderung vorliegt, muss die gewährte  in unterschiedlicher Höhe zurückgezahlt werden. Schüler erhalten die BAföG Förderung als Vollzuschuss und müssen nichts zurückzahlen. Studierende müssen die Hälfte der Förderung zinslos zurückerstatten, wobei zusätzlich bezuschusste Auslandsstudiengebühren oder Kinderbetreuungszuschläge nicht zurückgezahlt werden müssen.

Die Rückzahlungsverpflichtung beginnt fünf Jahre nach dem Abschluss der Ausbildung und kann mit einer Mindestrate von 105 Euro bis zu 20 Jahre lang zurückgezahlt werden. Liegt die Verdienstgrenze unter einem Einkommen von 1.070 Euro kann die Rückzahlung auf Antrag ausgesetzt werden. Für eine Förderung nach dem 28. Februar 2001 gilt darüber hinaus, dass – unabhängig von der tatsächlich gewährten Förderungshöhe – nur maximal 10.000 Euro zurückgezahlt werden müssen.

Sollte es dem Geförderten möglich sein, den kompletten Förderungsbetrag noch vor Ablauf der fünf Jahre bis zum Rückzahlungsbeginn zu tilgen, kann auf Antrag bis zu 50,5 Prozent der Rückzahlungssumme erlassen werden.

Tipps:

  • Benutzen Sie für einen ersten Überblick über die Förderungshöhe einen BAföG Rechner.
  • Denken Sie frühzeitig an den BAföG Antrag, eine rückwirkende Zahlung erfolgt nicht.
  • Zahlen Sie möglichst noch vor dem offiziellen Rückzahlungsbeginn den gesamten Förderungsbetrag zurück. Ihnen können dadurch bis zu 50,5 Prozent der Rückzahlungssumme erlassen werden.

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung, bafög.de

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