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Kaufvertrag: Welche Pflichten haben Händler und Kunden?

8. November 2016

Ob neues Auto, Gebrauchtwagen oder Motorrad: Verträge sind einzuhalten

Der Kaufvertrag ist die häufigste und wichtigste Form des vertragsbasierten Umsatzgeschäftes. Er kommt zustande, indem sich mindestens zwei Personen darauf einigen, gegen die Zahlung von Geld Gegenstände austauschen. Das können bewegliche Sachen sein, wie ein Pkw oder ein Motorrad, und unbewegliche Sachen, wie eine Immobilie oder ein Tier.

Und so lautet der offizielle Text im § 433 „Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag“ im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB): „Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.“

Kaufvertrag Muster gibt es im Internet

In der Regel ist der Kaufvertrag formfrei, kann also sowohl mündlich oder schriftlich als auch durch konkludentes (schlüssiges) Handeln geschlossen werden. Beim Kauf von Immobilien jedoch schreibt der Gesetzgeber die notarielle Beurkundung nach § 311b Abs. 1 BGB vor. Bei großen und teuren Sachen, wie beispielsweise einem Pkw, ist ein schriftlicher Vertrag immer ratsam.

Für den Abschluss eines solchen Vertrages ist allerdings kein Notar nötig. Wer privat zum Beispiel einen Gebrauchtwagen oder ein gebrauchtes Motorrad verkaufen möchte, findet im Internet Kaufvertrag Muster zum Download und wichtige Hinweise, was zu beachten ist. Zunächst: Der Käufer muss bereits 18 Jahre alt sein. Wenn er eine Probefahrt machen möchte, muss er den erforderlichen Führerschein besitzen und vorzeigen.

Bei großen und teuren Sachen, wie beispielsweise einem Auto, ist ein schriftlicher Kaufvertrag immer ratsam. (Foto: hannesther/photocase)

Vertrauen beim Kaufvertrag ist gut, Kontrolle auf jeden Fall besser

Der Verkäufer muss den vollständigen Namen und die Anschrift des Käufers in den Kaufvertrag eintragen. Die Angaben des Käufers sollte er auf jeden Fall mit dessen Personalausweis oder Pass abgleichen. Die Personalausweis- oder Passnummer wird ebenso in den Vertrag eingetragen. Weiter gibt der Verkäufer etwaige Mängel oder Schäden, insbesondere Unfallschäden, am Auto oder am Motorrad im Kaufvertrag an. Dabei ist zu beachten, dass der Verkäufer für die Richtigkeit der Angaben bei Garantien und Erklärungen haftet. Auch dann, wenn er nichts von einem Unfallschaden am Kfz wusste. Das bedeutet: Nur wenn der Verkäufer ausdrücklich eine Garantie oder Erklärung abgibt („ich garantiere keine Unfallschäden“) dann haftet er, falls doch etwas ist.

Der Käufer sollte dann den Kaufvertrag sorgfältig durchlesen und sich zur Überprüfung die Fahrzeugpapiere genau ansehen. Hierbei ist die Kontrolle der Fahrgestellnummer besonders wichtig. Dabei ist darauf zu achten, dass Zusatzausstattung und Zubehör des Kfz vollständig aufgeführt werden. Der Kaufvertrag Auto sieht dafür nicht unbedingt ein Formblatt vor, so dass eventuell ein Ergänzungsblatt verwendet werden muss, das ebenso von Verkäufer und Käufer zu unterzeichnen ist wie der Kaufvertrag selbst.

Und Vorsicht vor dieser allgemeinen Aussage: Von jedem Kaufvertrag kann man innerhalb von zwei Wochen zurücktreten. Hier gilt zunächst Grundsätzliches: Verträge sind einzuhalten. Wer einen Vertrag schließt, der ist daran gebunden. Dieser Grundsatz ist einer der wichtigsten im Privatrecht. Nur in bestimmten Fällen kann der Käufer einen Vertrag widerrufen, anfechten oder von ihm zurücktreten.

So kann mit einer entsprechenden Bedingung ein vertragliches Rücktrittsrecht im Kaufvertrag vereinbart werden. Das Gesetz sieht auch in einigen Fällen ein gesetzliches Rücktrittsrecht vor. Ein Rücktritt ist beispielsweise möglich, wenn das Auto bereits anderweitig verkauft war oder nicht behebbare Schäden am Kfz festgestellt werden. Auch das unwiederbringliche Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft berechtigt den Käufer vom Kauf zurückzutreten. Oder eben in Fällen eines Kaufes über das Internet, wenn das ehemalige, nun im BGB integrierte Fernabsatzgesetz zum Tragen kommt. Dann kann aber nur der Käufer innerhalb einer bestimmten Frist vom Kaufvertrag zurücktreten.

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