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Kaufvertrag Gebrauchtwagen: Rechte für Käufer und Verkäufer

28. Dezember 2016

Ein Kfz Kaufvertrag für Gebrauchtwagen bietet Käufern und Verkäufern mehr Rechtssicherheit

Ein neues Auto soll her, doch das Budget ist klein. Ein gebrauchtes Kfz erscheint da als günstige Alternative zum Neuwagen. Ganz gleich, ob Autokäufer oder -verkäufer sich an einen professionellen Gebrauchtwagenhändler wenden oder mit einem anderen Verbraucher handeln: Auf einen Kfz-Kaufvertrag sollten sie nicht verzichten.

Zwar sind auch mündliche Verträge bindend. Klare, schriftlich fixierte Absprachen zwischen Verkäufer und Käufer beugen jedoch Streitigkeiten vor. Kommt es dennoch zu einem Rechtsstreit, erleichtert ein schriftlicher Vertrag den Beweis einer Tatsache. Der Gebrauchtwagen-Kaufvertrag bietet damit beiden Seiten, Verkäufer sowie Käufer, mehr Sicherheit.

Muster Kaufvertrag Gebrauchtwagen: Was der Vertrag unbedingt enthalten sollte

Der Kfz Kaufvertrag sollte immer in zwei Ausfertigungen vorliegen. Eine erhält der Käufer, eine verbleibt beim Verkäufer. Folgende Angaben zum Kraftfahrzeug sollten dabei gemach werden:

  • Hersteller und Fahrzeug-Typ
  • amtliches Kennzeichen
  • Zulassungsbescheinigung laut Kfz-Brief und Datum der Erstzulassung
  • Termin der nächsten Hauptuntersuchung
  • abgelesener Kilometerstand
  • Anzahl der Vorbesitzer
  • Angaben zu mitverkauftem Zubehör/ Zusatzausstattung
  • Angaben zur Ausstattung mit Original- oder Ersatzmotor und dessen Laufleistung

Folgende Punkte sollte der Vertrag außerdem auf jeden Fall enthalten:

  • Name und Anschrift des Käufers und des Verkäufer
  • Kaufpreis in Euro und in Worten
  • Sondervereinbarungen, zum Beispiel zur Zahlung
  • Details zur Fahrzeugübergabe und zu den erhaltenen Papieren und Schlüsseln
  • Angaben, wann die Kfz-Versicherung umgemeldet wird
  • Ort, Datum und Unterschriften

Darüber hinaus ist der Verkäufer verpflichtet, Angaben zum Zustand des Fahrzeugs zu machen und Art sowie Umfang aller Unfallschäden aufzulisten. Selbst geringfügige Unfallschäden müssen ungefragt aufgeführt werden. Für die Richtigkeit dieser Angaben haftet der Verkäufer. Musterkaufverträge für Gebrauchtfahrzeuge mit allen wichtigen Punkten gibt es online. Gewerbliche Händler wie z.B. wirkaufendeinauto * haben i.d.R. ihre eigenen Vorlagen. Alternativ kann man den Kaufvertrag auch individuell erstellen lassen.

Ein schriftlicher Kaufvertrag bietet mehr Rechtssischerheit. (Foto: FM2/fotolia)
Ein schriftlicher Kaufvertrag bietet mehr Rechtssischerheit. (Foto: FM2/fotolia)

Kaufvertrag Gebrauchtwagen: Sachmängelhaftung und Garantie

Ist die Freude über das neue Auto zu Beginn noch groß, kann ein plötzlich auftretender Schaden den Fahrspaß schnell trüben. Handelt es sich um normale Gebrauchs- und Abnutzungsspuren, muss der Käufer diese hinnehmen und selbst für die Reparaturen aufkommen. Tritt der Mangel jedoch innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf auf, gilt laut §476 BGB die Vermutung, dass er schon bei Verkauf des Fahrzeugs bestand.

Für derartige Sachmängel muss der Verkäufer haften. Private Verkäufer dürfen die Sachmängelhaftung allerdings grundsätzlich ausschließen. Dazu reicht ein Vermerk wie „verkauft unter Ausschluss der Sachmängelhaftung“ oder „gekauft wie gesehen“ im Kfz-Kaufvertrag. Der Ausschluss der Sachmängelhaftung greift nicht, wenn ein Verkäufer falsche Angaben zum Zustand des Fahrzeugs gemacht hat (§444 BGB).

Gewerbsmäßige Verkäufer dürfen die Sachmängelhaftung nicht ausschließen. Sie können die Gewährleistungspflicht aber von den üblicherweise geltenden zwei Jahren auf ein Jahr begrenzen. Für Sachmängel haften auch Unternehmen, die Firmenwagen an eine Privatperson verkaufen (BGH-Urteil vom 13. Juli 2011, Az. VIII ZR 215/10).

Eine Gebrauchtwagengarantie ist im Gegensatz zur Sachmängelhaftung nicht gesetzlich vorgeschrieben. Gewerbliche Händler bieten diese aber oft an, häufig als kostenpflichtige Zusatzleistung. Private Verkäufer können ebenfalls Garantiezusagen für bestimmte Eigenschaften des Fahrzeugs vertraglich festhalten. Für diese Garantiezusagen kann der Käufer den Verkäufer haftbar machen.

Quellen: Bürgerliches Gesetzbuch §434 bis §476, ADAC, TÜV
 

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