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Verlobung auflösen – welche rechtlichen Konsequenzen drohen?

Verlobung auflösen – welche Konsequenzen drohen?
17. November 2022

Zusammenfassung:

  • Die Verlobung ist zwar ein Vertrag – daraus resultieren aber keine Ansprüche auf die Hochzeit.
  • Die Verlobung kann durch formlose Erklärung – oder sogar durch ein konkludentes Verhalten – wieder aufgelöst werden.
  • Daraus resultieren unter Umständen Schadensersatzansprüche im Hinblick auf die Kosten, die für die geplante Hochzeit entstanden sind.
  • Auch Geschenke sollten im Zweifel zurückgegeben werden, wenn sie im Hinblick auf die Hochzeit gemacht wurden.

Der Antrag war romantisch, die Freude groß und auch die Verwandten und Freude haben das ein oder andere Tränchen verdrückt. Aber je näher die Hochzeit rückt, desto unsicherer wird sich einer der Partner. Er möchte die Verlobung auflösen. Aber mit welchen Konsequenzen muss er rechnen? Und was sollte er dabei beachten? 

Wie ist eine Verlobung rechtlich einzuordnen? 

Die Verlobung ist das Versprechen, die andere Person zu heiraten. Da beide Partner das gleiche Versprechen abgeben, handelt es sich um eine vertragliche Absprache. Trotzdem hat die andere Person hieraus keinen Anspruch darauf, dass die Hochzeit dann auch tatsächlich vollzogen wird. Es handelt sich dabei also mehr um ein ideelles Versprechen als um eine rechtsverbindliche Zusage. Keiner der Verlobten ist dazu verpflichtet, die Ehe einzugehen. 

Die Verlobung kann jederzeit durch einen der Partner – oder durch beide gemeinsam – wieder aufgelöst werden. Das geschieht durch eine formlose Erklärung, also zum Beispiel durch die einfache Aussage, dass das Verlöbnis aufgekündigt werde. Schließlich kann eine Verlobung auch durch konkludentes Verhalten aufgelöst werden. Wer zum Beispiel aus der gemeinsamen Wohnung auszieht und in eine Wohnung mit einem neuen Partner einzieht, kündigt die Verlobung jedenfalls nonverbal auf. 

Verlobung aufgelöst – wer trägt die Kosten? 

Dass keine Verpflichtung zur Hochzeit besteht, bedeutet allerdings nicht, dass eine Verlobung keine rechtlichen Auswirkungen haben kann. Wer sich verlobt, plant in der Regel nach einiger Zeit die Hochzeit. Damit sind alle möglichen Ausgaben verbunden, die sich im Geldbeutel bemerkbar machen können. Kündigt nun ein Partner ohne einen Grund das Verlöbnis auf, schuldet er der anderen Person den Ersatz der Aufwendungen, die sie im Hinblick auf das Verlöbnis bzw. die anstehende Hochzeit getätigt hat. Das gilt natürlich nur dann, wenn die Aufwendungen angemessen waren. 

Zu angemessenen Aufwendungen gehören zum Beispiel die typischen Vorbereitungen, die im Hinblick auf eine Hochzeit getroffen werden. Wer eine Location mietet, Catering und einen DJ bestellt, kann zwar in der Regel noch zurücktreten und so hohen Kosten entgehen. Wird die Verlobung aber unmittelbar vor der Hochzeit aufgelöst, geht dies meist nicht mehr so einfach. Die dadurch entstehenden Kosten muss im Regelfall die Person tragen, die das Verlöbnis aufkündigt. 

Müssen Geschenke zurückgegeben werden? 

Geschenke müssen in der Regel nicht zurückgegeben werden. Anders ist das dann, wenn ein Geschenk speziell als Zeichen der Verlobung gemacht wurde und beide Partner davon ausgehen durften, dass es zurückzugeben sei, falls es nicht zu einer Hochzeit komme. Auch Aufwendungen, die die Partner bereits im Hinblick auf die Ehe getätigt haben, sind zu erstatten. 

Wie ist die Lage, wenn einer der Verlobten noch mit jemand anderem verheiratet ist? 

Scheidungen brauchen bekanntermaßen ihre Zeit. Gerade im Trennungsjahr lernen aber viele Menschen ihre neue Liebe kennen, mit der sie ihre Beziehung dann auch bald offiziell machen möchten. Sind sie währenddessen noch verheiratet, stellt sich die Frage, ob die Verlobung überhaupt wirksam ist. 

Die Rechtsprechung findet hierauf bisher keine einheitliche Antwort. Gegen die Wirksamkeit der Verlobung dürften aber in erster Linie ideelle Bedenken bestehen. Rechtlich ist nur eine zweite Heirat ausgeschlossen, wenn einer der Partner bereits verheiratet ist. Das Versprechen, nach der Scheidung eine neue Ehe einzugehen, ergeht deshalb im Einklang mit dem Gesetz. Grundsätzlich macht sich deshalb auch in dem Fall der Partner schadensersatzpflichtig, der das Verlöbnis auflöst.

Autor

Lisa hat Jura studiert und ist seit ihrem ersten Examen neben ihrem Master of Laws (LL.M.) als freiberufliche Autorin tätig. Schon seit Jahren schreibt sie juristische Beiträge für verschiedene Blogs, Kanzleien und Unternehmen.

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