Sind sie von einem Behandlungsfehler betroffen? Mit uns kommen Sie zu Ihrem Schadensersatz
Behandlungsfehler - das zählt als Behandlungsfehler
Jede Handlung eines Mediziners sollte darauf abzielen, physische oder mentale Beschwerden, Krankheiten oder Leiden zu präventieren, identifizieren, behandeln oder mildern. Daraus resultieren entsprechende Verpflichtungen in Bezug auf die Behandlung. Wenn ein Arzt diese nicht erfüllt, spricht man von medizinischen Fehlern.
Folgende Punkte fallen unter die Kategorie der Behandlungsfehler:
- Fehler bei der Erfassung der Krankheitsgeschichte
- Fehler bei der Untersuchung des Patienten
- Fehldiagnosen
- Mängel in der Aufklärung über Therapiemöglichkeiten und Sicherheitsmaßnahmen
- Fehlerhafte Behandlungsmethoden
- Geburtsverletzungen
Welcher Anspruch besteht?
Um Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend zu machen, müssen in der Regel drei Bedingungen erfüllt sein. Zunächst einmal muss ein medizinischer Facharztstandard verletzt worden sein, entweder durch einen Fehler bei der Behandlung oder durch mangelnde Aufklärung seitens des Arztes zum Zeitpunkt der Behandlung. Des Weiteren muss beim Patienten ein Gesundheitsschaden eingetreten sein. Als dritte Voraussetzung ist erforderlich, dass dieser Gesundheitsschaden (mit-)verursacht wurde durch den vorherigen Behandlungs- oder Aufklärungsfehler – es muss also eine Kausalität nachgewiesen werden können. Für den Nachweis dieser Voraussetzungen liegt die Verantwortung beim Patienten selbst. Gelingt ihm dieser Nachweis jedoch erfolgreich, hat er im Allgemeinen Anrecht auf Schmerzensgeld sowie weitergehenden Schadensersatz.
Wichtiger Hinweis zu Behandlungsfehlern:
Sollten Sie vermuten, dass bei Ihnen ein Behandlungsfehlervorliegt, ist es von großer Bedeutung, unverzüglich einen kompetenten Anwalt zu kontaktieren. Unsere Kanzlei ist auf Medizinrecht spezialisiert, und bietet Ihnen die Optionen für eventuelle Schadensersatzansprüche zu prüfen.
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Fragen & Antworten zum Thema Behandlungsfehler
Ein Behandlungsfehler tritt auf, wenn der Standard einer guten ärztlichen Versorgung nicht eingehalten wird. Dies kann z.B. bei Fehldiagnosen, fehlerhafter Therapie oder organisatorischen Mängeln der Fall sein - ebenso wie bei unzureichender Überwachung und mangelnder Aufklärung. Es ist wichtig zu beachten, dass nicht jede ungünstige Entwicklung oder Komplikation nach einer medizinischen Behandlung automatisch einen Behandlungsfehler darstellt. Wir unterstützen Sie gerne dabei, nachzuweisen, dass der behandelnde Arzt oder das medizinische Personal nicht den allgemein anerkannten medizinischen Standards entsprochen hat.
Falls eine Behandlung nicht erfolgreich verläuft, besteht die Möglichkeit, dass sie falsch durchgeführt wurde. Als Patient haben Sie das Recht, Fehler aufzudecken und wir stehen Ihnen dabei zur Seite. Sie haben Anspruch darauf, Einsicht in Ihre vollständigen Krankenakten zu erhalten und können auch eine Kopie dieser Akten anfordern. Neben den Aufzeichnungen sind auch die Ergebnisse der Behandlung informativ. Wir unterstützen Sie dabei, den Fall korrekt einzuschätzen.
Die Bewertung von Haftungsausschlüssen und Haftungsbeschränkungen durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung erfolgt äußerst kritisch. Es ist daher dringend empfehlenswert, diese Klauseln einer juristischen Überprüfung zu unterziehen. In der Praxis haben solche Vereinbarungen oft keine rechtliche Wirkung. Dennoch bestehen in vielen Fällen weiterhin Ansprüche auf Schadensersatz.
Es besteht ein Behandlungsfehler, wenn derjenige, der die medizinische Versorgung durchgeführt hat, nicht den aktuellen fachlichen Standards entsprochen hat und Ihnen dadurch ein Schaden an Ihrer Gesundheit entstanden ist. In einer solchen Situation haben Sie möglicherweise Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld vom behandelnden Arzt oder dem Krankenhaus.
Im Allgemeinen verjähren Ansprüche aus Behandlungsfehlern nach einer Zeitspanne von drei Jahren. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme im Arzthaftungsrecht zu beachten: Die Verjährung beginnt erst dann, wenn der Patient Kenntnis darüber hat oder hätte haben können, dass ein Fehler bei der Behandlung begangen wurde.
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