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Zeitarbeit – Wenn der Arbeitnehmer als Leihgabe fungiert

mann-arbeitshelm
14. November 2016

Arbeitnehmerüberlassung ermöglicht Wiedereinstieg in die Arbeitswelt

Nach einer längeren Pause oder einem vorübergehenden Ausstieg aus der Erwerbstätigkeit kann es sich für den Arbeitnehmer besonders schwierig gestalten, wieder zurück in das Berufsleben zu finden. Auch ist es nicht einfach, direkt wieder beruflichen Anschluss zu bekommen. Diese Problematik ist einer der Hintergründe der Zeitarbeit, auch Arbeitnehmerüberlassung oder Leiharbeit genannt.

Bei einer Arbeitnehmerüberlassung ist der Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) bei Zeitarbeitsfirmen angestellt. Im Rahmen der Zeitarbeit wird er von der Zeitarbeitsfirma (Verleiher) an eine andere Firma (Entleiher) für eine befristete Zeit ausgeliehen. Grundsätzlich erfolgt eine Arbeitnehmerüberlassung entgeltlich, der Entleiher muss also dafür bezahlen, dass der Verleiher ihm den Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellt. Zwischen den beiden Firmen besteht meist ein Vertrag über Personalvermittlung. Die Zeitarbeitsfirma tritt dabei als Personaldienstleister auf und bietet ihre Arbeitnehmer zum Entleihen an. Zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher entsteht aber kein eigenes Arbeitsverhältnis. Einen Arbeitsvertrag hat der Leiharbeitnehmer nach wie vor ausschließlich mit der Zeitarbeitsfirma. Nachdem der Leiharbeitnehmer seinen zeitlich begrenzten Auftrag beim Entleiher erledigt hat, kehrt er zur Zeitarbeitsfirma zurück.

Zeitarbeit – Voraussetzung ist eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

Die Arbeitnehmerüberlassung ist geregelt im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
Nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG darf ein Leiharbeitnehmer nicht einfach entgeltlich an eine andere Firma verliehen werden, auch dann nicht, wenn der Leiharbeitnehmer dem zustimmt. Die Überlassung bedarf vielmehr einer Erlaubnis für gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung von der Arbeitsagentur. Fehlt der Zeitarbeitsfirma eine Erlaubnis für gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung, sind nach § 9 Nr. 1 AÜG alle Verträge unwirksam. Sowohl der Arbeitsvertrag zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher als auch der Vertrag zur Personalvermittlung (Zeitarbeit) zwischen Verleiher und Entleiher.

Das AÜG legt aber auch Ausnahmen von der Erlaubnispflicht fest. Eine Zeitarbeitsfirma benötigt nach § 1 Abs. 3 AÜG keine Erlaubnis der Arbeitsagentur, wenn beispielsweise eine Überlassung zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges erfolgen soll, um Kurzarbeit oder Entlassungen zu vermeiden. Oder wenn die Überlassung zur Zeitarbeit nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wurde.

Gleichbehandlungsrecht des Leiharbeitnehmers bei Zeitarbeit

Ein Leiharbeitnehmer hat seit 2004 bei dem Entleihbetrieb Anspruch auf die Gleichbehandlung und auf eine gleiche Lohnhöhe wie die Stammarbeiter des Betriebs. Der sogenannte „equal treatment“ und „equal pay“ Grundsatz ist in § 9 Nr. 2 AÜG festgelegt. Damit sollen die Rechte des Leiharbeitnehmers gestärkt werden. Um herauszufinden, was die Stammarbeiter im Entleihbetrieb verdienen, hat der Leiharbeitnehmer einen Auskunftsanspruch aus dem AÜG.

Allerdings gibt es auch Ausnahmen von diesem Grundsatz. Gilt in dem Entleihbetrieb ein Tarifvertrag der vom Grundsatz des „equal pay“ abweicht, so geht das, was im Tarifvertrag steht, dem AÜG vor. Das gleiche gilt, wenn es im Verleihbetrieb ein Tarifvertrag speziell für die Zeitarbeitsbranche gibt und dort etwas anderes bezüglich der Lohnzahlung für den Leiharbeitnehmer geregelt ist.

Möglichkeit der Festanstellung nach Zeitarbeit

Strebt der Leiharbeitnehmer eine Festanstellung beim Entleiher an, kann er bei dem Verleiher kündigen und unmittelbar einen neuen Arbeitsvertrag mit dem Entleihbetrieb eingehen. Das geht selbst dann, wenn im alten Arbeitsvertrag eine Wettbewerbsklausel enthalten ist, die dem Leiharbeitnehmer beispielsweise verbietet, bei einer anderen Firma aus ähnlicher Branche innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu arbeiten. Das AÜG bestimmt jedoch, dass ein Wettbewerbsverbot gegenüber einem künftigen Arbeitsverhältnis zwischen Entleihbetrieb und Leiharbeitnehmer nicht gilt.

Allein die Tatsache, dass ein Leiharbeitnehmer dem Entleiher dauerhaft überlassen wird, lässt zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleihbetrieb kein eigenes Arbeitsverhältnis entstehen. Zwar ist die Überlassung möglicherweise unwirksam, wenn der Leiharbeitnehmer nicht mehr nur vorübergehend, sondern dauerhaft überlassen wird. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich entschieden, dass dies kein neues Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleihbetrieb zur Folge hat. Es bleibt daher für einen Betriebswechsel nur die Kündigung des Leiharbeitnehmers bei der Zeitarbeitsfirma.

Quelle: arbeitsagentur.de, AÜG

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