Was passiert mit Ihrer gemeinsamen Immobilie bei einer Scheidung? Mit uns kommen Sie günstig zu einer Lösung
Kostenlose ErsteinschätzungScheidung und Immobilien - Das müssen Sie jetzt wissen!
Sind Sie sich einig, dass Sie dauerhaft getrennte Wege gehen möchten und möglicherweise eine Scheidung in Betracht ziehen? Besitzen Sie gemeinsames Vermögen und Immobilien? In diesem Fall wird empfohlen, alle Angelegenheiten, die mit der Trennung und einer eventuellen Scheidung zusammenhängen, außergerichtlich in einer vertraglichen Vereinbarung zu klären. Dies ermöglicht es, das gerichtliche Verfahren auf die reine Ehescheidung zu fokussieren, gegebenenfalls auch auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Sollten Sie sich am Ende wieder versöhnen, steht die Vereinbarung diesem Weg ebenfalls nicht im Wege.
Vermeiden Sie Konfliktpotenzial
Der Fokus liegt darauf, bereits in den frühen Phasen nach der Trennung gemeinsame Lösungen zu finden und diese rechtlich bindend zu vereinbaren. Dadurch wird das Konfliktpotenzial minimiert, und Sie erhalten frühzeitig Planungssicherheit. Sollten Sie bei einigen Themen keine Einigung erzielen können, verfügen wir über ein Netzwerk von Mediatoren, die Ihnen bei Bedarf zur Seite stehen und Sie bei der Lösungsfindung unterstützen können.
Wenn Sie darüber nachdenken, weiterhin Miteigentümer gemeinsamer Immobilien zu bleiben, ist es ratsam, sorgfältig alle Vor- und Nachteile abzuwägen. Eine gemeinsame Immobilie erfordert auch in Zukunft Abstimmung zwischen Ihnen, erfordert fortlaufenden Kontakt und wiederholte Verständigung und Einigung. Dies wird erfahrungsgemäß umso schwieriger, je länger die Trennung dauert und möglicherweise neue Partner eine Rolle spielen. Oftmals ist es einfacher, eine endgültige Einigung über gemeinsame Immobilien zu erzielen, damit jeder die Möglichkeit hat, seinen eigenen Weg zu gehen.
Kosten & Zeitaufwand
Eine außergerichtliche Gesamtlösung für sämtliche mit der Trennung und einer möglichen Ehescheidung verbundenen Themen kann insbesondere Aspekte wie (Immobilien-)Vermögen, den gesetzlichen Güterstand, den Versorgungsausgleich der Rentenanwartschaften, das Erbrecht, Unterhaltsansprüche, gemeinsame Kinder oder Haustiere umfassen - kurzum alles, was Ihnen wichtig ist. Durch eine vertragliche Regelung in einer sogenannten Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung können die Kosten erheblich reduziert werden. Teil- oder Einzelregelungen, die gesetzlich an sogenannte Gegenstandswerte gebunden sind, führen zu weit höheren Rechtsanwalts-, Gerichts- und Notarkosten, als tatsächlich notwendig wären. Daher ist es ratsam, frühzeitig kompetenten Rat einzuholen und alle mit der Trennung zusammenhängenden Themen zu klären. Mit einem solchen Dokument sind alle Angelegenheiten festgelegt, und die Rechtsanwaltsgebühren können auf bis zu ¼ minimiert werden, während Gerichtskosten überhaupt nicht anfallen. Insgesamt führt dies dazu, die finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung erheblich zu verringern.
Umso früher Sie sämtliche mit der Trennung zusammenhängenden Angelegenheiten klären und den Fokus auf eine friedliche Lösung richten, desto deutlicher werden die emotionalen Belastungen, die oft mit einer Trennung und Scheidung einhergehen, reduziert. Dies ermöglicht es Ihnen, schneller inneren Frieden zu finden und einen verbesserten sowie gesünderen Übergang in eine neue Lebensphase zu gestalten.
Die Lösung für Ihre Immobilie und Ihrer Scheidung
Um die Kosten nicht unnötig in die Höhe zu treiben, sollten Sie schon vor der Scheidung alles Finanzielle in einer Vereinbarung regeln. Wir helfen Ihnen dabei!
Kostenlose ErsteinschätzungFür mehr Informationen besuchen Sie unsere Partner Kanzlei CS Anwälte
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Fragen & Antworten zum Thema Scheidungen & Immobilien
Die Person, die im Grundbuch eingetragen ist, gilt als der rechtmäßige Eigentümer des Hauses. Wenn also nur ein Partner im Grundbuch steht und es keine weiteren vertraglichen Regelungen im Falle einer Scheidung gibt, gehört das Haus dieser Person. Falls das Haus während der Ehe erworben wurde und es keinen Ehevertrag gibt, muss der Partner, der im Haus verbleibt, den ausziehenden Partner im Rahmen des Zugewinnausgleichs in der Regel auszahlen.
Wenn beide Partner sich nicht auf eine Vermögensaufteilung einigen können – beispielsweise wenn ein Partner im Haus bleiben möchte und der andere es verkaufen möchte – kann einer der Partner eine Teilungsversteigerung beantragen. Der Antrag wird beim zuständigen Amtsgericht eingereicht, unabhängig von der Größe des jeweiligen Anteils am Eigentum. Jeder, der auch nur einen geringen Anteil an einem Vermögen besitzt, ist antragsberechtigt.
Wenn keine Einwände vorliegen und alle erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden, setzt das Gericht einen Zwangsversteigerungsvermerk im Grundbuch. Der Miteigentümer, der den Antrag nicht gestellt hat, wird über die Teilungsversteigerung informiert und kann innerhalb von zwei Wochen Einwände erheben, beispielsweise wenn die Lebensverhältnisse der Kinder durch die Versteigerung erheblich beeinträchtigt werden. Falls der Einwand berechtigt ist, wird das Verfahren vorübergehend für sechs Monate ausgesetzt und dann erneut überprüft.
Im Falle einer Versteigerung wird ein Termin festgelegt, an dem die Öffentlichkeit das Objekt ersteigern kann. Auch der jetzige Eigentümer darf in der Regel mitbieten. In der Regel wird bei einer Versteigerung oft nicht der Verkehrswert erzielt, was zu erheblichen finanziellen Verlusten führen kann. Zudem werden die Verfahrenskosten vom Erlös abgezogen, und der Restbetrag wird unter den Eigentümern aufgeteilt. Wenn der Antrag auf Teilungsversteigerung zurückgezogen wird, muss der Antragsteller die bis dahin entstandenen Kosten tragen. Aufgrund der Kosten und der zu erwartenden finanziellen Verluste wird von einer Teilungsversteigerung aus wirtschaftlichen Gründen oft abgeraten.
Wenn sich zwei Ehepartner entscheiden, getrennte Wege zu gehen, erfolgt in der Regel eine Aufteilung des Vermögens, einschließlich einer gemeinsamen Immobilie, in der beide zuvor zusammengelebt haben. Hier sind einige mögliche Vorgehensweisen:
1. Vermietung des Hauses:
Das Haus wird vermietet, und die Mieteinnahmen werden aufgeteilt.
2. Auszahlung eines Partners:
Ein Partner behält das Haus und zahlt den anderen aus.
3. Gemeinsamer Verkauf:
Das Haus wird gemeinsam verkauft, und die Partner teilen sich den Erlös zu gleichen Teilen.
4. Übertragung an das gemeinsame Kind:
Das gemeinsame Kind erhält das Haus.
5. Umbau in Eigentumswohnungen:
Das Haus wird in Eigentumswohnungen umgebaut, und jeder Partner erhält eine Wohnung.
Es ist ratsam, das Haus vor einem Verkauf schätzen zu lassen, um sicherzustellen, dass es nicht unter Wert verkauft wird. Idealerweise einigen sich beide Partner auf die zukünftige Verwendung des gemeinsamen Hauses. Falls Uneinigkeit besteht, bleibt als letzte Option oft nur die Teilungsversteigerung. Bei diesem Verfahren wird das Haus öffentlich vom Vollstreckungsgericht versteigert. Jedoch erzielen Versteigerungen selten gute Erlöse, und zusätzlich entstehen Verfahrenskosten, die von beiden Partnern getragen werden müssen. Daher ist diese Option mit hohen Kosten und Verlusten verbunden.
Weitere Themenbereiche bei welchen wir uns für Sie einsetzen:
Scheidung und Kinder
Um einen Rosenkrieg und negative Auswirkungen auf Ihre Kinder zu vermeiden, sollten Sie außergerichtlich alle mit der Trennung verbundenen Themen in einer Vereinbarung regeln.
Scheidung und offene Themen?
Eine außergerichtliche Regelung durch eine sog. Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung. Dann wird die Scheidung zur reinen Formsache.
Scheidung & Vorsorge
Sie sind der Meinung, im Krankheits- oder Pflegefall kümmern sich automatisch Ihr Partner oder Ihre Kinder um Ihr Wohl? Weit gefehlt!
Darum CSR Sturm für Ihre Scheidung:
Die CSR Sturm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Schwäbisch Hall erreicht nachhaltige juristische Lösungen für Sie. Dabei liegt der Fokus auf möglichst einvernehmlichen und wirtschaftlich sinnvollen Ergebnissen, die im Interesse aller Beteiligten liegen.
Wir beraten unsere Mandanten umfassend und legen dabei den Schwerpunkt auf schnelle, entschärfende und einvernehmliche außergerichtliche Verfahren. Wenn nötig, vertreten wir unsere Mandanten vor allen deutschen Gerichten mit Ausnahme des BGH.
Empathie, Zuverlässigkeit und Respekt sind die Grundlagen unserer Arbeit. Wir nehmen uns ausreichend Zeit für Ihr Anliegen und erarbeiten gemeinsam mit Ihnen eine Lösung, die von diesen Werten getragen wird.
Claudia Sturm
Annett Feuchter-Schulz
Bincy Koshy
Thomas Bauer