Sie wollen sich scheiden lassen,
sehen aber einen Berg ungeklärter Themen vor sich?
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Offene Themen bei einer Scheidung - Das müssen Sie jetzt wissen!
Sind Sie sich einig, dass Sie dauerhaft getrennte Wege gehen und sich möglicherweise sogar scheiden lassen möchten? Haben Sie gemeinsame Kinder, Haustiere oder Vermögenswerte? Dann ist es ratsam, alle mit der Trennung und einer eventuellen Scheidung verbundenen Themen außergerichtlich in einer vertraglichen Vereinbarung zu klären. Dadurch kann das gerichtliche Verfahren auf die reine Ehescheidung, gegebenenfalls auch auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, beschränkt werden. Und selbst wenn Sie sich am Ende wieder versöhnen sollten, steht dieser Vereinbarung nichts im Wege.
Vorraussetzung für eine Scheidung
Das Scheitern der Ehe gilt als bewiesen, wenn die Eheleute mindestens 1 Jahr getrennt leben und beide sich einvernehmlich scheiden lassen wollen oder die Eheleute mindestens 3 Jahre getrennt leben, selbst wenn ein Ehegatte keine Scheidung wünscht.
Gemäß § 1565 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie als gescheitert gilt. Eine Ehe gilt als gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht (Diagnose der Gegenwart). Dies tritt ein, wenn die gegenseitige innere Bindung zwischen den Ehegatten nicht mehr vorhanden ist. Dabei ist es ausreichend, dass nur ein Ehegatte die eheliche Gesinnung verloren hat, und es spielt keine Rolle, aus welchen Gründen dies geschehen ist. Die Trennung der Eheleute muss nachgewiesen werden, was in der Regel leicht zu beweisen ist, wenn die Eheleute getrennt leben und nicht erwartet werden kann, dass sie die häusliche Gemeinschaft wiederherstellen (Prognose der Zukunft).
Wir helfen Ihnen bei allen offenen Fragen zu Ihrer Scheidung
Eine außergerichtliche Regelung erfolgt durch eine sogenannte Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung. Auf diese Weise wird die Scheidung zu einer reinen Formsache.
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In Deutschland kann der Scheidungsantrag ausschließlich von einem Anwalt bei Gericht eingereicht werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Eheleute einen gemeinsamen Anwalt beauftragen, um Kosten zu sparen.
Die Eheschließung beinhaltet die Entscheidung für einen bestimmten Güterstand, der regelt, wie das Vermögen während der Ehe verteilt wird. Die drei grundlegenden Möglichkeiten sind die Zugewinngemeinschaft (der gesetzliche Güterstand), die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. In der Regel leben Ehepartner in der Zugewinngemeinschaft, es sei denn, sie regeln etwas anderes durch einen Ehevertrag, der notariell beurkundet wird.
In der Zugewinngemeinschaft gelten drei grundlegende Regeln:
Jeder Ehepartner behält das Vermögen, das bereits vor der Eheschließung existierte.
Alleiniges Vermögen, das während der Ehe entsteht, bleibt dem jeweiligen Ehepartner vorbehalten.
Im Falle einer Scheidung müssen Vermögenszuwächse innerhalb der Ehezeit ausgeglichen werden.
Das bedeutet, dass jeder Ehepartner sein eigenes Vermögen selbstständig verwaltet. Im Fall einer Scheidung besteht jedoch die Möglichkeit eines Ausgleichs für den Ehepartner, der während der Ehe einen geringeren Vermögenszuwachs verzeichnete. Diese Ausgleichszahlung wird als Zugewinnausgleich bezeichnet und basiert auf der Berechnung der Vermögenswerte zu zwei Zeitpunkten: dem Anfangsvermögen bei der Eheschließung und dem Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehepartner. Der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn muss dem anderen einen Ausgleich zahlen.
Bei der Bewertung des Vermögens müssen verschiedene Positionen berücksichtigt werden, und es ist gegebenenfalls erforderlich, den Wert dieser Positionen zu schätzen. Zu den relevanten Positionen gehören insbesondere:
Immobilie: Haus, Grundstück, Wohnung
Barvermögen
Lebensversicherung
Finanzanlagen: Girokonto, Aktiendepot, Fonds, Tagesgeld, Festgeld
Wertvolle Gegenstände: z.B., Schmuck, Gold, Sammlungen
Schulden: z.B., Kredit bei einer Bank, Privatkredit, Hypothek
Erbschaften und Schenkungen werden separat betrachtet und sollen normalerweise nur demjenigen zustehen, der sie geerbt oder geschenkt bekommen hat. Eine genaue Bewertung dieser Vermögenswerte ist entscheidend, um den Zugewinn und somit den Zugewinnausgleich korrekt zu berechnen.
In der Verhandlung über die Scheidung werden auch Folgesachen behandelt. Wenn der Rechtsanwalt eines Ehegatten Folgesachenanträge bei Gericht eingereicht hat, wie zum Beispiel Zugewinnausgleich, nachehelichen Unterhalt oder Hausratsverteilung, werden diese Anträge ebenfalls in der Verhandlung behandelt. Der Richter wird den Versorgungsausgleich erläutern und besprechen.
Weitere Themenbereiche bei welchen wir uns für Sie einsetzen:
Scheidung & Immobilien
Um die Kosten nicht unnötig in die Höhe zu treiben, sollten Sie schon vor der Scheidung alles Finanzielle in einer Vereinbarung regeln.
Scheidung so günstig wie möglich?
Eine außergerichtliche Regelung mit nur einem Rechtsanwalt. Dann wird die Scheidung zur reinen Formsache.
Scheidung & Vorsorge
Sie sind der Meinung, im Krankheits- oder Pflegefall kümmern sich automatisch Ihr Partner oder Ihre Kinder um Ihr Wohl? Weit gefehlt!
Darum CSR Sturm für Ihre Scheidung:
Die CSR Sturm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Schwäbisch Hall erreicht nachhaltige juristische Lösungen für Sie. Dabei liegt der Fokus auf möglichst einvernehmlichen und wirtschaftlich sinnvollen Ergebnissen, die im Interesse aller Beteiligten liegen.
Wir beraten unsere Mandanten umfassend und legen dabei den Schwerpunkt auf schnelle, entschärfende und einvernehmliche außergerichtliche Verfahren. Wenn nötig, vertreten wir unsere Mandanten vor allen deutschen Gerichten mit Ausnahme des BGH.
Empathie, Zuverlässigkeit und Respekt sind die Grundlagen unserer Arbeit. Wir nehmen uns ausreichend Zeit für Ihr Anliegen und erarbeiten gemeinsam mit Ihnen eine Lösung, die von diesen Werten getragen wird.
Claudia Sturm
Annett Feuchter-Schulz
Bincy Koshy
Thomas Bauer