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Wohnmobil überladen: Toleranz, Strafen, Schadensersatz

Wohnmobil von Laika: Viel Stauraum, schnell überladen.
2. Februar 2022

Zusammenfassung

  • Wenn man nicht aufpasst, hat man schnell sein Wohnmobil überladen.
  • Die Toleranzen für die Überladung von Wohnmobilen sind klein und die Strafen und Bußgelder – gerade im Ausland – oft drakonisch.
  • Bei manchen Wohnmobilen ist schon ab Werk eine Überladung praktisch vorprogrammiert.

Immer öfter werden Wohnmobile auf dem Weg in den Urlaub von der Polizei herausgewunken. Nicht weil sie zu schnell gefahren sind oder zu wenig Abstand gehalten haben, sondern um den Camper zu wiegen. In vielen Fällen stellt sich dann heraus: Der Fahrer hat das Wohnmobil überladen. Dann drohen nicht nur Bußgelder und Punkte in Flensburg. Im schlimmsten Fall muss man sein Reisemobil stehen lassen, teilweise riskiert man sogar Fahrverbote oder Strafverfahren. Dabei sind die Fahrer nicht immer allein schuld. Oft sind die Wohnmobile schon ab Werk so schwer, dass sie kaum regelkonform betrieben werden können. In dem Fall kann den Kunden Schadensersatz zustehen.
Damit Sie nicht mit einem überladenen Wohnmobil erwischt werden, erklärt RECHTECHECK:

Warum man leicht sein Wohnmobil überladen kann

Wer statt dem alten 3er Führerschein eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt, darf nur Fahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t fahren. Diese 3,5 t-Wohnmobile haben auch andere Vorteile, weil für Fahrzeuge zwischen 3,5 und 7,5 t im In- und Ausland oft strengere Regeln gelten (z.B. bei Geschwindigkeitsbegrenzungen, Maut, Parken). Daher versuchen die Hersteller wie Hymer, Laika, Sunlight, Dethleffs, Niesmann+Bischoff oder Weinsberg oft, ihre Fahrzeuge in der Gewichtsklasse bis 3,5 t zu halten. Das Problem dabei: Sowohl die Basisfahrzeuge als auch die Aufbauten werden immer schwerer, da die Ansprüche der Kunden steigen.

Hinzu kommt, dass viele Fahrer unterschätzen, wie viel sie zugeladen haben. So ist für eine erwachsene Person ein Gewicht von 80 kg nicht ungewöhnlich. Mit 5 Personen wären das also 400 kg – auch wenn 5 Erwachsene in einem Wohnmobil zugegeben eher unwahrscheinlich sind. Hinzu kommen dann das Gepäck, die Ausstattung, volle Gasflaschen und oft zusätzliche Ausrüstung wie Vorzelt, Campingstühle und -tische, Fahrräder und ähnliches. Oft nehmen die Besitzer auch nachträgliche Ein- und Umbauten (PV-Anlage, Satelliten-Schüssel …) vor, die ebenfalls zusätzliche Masse bedeuten können. Jeder Liter Wasser im Frischwassertank wiegt außerdem ein Kilogramm – und der Inhalt des Fäkalientanks ist nicht viel leichter.

Problematisch ist, dass das tatsächliche Leergewicht oft schon sehr nahe an der zulässigen Gesamtmasse liegt. Dabei muss man unterscheiden:

  • Das „Trockengewicht“ ist wirklich nur das blanke Fahrzeug – das man so aber nicht fahren kann.
  • Das „Leergewicht“ nach § 42 (3) STVZO, das in den Fahrzeugpapieren steht, gilt dagegen für ein Fahrzeug, das man tatsächlich fahren kann und darf. (Die Definition nach DIN EN 1646-2 weicht davon ab.) Es beinhaltet neben dem Fahrzeug auch alle festen Einbauten, 75 kg für einen typischen Fahrer, eine 90 %-Füllung des Kraftstofftanks, vollständig gefüllte Tanks für andere Flüssigkeiten (Motoröl, Bremsflüssigkeit etc.) ohne Abwasser sowie „im Betrieb mitgeführte Ausrüstungsteile“ (z.B. Ersatzrad, Verbandkasten etc.). Bei Wohnmobilen dürften wohl auch Frischwasser, Gasflaschen und eine Kabeltrommel dazugehören.

Besonders tückisch ist, dass die Angaben der Hersteller offenbar um bis zu 5 % von den tatsächlichen Werten abweichen dürfen. Da die Wohnmobil-Hersteller aber sehr genau berechnen können, wie schwer ein Fahrzeug ist, liegt das tatsächliche Leergewicht in der Regel fast genau 5 % über den Angaben im Fahrzeugschein. Ein Rechenbeispiel: Liegt das Leergewicht bei 3 t, kann man bei einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t eigentlich noch 500 kg zuladen. Reizt der Hersteller seinen Spielraum aber aus, so wird aus dem offiziellen Leergewicht von 3.000 kg ein tatsächliches Leergewicht von 3.150 kg. Dann hat man nur noch 350 kg Zuladung, also 30 % weniger.

Ein weiteres Problem kann die Achslast sein. Diese wird für Vorderachse und Hinterachse (und ggf. weitere Achsen) getrennt angegeben. Die Summe der Achslasten liegt dabei oft nur knapp über dem maximal zulässigen Gesamtgewicht (wenn überhaupt). Das führt dazu, dass die Achslast selbst dann zum Problem werden kann, wenn das Wohnmobil insgesamt nicht überladen ist. Erfahrungsgemäß denken auch nicht alle Hersteller und Händler an die Achslast, wenn sie ein Fahrzeug planen.

Wohnmobil Zuladung: Toleranz?

Die gute Nachricht: Zumindest in Deutschland bekommt man für geringfügige Überschreitungen des zulässigen Gesamtgewichts nicht gleich eine Strafe. Der Bußgeldkatalog sieht hier eine Toleranz von 5 % vor. Je nachdem, wie präzise die von der Polizei verwendete Waage ist, kann außerdem noch eine Messtoleranz abgezogen werden.
Vorsicht: Im Ausland gelten andere Vorschriften. In manchen Ländern gibt es bei überladenen Wohnmobilen gar keine Toleranz.

Strafen und Bußgelder bei überladenem Wohnmobil

Die folgenden Strafen und Bußgelder für überladene Wohnmobile gelten sowohl für die Überschreitung des maximal zulässigen Gesamtgewichts als auch für die Überschreitung der maximal zulässigen Achslast und für die Überschreitung der maximal zulässigen Anhängelast. Sie beziehen sich auf Kraftfahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t, was auch Wohnmobile bis 3,5 t einschließt. Für Fahrzeuge mit mehr als 7,5 t (und Anhänger mit mehr als 2 t) gelten strengere Strafen.

ÜberladungStrafe
5-10 % 10 €
10-15 % 30 €
15-20 % 35 €
20-25 % 95 €, 1 Punkt
25-30 % 140 €, 1 Punkt
mehr als 30 % 235 €, 1 Punkt

Die Geldstrafe kann sich noch erhöhen, wenn es zu einer Gefährdung oder zu einer Sachbeschädigung kommt. Die Bußgelder steigen dann um bis zu 345 €. Ob man mit dem überladenen Wohnmobil weiterfahren darf, hängt von der Einschätzung der Polizei ab. Wird das überladene Wohnmobil als nicht verkehrssicher angesehen, muss es stehenbleiben. Teilweise reicht es aber schon, den Frischwassertank abzulassen, um das zulässige Gesamtgewicht einzuhalten. Dann darf man weiterfahren.

Die oben angegebenen Strafen gelten für Deutschland. Im Ausland weichen die Strafen ab. Teilweise gibt es Bußgelder im vierstelligen Euro-Bereich. In manchen Ländern darf man auch schon mit einer geringen Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts nicht weiterfahren. Teilweise drohen sogar Strafanzeigen oder Fahrverbote, z.B. in der Schweiz. Hier einige Beispiele:

  • Frankreich: bis 750 €; keine Weiterfahrt ab 5 % Überlastung
  • Italien: bis fast 1.700 €
  • Österreich: bis 5.000 €
  • Spanien: bis 4.600 €

Wohnmobil-Überladung vermeiden

Da man sich beim Leergewicht nicht auf den Fahrzeugschein verlassen kann, sollte man sein Wohnmobil im Zweifelsfall wiegen lassen, bevor man losfährt. TÜV, Müllhalden, landwirtschaftliche Genossenschaften und viele Fabriken haben oft entsprechende Waagen. Falls das im beladenen Zustand nicht mehr deutlich unter dem zulässigen Gesamtgewicht liegt, sollte man außerdem die Achslast kontrollieren (oder gleich eine entsprechende Waage aufsuchen). Ist das Gewicht dann zu hoch, bleiben letztlich nur die „4 A“:

  • Ausladen: Überlegen Sie sich, was Sie wirklich mitnehmen wollen bzw. müssen und lassen Sie alles andere zu Hause. Am schnellsten kann man meist beim Frischwasser Gewicht einsparen, denn das kann man normalerweise auch am Zielort bekommen. Eventuell kann auch die Verwendung eines Anhängers Abhilfe schaffen.
  • Ausbauen: Hier ist der Aufwand schon höher, aber nicht alle Einbauten sind auch immer nötig. Teilweise kann man auch auf kleinere Geräte bzw. leichtere Materialien umsteigen.
  • Auflasten: Sie können das zulässige Gesamtgewicht des Wohnmobils erhöhen lassen. Grundsätzlich muss dafür nur der Eintrag in den Fahrzeugpapieren geändert werden. Je nach Fahrzeug kann die Zulassungsbehörde dafür aber Umbauten verlangen, z.B. andere Räder, Aufhängung, Federung oder Bremsen. Vorsicht: Liegt das zulässige Gesamtgewicht danach über 3,5 t (oder 7,5 t), ändern sich auch viele Verkehrsregeln im In- und Ausland, z.B. zu vorausgesetztem Führerschein, Tempolimits, Maut, Überholverboten, Zufahrtsbeschränkungen, Parkmöglichkeiten etc.
  • Anwalt: Ist das Überladen des Wohnmobils schon „ab Werk“ vorprogrammiert, kann man unter Umständen den Camper an den Hersteller oder Händler zurückgeben.

Wer sein Wohnmobil noch nicht gekauft hat, sollte sich beim Abschluss des Kaufvertrags explizit (und schriftlich) zusichern lassen, wie viel er noch zuladen kann.

Schadensersatz für automatisch überladene Wohnmobile

Grundsätzlich muss eine Ware auch bestimmungsgemäß benutzt werden können. Bei einem Wohnmobil dürfte es dazu nicht reichen, dass es sein maximal zulässiges Gesamtgewicht gerade so einhält, wenn es bei vollen Tanks nur noch Platz für den Fahrer hat. Vielmehr muss für jeden vorhandenen Sitzplatz auch das Gewicht eines Passagiers (und seines Gepäcks) eingeplant werden. Hinzu kommen noch Pauschalen für die Ausstattung wie Geschirr oder Bettwäsche. Bestellt der Käufer extra Trägersysteme, z.B. für Fahrräder, dann darf er außerdem erwarten, dass er diese auch nutzen kann – zusätzlich zur üblichen Zuladung.

Ist das Wohnmobil schon mit der von einem typischen Käufer mindestens zu erwartenden Zuladung überladen, kann man es offensichtlich nicht bestimmungsgemäß nutzen. Das stellt zunächst einmal einen Sachmangel dar. Das gilt erst recht, wenn im Kaufvertrag eine bestimmte Zuladung garantiert wurde („zugesicherte Eigenschaft“), die dann nicht erreicht wird. Während der Gewährleistungsfrist hat man dann die Wahl: Man kann eine nachträgliche Kaufpreisminderung, eine Nachbesserung (z.B. durch Auflastung) oder eine Rückabwicklung des Kaufs verlangen. Grundsätzlich kann auch eine Nacherfüllung infrage kommen, beispielsweise falls das Nachfolgemodell ein geringeres Leergewicht hat.

War dem Hersteller bzw. Händler der Mangel bewusst, kommt außerdem eine arglistige Täuschung infrage. Dann ist auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist für das Wohnmobil pauschaler Schadensersatz oder eine Rückabwicklung möglich.

Achtung: Wird der Kunde im Kaufvertrag ausdrücklich auf die beschränkte Zuladung hingewiesen, kann er hinterher natürlich auch keinen Schadensersatz fordern.

Außerdem sind viele Modelle vom Wohnmobil-Abgasskandal betroffen . Auch dann kann man Schadensersatz oder eine Rückabwicklung verlangen – selbst wenn die Gewährleistung bereits abgelaufen ist.

Autor

Robert hat als Diplomkaufmann und Wirtschaftsingenieur nicht nur die besten Voraussetzungen dafür, den reibungslosen Ablauf der Webseite sicherzustellen, sondern auch den perfekten Background, um vor allem komplexe Wirtschafts-Themen nutzerfreundlich und nachvollziehbar aufzubereiten. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Abgasskandal, Geldanlage, Kreditrecht, Flugrecht und Versicherung. Nach seinem Ausscheiden bei RECHTECHECK wechselte Robert zur Nürnberger Werbeagentur BESONDERS SEIN.

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