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Reisemängel – Diese Ansprüche bietet Ihnen das Reiserecht

29. Oktober 2016

Was Ihre Rechte bei Pauschalreisen sind und wie Sie Ihr Geld zurück bekommen

Die Urlaubssaison hat bereits begonnen, viele Sommerurlaube sind gebucht und die Vorfreude auf Erholung und Entspannung steigt. Doch was tun, wenn das schicke Hotel aus dem Katalog plötzlich eine Baustelle ist, der Pool verdreckt oder die Zimmer renovierungsbedürftig sind? Was sagt das Reiserecht über Reisemängel?

Die Rechte und Ansprüche des Urlaubers gegen den Reiseveranstalter sind im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 651a – 652 BGB festgelegt. Dort wird insbesondere geregelt, wann eine Urlaubsreise tatsächlich als mangelhaft gilt und Geld zurück verlangt werden kann. Aber Achtung: Die gesetzlichen Regelungen gelten nur für Pauschalreisen. Selbst zusammengestellte Reisen über mehrere verschiedene Anbieter zählen nicht dazu.

Voraussetzung sind erhebliche Reisemängel

Um eine Reisepreisminderung durchsetzen zu können oder – wie im häufigsten Fall – den im Voraus gezahlten Reisepreis zurückzuerhalten, müssen die Mängel laut Reiserecht den gesamten Urlaub wesentlich beeinträchtigt haben. In welcher Höhe eine Entschädigung verlangt werden kann, ist in der Frankfurter Tabelle einzusehen.

Ein Reisemangel liegt vor, wenn es an versprochenen Eigenschaften der Reise fehlt oder vereinbarte Teile der Reise nicht oder nicht ausreichend geleistet werden. Es kommt also im Wesentlichen darauf an, was genau im Reisevertrag vereinbart wurde.

Ein Reisemangel besteht, wenn:

  • einzelne Reiseteile überhaupt nicht erfüllt werden (zum Beispiel Sportveranstaltungen oder Ausflüge) und zwar auch dann, wenn sie auf Grund höherer Gewalt – wie Unwetter – ausfallen.
  • der Urlauber wegen Überbuchung in einem anderen Hotel untergebracht wird.
  • das Hotelzimmer kein Zusatzbett für das Kind enthält.
  • sich Ungeziefer im Hotelzimmer befindet.
  • der Pool oder die Klimaanlage defekt sind.

Reine Unannehmlichkeiten müssen laut Reiserecht allerdings vom Urlauber hingenommen werden. Außerdem muss man sich direkt vor Ort bei der Reiseleitung beschweren und Abhilfe verlangen. Eine Beschwerde beim Hotel reicht nicht. Außerdem empfiehlt es sich, die Mängel zu dokumentieren – am Besten durch eine Bestätigung von der Reiseleitung.

Die Abgrenzung zwischen Reisemängeln und Unannehmlichkeiten ist nicht klar festgelegt und im Einzelfall zu entscheiden. Keine Reisemängel, sondern Unannehmlichkeiten liegen vor, wenn:

  • ein Kurzstreckenflug weniger als vier Stunden und ein Langstreckenflug weniger als acht Stunden Verspätung hat. (Hier kann aber ggf. von der Fluggesellschaft eine Entschädigung für Flugverspätung gefordert werden).
  • sich der Urlauber durch Kinderlärm gestört fühlt.
  • das Hotelzimmer mangelhaft mit Handtüchern ausgestattet ist.
  • sich Ameisen und Spinnweben im Hotelzimmer befinden.
Ameisen, Spinnweben, zu wenige Handtücher oder eine altmodische Einrichtung im Hotelzimmer gelten lediglich als Unannehmlichkeit und nicht als Reisemangel. (Foto: 3format/photocase)

Gleiches gilt für Umstände, die das allgemeine Lebensrisiko betreffen, die also unabhängig von der Reise passieren können. Beispielsweise normale Kriminalität am Urlaubsort oder ein einzelner terroristischer Anschlag im Reiseland. Diese Umstände sind im Reiserecht nicht als Reisemängel dargestellt.

Wie viel Geld zurückverlangt werden kann, regelt die Frankfurter Tabelle

Die Frankfurter Tabelle gibt Anhaltspunkte dafür, in welcher Höhe der Reisepreis zurückverlangt werden kann. Dabei kommt es auf die Ausgestaltung der Reise und die Art des Reisemangels an. Die in der Frankfurter Tabelle festgelegten Prozentsätze sind zwar kein feststehendes Gesetz im Reiserecht, stellen jedoch eine allgemein anerkannte Richtschnur dar.

Bei der Frankfurter Tabelle sind folgende Punkte zu beachten:

  1. Geringfügige Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht.
  2. Die Höhe der Minderung ist abhängig von der Intensität der Beeinträchtigung.
  3. Der Prozentsatz wird grundsätzlich vom Gesamtpreis der Reise erhoben.
  4. Mehrere Mangelpositionen werden zusammengerechnet.
  5. Ist die gesamte Reise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der gesamte Reisepreis zurückverlangt werden.

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