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Aufenthaltstitel in Deutschland – Wer darf sich hier aufhalten?

14. November 2016

EU-Ausländer dürfen sich mindestens drei Monate ohne Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten

Will sich ein Ausländer dauerhaft in Deutschland aufhalten, benötigt er einen Aufenthaltstitel. Neben der befristeten Aufenthaltserlaubnis gibt es noch die Blaue Karte EU, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU und die Niederlassungserlaubnis. Bewohner der EU und des europäischen Wirtschaftsraumes brauchen keinen Aufenthaltstitel. Sie dürfen sich grundsätzlich drei Monate und bei Erfüllung der Voraussetzungen für die europäische Freizügigkeit unbefristet in Deutschland aufhalten. Diese Voraussetzungen sind unter anderem: Arbeitnehmereigenschaft, Selbstständige oder Personen, die anderweitig eine Lebensunterhaltssicherung nachweisen können und über ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen (§ 2 Abs. 2 und 3 des Freizügigkeitsgesetzes der EU).

Lediglich die Niederlassungserlaubnis sowie die sogenannte Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sind unbefristete Aufenthaltstitel. Die anderen Aufenthaltstitel müssen immer wieder verlängert werden, um sich dauerhaft in Deutschland aufhalten zu können. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU beinhaltet außerdem als einziger Aufenthaltstitel ein Weiterwandern in ein anderes EU-Land ohne neuen Titel.

Wer bekommt einen Aufenthaltstitel in Deutschland?

Die verschiedenen Aufenthaltstitel sind in § 4 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) geregelt. Früher wurde im Ausländerrecht die Aufenthaltsgenehmigung als Oberbegriff benutzt. Das Aufenthaltsgesetz, das dafür die Begrifflichkeit des Aufenthaltstitels verwendet, ersetzt seit 2005 das Ausländerrecht.

Eine Aufenthaltserlaubnis kann nach dem Aufenthaltsgesetz unter anderem zum Zweck der Ausbildung oder Erwerbstätigkeit oder aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt werden. Um eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. In allen Fällen ist erforderlich, dass der Ausländer einen Pass besitzt, sein Lebensunterhalt während des Aufenthalts gesichert ist und kein Ausweisungsgrund vorliegt. Für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist mittlerweile Voraussetzung, dass der Ausländer an einem Integrationskurs teilgenommen hat.

Nur im Fall der Niederlassungserlaubnis besteht für den Ausländer automatisch auch eine Arbeitserlaubnis. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis sind in § 9 AufenthG festgelegt. Der Ausländer muss dabei unter anderem seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, sein Lebensunterhalt muss gesichert sein und er muss mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben. Oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweisen. Liegen die Voraussetzungen des § 9 AufenthG nicht vor, muss der Ausländer einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18-21 AufenthG) beantragen.

Für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist mittlerweile Voraussetzung, dass der Ausländer an einem Integrationskurs teilgenommen hat. (Foto: Flügelwesen/photocase)

Eine Duldung ist keine Aufenthaltserlaubnis

Kein Aufenthaltstitel ist die Duldung. Sie stellt vielmehr eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung von Ausländern dar, die eigentlich zur Ausreise verpflichtet sind. Nach § 60a AufenthG wird eine Duldung erteilt, wenn eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durchgeführt werden kann. Dabei heißt es in § 60a AufenthG unter anderem: „Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern“. Dies ist beispielweise der Fall, wenn der Ausländer reiseunfähig erkrankt ist, sich kurz vor einer Eheschließung befindet oder keinen Pass hat.

Die Duldung verhindert nur die Abschiebung und auch nur innerhalb des angegebenen Zeitraums. Sobald der Duldungszeitraum abgelaufen ist, muss der Ausländer aus Deutschland ausreisen, andernfalls macht er sich wegen illegalen Aufenthalts nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar.

Dem Aufenthaltstitel kann die Einbürgerung folgen

Unter bestimmten Umständen kann ein Ausländer auch in Deutschland eingebürgert werden. Dafür muss eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen und mindestens seit 8 Jahren in Deutschland leben. Er muss seinen Lebensunterhalt für sich und unterhaltsberechtigte Familienangehörige alleine und ohne Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe bestreiten können und über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen. Eine Einbürgerung scheidet hingegen aus, wenn der Ausländer bereits wegen einer Straftat verurteilt wurde.

Der Ausländer muss außerdem einen Einbürgerungstest bestehen. Der Antrag auf Einbürgerung kostet 255 € und ist in den meisten Fällen bei der zuständigen Ausländerbehörde der jeweiligen Stadt oder Gemeinde zu stellen.

Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

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