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Abofallen bei Zeitungen und Zeitschriften

13. März 2018

Eigentlich wollen Sie nervige Werbung vermeiden. Was Sie aber noch mehr vermeiden wollen, sind Abofallen, also Rechnungen für Inhalte und Leistungen, die sie gar nicht willentlich angefordert haben. Laut dem Bundesverband der Verbraucherzentralen Deutschland geraten jedes Jahr hunderttausende Verbraucher in Abofallen. Zum einen sind die undurchsichtigen Abo-Bedingungen, die Verbraucher nicht verstehen bzw. nicht ordentlich lesen, Schuld. Zum anderen fehlen Kündigungs- und Rücktrittschreiben, mit denen man innerhalb der rechtlich verbindlichen Widerspruchsfristen das Abonnement kündigen könnte.

Damit man aber Geld von Ihnen verlangen kann, muss man nachweisen können, dass ein Vertag wissentlich und willentlich abgeschlossen wurde. Lesen Sie für weitere Informationen unseren Beitrag zu den Pflichten beim Kaufvertrag.

Was sind Abofallen?

Zwölf Würfel, die auf dem Wirtschaftsteil einer Zeitung liegen. Die Wörter Profit, Risk und Loss wurden aus diesen Würfeln gebildet.
Bei Abofallen tragen sie das Risiko und die Verluste, während Ihr vermeintlicher Vertragspartner großen Profit macht.

Bei Abofallen tragen sie das Risiko und die Verluste, während Ihr vermeintlicher Vertragspartner großen Profit macht.

Klassische Abonnements wie Zeitschriften oder Zeitungen vertrauen darauf, dass Kunden sie lange beziehen und die automatisierte Bezugs- und Abbuchungsweise lange anhält. Auf diese Weise können Verlage verbindlich planen und mit dem Erlös aus den Abonnements kalkulieren.

Damit die Anbieter Kunden gewinnen können, werden sie oft mit günstigen Konditionen, Freiexemplaren oder Werbegeschenken gelockt. Für den Bezug der Zeitschriften oder Zeitungen soll der zukünftige Abonnent seine Adresse angeben. Bei der Übergabe wird auch eine Unterschrift verlangt. Bereits mit dieser Unterschrift beginnt das Abonnement, denn in den meisten Fällen beinhaltet die Vereinbarung die Klausel, dass dem weiteren Bezug nach dem kostenlosen Zeitraum aktiv widersprochen werden muss. Oftmals werden die Vergünstigungen oder Geschenke erst nach Ablauf der gesetzlich garantierten Widerrufsfrist versendet. Ob dies immer ein sittengerechtes Geschäftsmodell ist, gilt bei Juristen und Verbraucherschützern jedoch als umstritten.

Wann ist das Abonnement entstanden?

Sie finden vor allem in Fußgängerzonen Personen, die vorbeigehende Fußgänger ansprechen und ihnen Zettel in die Hand drücken, auf denen groß und fett gratis steht. Schnupper- bzw. Testabos einer bestimmten Zeitschrift, Zeitung oder eines Magazins werden so als kostenlos vorgetäuscht. Jedoch übersehen die Passanten leicht, dass die Abos kostenpflichtig verlängert werden, wenn man nicht auf die Kündigungsfristen achtet. Schließlich handelt es sich um ein normales Abonnement, in dem lediglich die ersten paar Ausgaben kostenlos sind. So merken Sie erst, wenn die erste Rechnung in der Post liegt, dass Sie in der Abofalle sitzen.

Die Variationen sind dabei facettenreich, z.B.:

  • Unterstützer von angeblich sozialen Projekten: Mitarbeiter eines Verlags sprechen Passanten auf der Straße oder an ihrer Haustür an, um ihnen Zeitungsabonnements zu verkaufen, die damit angeblich soziale Projekte unterstützen. Mithilfe eines langen Gesprächs, das Ziel und Zweck des Projekts umfassend erklärt, wird versucht, zum Abschluss eines Abonnements oder Vertrags zu kommen.
  • Teilnahmen an Umfragen: Hierbei werden Menschen auf der Straße angesprochen und um Teilnahme an einer Umfrage gebeten. Nach der Umfrage werden als Dankeschön kostenlose Zeitungsabonnements versprochen. Diese liefen nur kurzzeitig und endeten automatisch, jedoch seien diese komplett ohne Kosten.
  • Abschluss eines Zeitungsabos zusammen mit anderen Verträgen: Lokale Anzeigen in Tageszeitungen locken Leser an, Produkttester oder ähnliches zu werden. Regelmäßig werden dann Produkte zugeschickt, die sie testen und bewerten sollen, und die sie anschließend sogar behalten dürften. Um in den Job einzusteigen, müssen sie aber eine höhere Geldsumme zahlen. Diese Unkosten können umgangen werden durch den Abschluss eines Zeitungsabonnements.

Hinter diesen Tricksereien stecken oft von den Verlagen unabhängige Firmen oder Personen, die kostenpflichtige Zeitungsabos an neue Kunden vermitteln und dafür eine Provision erhalten. Je mehr Menschen ihnen in die Abofalle tappen, desto größer ist die Provision. So denken sich die Betrüger immer wieder neue Maschen aus, um versteckt Zeitungsabonnements abzuschließen.

Was können Sie tun?

Eine Statue von einem Kind, das mit einem geschockten Gesichtsausdruck in die Kamera schaut.
Ob Sie in der Abofalle gelandet sind, merken Sie leider viel zu spät. Retten Sie sich vor der Zeitungsflut, indem Sie Ihr Recht auf Widerruf verwenden.

Widerruf von Abonnements und Rücktritt von Verträgen

Ein Widerruf ist sowohl bei einem gewollten legal erhaltenen als auch bei einem ungewollten illegal aufgedrängten Zeitungsabonnement möglich, wenn dieses

  • in der Öffentlichkeit,
  • an der Haustür,
  • in Ihrer Wohnung,
  • am Arbeitsplatz,
  • bei einer Freizeit-/Werbeveranstaltung,
  • telefonisch,
  • im Internet/per E-Mail bzw.
  • per Post oder Fax abgeschlossen wurde.

Da es sich bei solchen Abonnements meist um Verträge handelt, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, fängt Ihre Widerrufsfrist von 14 Tagen nach §356 Abs. 1 Nummer 1 d) bei der Lieferung der ersten Zeitung bzw. Zeitschrift an. Sollten Sie jedoch nicht ordnungsgemäß aufgeklärt (vgl. §246a Abs. 1 Nummer 5), sprich man hat Sie nicht auf anfallende Kosten hingewiesen, hat die Widerrufsfrist auch noch nicht begonnen. Solange die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist, können Sie ganz einfach vom Vertrag zurücktreten. Jedoch bestimmen viele kleine Einzelheiten darüber, ob Sie einwandfrei über Ihr Recht zum Widerruf informiert wurden. Lassen Sie diesen Sachverhalt deshalb bei einem Anwalt prüfen.

Ein Muster für den Widerruf von Kaufverträgen bieten wir Ihnen selbstverständlich an.

Verträge, die Sie in einem Geschäft abschließen, können dagegen nicht widerrufen werden. Das Widerrufsrecht gilt nämlich nicht bei einem typischen Kauf bzw. Vertragsabschluss in einem Laden. Allerdings werden auch hier Abonnements, die Sie mit geschäftsfremden Personen wie z.B. im Rahmen einer Promotion oder Werbeveranstaltung schließen, wie ein Vertragsabschluss in der Öffentlichkeit behandelt und sind so für einen Widerruf geeignet.

Generell sollten Sie immer darauf achten, wie das Widerrufsrecht in ihrem Vertrag geregelt ist. Dazu genügt ein Blick in Ihre Vertragsunterlagen.

Außerdem wäre es hilfreich eine Kündigungsbestätigung zu bekommen. Diese ist aus rechtlicher Sicht nicht erforderlich, dient aber zu Ihrer Rechtssicherheit. Ihre Kündigung können Sie in der Regel bei Versand per Fax, Einschreiben oder E-Mail nachweisen.

Kündigung des Abonnements

Fast alle Verträge haben Kündigungsfristen (meistens das Ende eines Quartals oder eines Jahres), die für eine Auflösung eingehalten werden müssen (vgl. § 309 Nr. 9 BGB).

Wenn Sie beim Abschluss des Zeitungsabonnements getäuscht wurden, kann ein strafrechtlicher relevanter Betrug vorliegen, den man nach § 123 Abs. 1 BGB anfechten darf. Dadurch kann der Vertrag außerordentlich vorzeitig gekündigt werden, da eine arglistige Täuschung vorliegt bzw. der Vertrag aufgedrängt wurde; der Vertrag ist schlussendlich unter falschen Voraussetzungen zustande gekommen.

Jedoch ist es schwierig, den Betrug nachzuweisen, wenn keine Begleitperson beim Abschluss des Vertrags anwesend war. Falls doch, könnte eine Strafanzeige wegen Betrugs bei der Polizei oder der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft gestellt werden.

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