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Vertrag mit Minderjährigen: Was Sie wissen müssen

16. Mai 2026

Zusammenfassung:

  • Minderjährige können grundsätzlich nur unter bestimmten Bedingungen rechtswirksame Verträge abschließen.
  • Ein Vertrag mit Minderjährigen ist oft schwebend unwirksam, bis eine Zustimmung der Eltern erfolgt.
  • Ausnahmen bestehen bei Geschäften des täglichen Lebens und bei rechtlichen Vorteilen ohne Verpflichtungen.

In der Welt der Verträge und rechtlichen Verpflichtungen gibt es eine besondere Gruppe, die besondere Aufmerksamkeit erfordert: Minderjährige. Das deutsche Recht sieht spezielle Regelungen vor, wenn es um den Vertragsabschluss mit Personen unter 18 Jahren geht. Diese Regelungen sollen Minderjährige vor unüberlegten Entscheidungen schützen und gleichzeitig ihre Handlungsfähigkeit in einem gewissen Rahmen ermöglichen. Doch wann ist ein Vertrag mit Minderjährigen tatsächlich wirksam und wann bleibt er schwebend unwirksam? Ein Blick auf die rechtlichen Grundlagen und aktuellen Entwicklungen gibt Aufschluss.

Rechtslage: Minderjährige und ihre Geschäftsfähigkeit

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen in den §§ 104 ff. Grundsätzlich sind Personen unter sieben Jahren geschäftsunfähig. Das bedeutet, dass sie keine rechtswirksamen Willenserklärungen abgeben können. Für Minderjährige zwischen sieben und 18 Jahren gilt die beschränkte Geschäftsfähigkeit. Sie können Verträge abschließen, benötigen jedoch in der Regel die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, meist der Eltern.

Ein Vertrag mit Minderjährigen ist daher oft schwebend unwirksam. Das bedeutet, dass der Vertrag erst dann wirksam wird, wenn die Eltern zustimmen. Diese Regelung schützt Minderjährige vor unüberlegten Verpflichtungen, die sie möglicherweise nicht überblicken können. Doch es gibt Ausnahmen, die es Minderjährigen erlauben, auch ohne elterliche Zustimmung Verträge abzuschließen.

Ausnahmen: Taschengeldparagraph und rechtlich vorteilhafte Geschäfte

Eine der bekanntesten Ausnahmen ist der sogenannte Taschengeldparagraph (§ 110 BGB). Dieser besagt, dass Minderjährige Verträge, die sie mit eigenen Mitteln erfüllen, ohne Zustimmung der Eltern abschließen können. Dies gilt jedoch nur für Geschäfte des täglichen Lebens, wie den Kauf von Zeitschriften oder Süßigkeiten. Der Betrag muss dabei aus Mitteln stammen, die dem Minderjährigen zur freien Verfügung überlassen wurden.

Ein weiterer wichtiger Punkt sind rechtlich vorteilhafte Geschäfte. Hierbei handelt es sich um Verträge, die für den Minderjährigen lediglich Vorteile bringen, ohne dass er eine Verpflichtung eingeht. Ein klassisches Beispiel ist die Schenkung. Solche Geschäfte sind sofort wirksam, da sie keine Risiken für den Minderjährigen bergen.

Aktuelle Entwicklungen und rechtliche Herausforderungen

In der heutigen digitalen Welt stehen Minderjährige zunehmend vor neuen Herausforderungen. Online-Verträge und Abonnements sind nur einige der Bereiche, in denen die rechtliche Lage oft unklar ist. Eltern und Erziehungsberechtigte sollten sich der Risiken bewusst sein und Minderjährige über ihre Rechte und Pflichten aufklären.

Ein aktuelles Beispiel ist der Kauf von Apps oder In-App-Käufen. Hier stellt sich die Frage, ob solche Käufe unter den Taschengeldparagraphen fallen oder ob sie eine Zustimmung der Eltern erfordern. Die Rechtsprechung hat sich in den letzten Jahren zunehmend mit solchen Fällen beschäftigt und versucht, klare Richtlinien zu schaffen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Rechtsgebiet der Verträge mit Minderjährigen komplex und vielschichtig ist. Eltern sollten sich stets über die rechtlichen Rahmenbedingungen informieren und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen. Nur so können sie sicherstellen, dass ihre Kinder nicht in ungewollte Verpflichtungen geraten und gleichzeitig ihre Eigenständigkeit gefördert wird.

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