Eine Betreuungsvollmacht ist ein Vorschlag an das
Betreuungsgericht, wer als gesetzlicher Betreuer eingesetzt werden
soll.
Anders als bei einer Vorsorgevollmacht wird der Betreuer durch ein
Gericht ernannt und kontrolliert.
Eine Betreuungsvollmacht ist grundsätzlich formfrei.
Was passiert, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, für sich selbst zu
sorgen? Dieser Gedanke ist für viele unangenehm, und doch sehr wichtig.
Vorkehrungen für die Zukunft sollten so früh wie möglich vorgenommen
werden, denn man weiß nie, was die Zukunft mit sich bringt. Bei der
Thematik werden viele verschiedene Vollmachten und Verfügungen
genannt.
Eine davon ist die Betreuungsvollmacht.
Wir erklären Ihnen, was eine Betreuungsvollmacht ist und was sie enthalten
muss.
Was ist eine Betreuungsvollmacht?
Wenn Sie einen Betreuer brauchen, wird Ihnen durch ein Betreuungsgericht
ein solcher zur Verfügung gestellt. Dabei muss das Gericht Ihre Wünsche
berücksichtigen und in die Entscheidung einfließen lassen.
Ein Betreuer ist ein gesetzlicher Vertreter, der die Interessen des Betreuten
wahrnehmen muss. Meist handelt es sich dabei um Familienangehörige oder
Freunde. Können diese die Betreuung nicht gewährleisten, wird ein
gesetzlicher Betreuer bestellt, der meist ein ehrenamtliches Mitglied eines
Betreuungsvereins oder ein Mitarbeiter einer Betreuungsbehörde ist. Ein
Betreuer muss sich bei weitreichenden Entscheidungen die Einwilligung des
Gerichtes einholen und muss im Zweifel seine Handlungen rechtfertigen
können.
Für die Bestellung eines Betreuers muss ein Antrag bei dem zuständigen
Berufungsgericht oder bei der Betreuungsbehörde gestellt werden. Das
Betreuungsgericht ist am Wohnort des Betreuten zuständig.
Anschließend muss durch ärztliche Gutachten der Umfang der benötigten
Betreuung entschieden werden.
Die Betreuungsvollmacht oder auch Betreuungsverfügung genannt,
bestimmt einen „Kandidaten“ für die Position des Betreuers. Das Gericht
prüft, ob dieser Kandidat geeignet ist, um den Umfang der Betreuung zu
gewährleisten. Dabei ist das Gericht nicht an die Betreuungsvollmacht
gebunden.
Unterschied zu einer Vorsorgevollmacht
Im gleichen Atemzug mit der Betreuungsvollmacht wird auch häufig die
Vorsorgevollmacht genannt. In beiden Fällen wird eine Person benannt, die
Sie vertreten soll, wenn Sie dazu selbst nicht mehr in der Lage sind. Bei
einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie direkt, wer diese Person sein soll.
Diese wird dann automatisch Betreuer, ohne dass ein Betreuungsgericht
diese Entscheidung überprüft. Darüber hinaus wird ein durch eine
Vorsorgevollmacht eingesetzter Betreuer nicht durch das Gericht kontrolliert
und hat dadurch weitreichendere Befugnisse als ein gerichtlich eingesetzter
Betreuer.
Eine Betreuungsvollmacht ist immer dann sinnvoll, wenn Sie sich nicht
sicher sind, ob die vorgeschlagene Person den Anforderungen gewachsen
ist, oder Sie eine Kontrolle durch die Gerichte wünschen.
Besonders dann, wenn Sie Familienangehörige als Betreuer vorgeschlagen
haben, kann es sein, dass die Entscheidungen zu Spannungen innerhalb der
Familie führen. Durch die Kontrolle des Gerichts können Spannungen
vermieden werden, weil der Betreuer keine weitreichenden Entscheidungen
treffen kann, ohne die Einwilligung des Gerichts dafür einzuholen.
Gleichzeitig muss das Gericht Ihrem Vorschlag nicht folgen und kann
anstatt eines Familienangehörigen einen Fremden als Betreuer einsetzen,
wenn es der Auffassung ist, dass die von Ihnen vorgeschlagene Person nicht
geeignet ist.
Es besteht daher immer das Risiko, dass Ihre Entscheidung nicht so
berücksichtigt wird, wie Sie es sich wünschen.
Voraussetzungen
Um eine Betreuungsverfügung zu erstellen, benötigen Sie weder ein
bestimmtes Formerfordernis noch muss sie beglaubigt werden. Es reicht,
wenn Sie niederschreiben, wen Sie sich als Betreuer wünschen und welchen
Handlungsspielraum der Betreuer haben sollte.
Sie müssen anders als bei der Vorsorgevollmacht hierfür nicht
geschäftsfähig sein. Sind Sie beispielsweise schon erkrankt, können Sie
dennoch eine Betreuungsverfügung erlassen.
Obwohl die Betreuungsverfügung keine besondere Form bedarf, wird
empfohlen sich der Verständlichkeit halber an einen Vordruck zu halten. Sie
sollte den vollständigen Namen und die Anschrift des von Ihnen
gewünschten Betreuers enthalten, sowie eine Auflistung der Befugnisse, die
Sie dieser Person einräumen möchten.
Sie sollten zudem die Vollmacht mit Ihrem Namen, einer Unterschrift und
einem Datum versehen. Weiter können Sie die Verfügung auch amtlich oder
notariell beurkunden lassen.
Zuletzt sollten Sie die Betreuungsverfügung an einen sicheren und leicht
auffindbaren Ort aufbewahren. Nur so können Ihre Angehörigen die
Verfügung finden und dem Gericht vorgehen. Sie sollten davon ausgehen,
dass es Situationen geben kann, in denen Sie sich nicht mehr mündlich
äußern können oder vergessen haben, dass Sie eine solche
Betreuungsvollmacht verfasst haben.
Darüber hinaus empfiehlt es sich, eine bereits bestehende
Betreuungsverfügung regelmäßig zu erneuern, indem Sie diese mit einem
weiteren Datum und einer Unterschrift versehen. So können Sie kenntlich
machen, dass Sie an dieser selbst nach Jahren noch festhalten.