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Alkohol am Steuer: Promillegrenzen, Bußgelder & Fahrverbote

Wird bei einer Alkohol-Kontrolle ein Promillewert zwischen 0,5 und 1,1 Promille gemessen, ruft der Bußgeldkatalog ein Bußgeld, Punkte und Fahrverbot auf. (Foto: benjaminnolte/fotolia)
30. November 2021

Zusammenfassung

  • Promillegrenzen werden in drei Bereiche unterteilt: unter 0,5 Promille, zwischen 0,5 und 1,1 Promille sowie über 1,1 Promille.
  • Zwischen 0,3 und 0,5 Promille kann bei einem Unfall eine Straftat vorliegen.
  • Auch für geringste Verstöße folgen hohe Bußgelder.

Wer trinkt und sich ans Steuer setzt, riskiert damit sein Leben und das der anderen Verkehrsteilnehmer. Schon kleine Mengen Alkohol beeinträchtigen die Reaktionsgeschwindigkeit, erhöhen die eigene Risikobereitschaft und verschlechtern die Fähigkeit, Situationen richtig einzuschätzen. Weil Alkohol am Steuer regelmäßig für besonders schwerwiegende Unfälle verantwortlich ist, ahndet der Bußgeldkatalog entsprechende Vergehen mit enormer Härte. Wir erklären, was es mit Promillegrenzen, Fahrverboten, Punkten in Flensburg und Bußgeldern auf sich hat.

Inhaltsverzeichnis

Bußgeldkatalog für Alkohol am Steuer

Beschrei­bungBuß­geldPunk­teFahrverbot und weitere Strafen
Mehr als 0,5 Promille …
… zum 1. Mal500 €21 Monat
… zum 2. Mal1000 €23 Monate
… zum 3. Mal1500 €23 Monate
… weiteres Mal1500 €23 Monate
Gefähr­dung d. Straßenverkehrs (ab 0,3 Promille)3Führerscheinentzug, Freiheits­strafe oder Geld­strafe
Ab 1,1 Promille3Führerscheinentzug, Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe

Für die Regelungen zu Trunkenheit am Steuer und die dazugehörigen Promillegrenzen muss zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten unterschieden werden. Ordnungswidrigkeiten sind in der Straßenverkehrsordnung geregelt. Die Folgen, wie Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote, stehen in den offiziellen Bußgeldtabellen. Überschreitet ein Autofahrer allerdings die Grenze von 1,1 Promille oder gefährdet ab 0,3 Promille andere, begeht er nicht nur eine Ordnungswidrigkeit nach §24a StvG, sondern sogar eine Straftat nach §316 StGB Trunkenheit im Verkehr. Wie damit verfahren wird, ist im Strafgesetzbuch festgelegt und das sieht empfindliche Geld- und Freiheitsstrafen als Folge vor.

Für die Unterscheidung, wie oft man schon mit Alkohol am Steuer erwischt wurde, kommt es auf die Eintragung im „Fahreignungsregister“ an. Das bedeutet: Solange der alte Verstoß bzw. die alten Verstöße „in Flensburg“ gespeichert sind, erhöhen sich die Strafen entsprechend. Ordnungswidrigkeiten, für die man 2 Punkte bekommt, verfallen erst nach 5 Jahren.

Die Promillegrenzen beim Auto-Fahren in Deutschland

Die Promillegrenzen im Bußgeldkatalog können in drei große Abschnitte eingeteilt werden:

  • Bei 0,0 bis 0,29 Promille gelten Sie im Normalfall als nüchtern, diese Werte stellen also  kein Problem  dar – außer in der Probezeit, in der die Null-Promille-Grenze gilt. ,
  • Die Promillegrenze unter 0,5 Promille, sprich von 0 bis 0,49 Promille, bei der es nicht in jedem Fall zu einer Bestrafung kommt.
  • Die Promillegrenze der relativen Fahruntüchtigkeit von mehr als 0,5 Promille bis 1,09 Promille, die als Ordnungswidrigkeiten betrachtet und bestraft wird.
  • Die Promillegrenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von mehr als 1,1 Promille, die als Straftat gilt.

Strafen bei Überschreitung der Promillegrenze von 0,5 Promille

Für Alkohol am Steuer gilt grundsätzlich: Innerhalb der Promillegrenze von 0,5 bis 1,09 Promille liegt eine relative Fahruntüchtigkeit vor – für diese ist auch nicht relevant, ob es zu einem Unfall kam, Sie andere Teilnehmer gefährden oder sich betrunken fühlen oder verhalten. Im Gegenteil: Nur, wenn keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen auftreten, handelt es sich bei diesen Vergehen um eine Ordnungswidrigkeit nach §24 StVG, bei Gefährdung oder dem Verursachen eines Unfalls handelt es sich um einen Straftatbestand. Die Folgen der Ordnungswidrigkeit sind im Bußgeldkatalog geregelt und richten sich nach der Häufigkeit des Verstoßes:

  • Beim ersten Mal mit Alkohol am Steuer muss der Fahrer mit 500 Euro Bußgeld, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot rechnen.
  • Bei der zweiten Auffälligkeit wegen Alkohol am Steuer folgen bereits 1000 Euro, zwei Punkte und zwei Monate Fahrverbot.
  • Wird ein Fahrer ein drittes Mal mit Alkohol am Steuer erwischt, folgen neben 1500 Euro und zwei Punkten sogar drei Monate Fahrverbot.

Bei Erstverstößen haben Sie mithilfe eines erfahrenen Fachanwalts häufig die Chance, ein Fahrverbot in eine Geldstrafe umzuwandeln. Das gilt insbesondere dann, wenn Sie auf Ihr Auto angewiesen sind. Kommt es zu Verfahrens- oder Messfehlern – und das ist bei immerhin einem Drittel aller Bußgeldbescheiden der Fall – können Sie eventuell sogar das komplette Bußgeld abwenden. Gerade bei Atemalkoholtests kommt es immer wieder zu Fehlern, die Anwälte nach Akteneinsicht schnell erkennen.

Betrachten Sie das aber keinesfalls als Einladung – zum einen sollten verantwortungsbewusste auf Alkohol am Steuer verzichten, zum anderen sehen die Gerichte gerade bei Alkohol-Delikten sehr genau hin.

Wenn bei Alkohol am Steuer ein Unfall wegen Ausfallerscheinungen wie Schlangenlinien fahren oder Müdigkeit passiert, kann schon ab 0,3 Promille eine Straftat vorliegen. (Foto: pathdoc/fotolia)
Wenn bei Alkohol am Steuer ein Unfall wegen Ausfallerscheinungen wie Schlangenlinien fahren oder Müdigkeit passiert, kann schon ab 0,3 Promille eine Straftat vorliegen. (Foto: pathdoc/fotolia)

Alkohol am Steuer als Straftat

Bei weniger als 0,5 Promille stellt die Teilnahme am Straßenverkehr in Deutschland grundsätzlich erstmal keine Ordnungswidrigkeit oder Straftat dar. Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Fahrer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt, etwa Schlangenlinien fährt oder unter Alkoholeinfluss einen Unfall baut. Dann kann bereits bei einem Wert von 0,3 Promille eine Straftat vorliegen. Da diese 0,3 Promille oft erstaunlich schnell erreicht sein können, kann die Empfehlung daher nur lauten, überhaupt nicht zu trinken, wenn man noch vorhat zu fahren!

Bei mehr als 1,1 Promille liegt die absolute Fahruntüchtigkeit vor, die schon für sich eine Straftat darstellt. Der Fahrer muss keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen mehr zeigen, um sich bei der Überschreitung der Promillegrenze strafbar zu machen. Ihm drohen sehr hohe Bußgelder, drei Punkte in Flensburg, der Führerscheinentzug und eine Sperrfrist zur Wiedererlangung des Führerscheins von mindestens sechs Monaten. Im schlimmsten Fall kann sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verhängt werden.

Die Medizinisch-Psychologische Untersuchung, kurz MPU

Steuert man ein Fahrzeug mit 1,6 Promille oder wird man häufiger mit Alkohol am Steuer erwischt, wird direkt eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet, in der breiten Masse oft auch „Idiotentest“ genannt. Der Fahrer soll innerhalb der MPU auf seine Eignung, ein Fahrzeug zu führen, überprüft werden. Durch einen größeren Test, der aus vier Teilbereichen besteht, wird untersucht, ob dem Fahrer nach Ablauf der Sperrfrist die Fahrerlaubnis wieder erteilt werden kann. Die MPU kann unter anderem bei der DEKRA e.V., IBBK GmbH oder dem TÜV absolviert werden.

Der Ablauf einer MPU ist genau geregelt, sie besteht aus einer schriftlichen Befragung, einer medizinischen Untersuchung, einem Leistungstest und einer psychologischen Untersuchung. Der Fahrer wird zu seinem Lebenslauf und dem Untersuchungsanlass befragt. Es werden ein Bluttest zur Überprüfung des weiteren Alkoholkonsums durchgeführt und innerhalb des Leistungstests Reaktions- und Konzentrationsvermögen überprüft. Im letzten Teilbereich – der psychologischen Untersuchung – erfolgt ein Check, ob die Person psychisch in der Lage ist, (wieder) ein Fahrzeug zu führen.

Fahrverbot oder Führerscheinentzug?

Im allgemeinen Sprachgebrauch sind das Fahrverbot und der Führerscheinentzug zwar deckungsgleich, tatsächlich gibt es hier aber einen großen Unterschied:

Ein Fahrverbot wird bei Ordnungswidrigkeiten nach der §24 StVG erteilt und es dauert ein bis maximal sechs Monate. Beim ersten Vergehen mit Fahrverbot können Sie sich im Normalfall sogar aussuchen, ob sie ihren Führerschein sofort abgeben oder das Fahrverbot verschieben wollen. Ein Verschieben des Fahrverbots ist innerhalb der nächsten Monate möglich. Nach dem Ende des Fahrverbots erhalten Sie den Führerschein dann einfach zurück. Prinzipiell bleibt Ihre Fahrerlaubnis während des Fahrverbots aber die ganze Zeit über bestehen.

Ein Führerscheinentzug hat zur Folge, dass Ihnen an Ort und Stelle der Führerschein abgenommen wird und Ihnen auch die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen wird. Den Führerschein bekommen Sie auch nicht wieder. Nach frühestens sechs Monaten (aber bis zu fünf Jahren) Sperrzeit dürfen Sie den Führerschein erneut beantragen und sich einen neuen ausstellen lassen. Da Führerscheinentzug immer auch mit Straftaten einhergeht, kann der Richter sogar verfügen, dass Sie die Führerscheinprüfung wiederholen müssen, inklusive Fahrstunden.

Auch bei einem Führerscheinentzug sollten Sie die Hilfe eines erfahrenen Fachanwalts für Verkehrsrecht in Anspruch nehmen. Zwar ist es bei Verkehrs-Straften in Zusammenhang mit Alkohol nur selten möglich, das Verfahren komplett abzuwenden, eine Verkürzung der Sperrfrist oder eine Abwendung des Führerscheinentzugs sind mit stichhaltigen Argumenten jedoch möglich.   

Alkohol in der Probezeit: die 0,0-Promillegrenze

In der Probezeit und für alle Fahrer unter 21 Jahren gilt ein striktes Alkoholverbot und eine Promillegrenze von exakt Null. Noch mehr als bei erfahrenen Autofahrern gilt also Alkohol-Enthaltsamkeit, wenn Sie am selben Tag noch fahren müssen oder wollen. Die Folgen eines Verstoßes können auch ohne Unfall dramatisch sein für junge Fahrer, die sich gerade erst an die Freiheit des eigenen Autos gewöhnt haben.

Der Bußgeldkatalog sieht zunächst mindestens 250 Euro Bußgeld und einen Punkt in Flensburg für das Überschreiten der 0,0-Promillegrenze vor. Obendrein handelt es sich bei Alkohol am Steuer aber um einen sogenannten A-Verstoß für Fahrer in der Probezeit. Durch einen solchen werden sie zu einem Aufbauseminar verpflichtet und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Wer seine Probezeit schon beendet hat, aber unter 21 Jahre alt ist, kann diesen beiden Sanktionen zwar entgehen, der Punkt in Flensburg und das Bußgeld sind jedoch trotzdem fällig.

Darüber hinaus gelten die jeweils härteren Strafen für Gefährdungen ab 0,3-Promille oder Alkoholverstöße ab 0,5 Promille, wenn ein Fahrer unter 21 derart stark alkoholisiert fährt.

Darf ich während der Fahrt Alkohol trinken?

Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren ist der Fall glasklar: Sie dürfen vor Antritt der Fahrt keinen Tropfen trinken und während der Fahrt schon gar nicht. Was aber, wenn keines davon auf Sie zutrifft – dürfen Sie sich dann an jeder Ampel ein Schlückchen aus dem Feierabend-Piccolo gönnen, während Sie ins Wochenende düsen?

Prinzipiell: Ja. Wer die zulässigen Promillegrenzen nicht überschreitet, darf in seiner Fahrerkabine Alkohol mitführen und sogar während der Fahrt konsumieren. Dürfen ist aber immer noch etwas anderes als sollen: Bei einem Unfall riskieren Sie, dass man Ihnen eine Teilschuld einräumt, selbst wenn Sie unter den 0,3 Promille bleiben. Sollte eine Streife Sie beim tiefen Schluck aus der Flasche beobachten, können Sie außerdem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass man Sie kontrollieren wird. Und weil es mitunter erstaunlich ist, wie schnell die 0,5 Promille erreicht sind, raten wir Ihnen dazu, bei Ihrem Getränk für die Fahrt stets auf Alkohol zu verzichten. Außerdem reicht es für die Strafe nach §24a StVG auch, wenn man genug Alkohol im Körper hat, um den Blutalkoholgehalt zu erreichen. Die Ausrede „das wirkt doch erst, nachdem ich zu Hause bin“ zählt also nicht. In manchen Fällen kann außerdem auch ein Bluttest angeordnet werden und dieser muss von einem Arzt durchgeführt werden, was Zeit kostet.

Abgesehen davon lenkt das Trinken natürlich vom Fahren ab und sollte schon alleine deshalb vermieden weden.

Wie viel kann ich trinken, bevor ich 0,5 Promille habe?

Niemand kann genau vorhersagen, wie viel von welchem alkoholischen Getränk Sie trinken müssen, um einen gewissen Promillewert zu erreichen. Das ist von zu vielen persönlichen und situativen Faktoren abhängig, um auch nur ansatzweise eine seriöse Schätzung zu rechtfertigen. Zwar gibt es reihenweise Apps, die genau das versuchen und Ihnen dabei auch möglichst viele Informationen entlocken wollen. Aber selbst, wenn eine App Ihre Biermarke kennt, und Ihre Größe sowie Ihr Alter und Gewicht für die Schätzung verlangt, besteht eine gute Chance, dass der ausgespuckte Schätzwert meilenweit danebenliegt.

Falls Sie mit einem tatsächlichen Alkoholmessgerät zum Pusten im Handschuhfach durch die Gegend fahren, ist das zwar zuverlässiger, aber trotzdem in den meisten Fällen zu ungenau, um sich darauf zu verlassen. Zudem geht der Alkohol auch erst mit der Zeit ins Blut über, wodurch der Alkoholgehalt selbst nach einem korrekten Atemtest weiter ansteigen kann. Es gilt die Prämisse: Wer überlegen muss, ob er noch fahrtüchtig ist, ist nicht mehr fahrtüchtig.

Darf ich einen Alkoholtest ablehnen?

Wer doch getrunken hat und sich nicht sicher ist, ob er die 0,5 Promille übersteigt, kommt schnell in Versuchung, bei einer Polizeikontrolle auf „Bitte mal pusten“ mit „Nein!“ zu antworten. Tatsächlich haben Sie das Recht einen Alkoholvortest zu verweigern – ohnehin gilt dieser bei Alkoholwerten über 0,5 Promille nicht mehr als Beweismittel. Wer im Atemalkoholtest die 0,5 übersteigt, der muss mit zum Bluttest auf die Wache.

Diesen Bluttest kann die Polizei aber nach § 81a Strafprozessordnung (StPO) auch einfach anordnen, wenn der Verdacht besteht, dass Sie alkoholisiert fahren. Und in dem Fall können Sie den Alkoholtest dann auch nicht mehr verweigern. Wer also leicht alkoholisiert einen Atemalkoholtest verweigert, pokert sehr hoch.

Alkohol als Fahrradfahrer

Die Promillegrenzen für Fahrradfahrer sind prinzipiell deutlich höher als für Autofahrer. Wer ohne Beeinträchtigung und ohne andere zu gefährden Fahrrad fährt, bleibt straffrei bis zur Grenze von 1,6 Promille. Zumindest theoretisch. Denn einerseits ist sehr unwahrscheinlich, dass ein stark alkoholisierter Radfahrer keine Gefährdungssituation im Straßenverkehr verursacht. Andererseits gilt auch für sie die Grenze von 0,3 Promille für eine Gefährdung. Das heißt: Wer mit 0,3 Promille mit dem Rad Schlangenlinien fährt, begeht eine Straftat und kann dafür belangt werden. Das gilt erst recht, wenn man mit dem Fahrrad einen Unfall verursacht und dabei mehr als 0,3 Promille Alkohol im Blut hat.

Werden Sie mit den besagten 1,6 Promille auf dem Rad überschritten, müssen Sie übrigens auch als Radfahrer zur MPU, bekommen eine Geldstrafe und kassieren 3 Punkte in Flensburg. Bestehen Sie die MPU anschließend nicht, droht der Verlust der Fahrerlaubnis oder, falls Sie keinen haben, auch das zeitweilige Verbot, den Führerschein überhaupt zu machen. Sogar ein Radfahrverbot ist vor Gericht möglich.

Drogen am Steuer

Prinzipiell sind die Bußgeldkataloge für Alkohol am Steuer und Drogen am Steuer recht ähnlich: Die reine Ordnungswidrigkeit wird beim ersten Mal mit 1 Punkt in Flensburg und 500 Euro Bußgeld, die zweite mit 2 Punkten und 1000 Euro und die dritte mit 3 Punkten und 1500 Euro Bußgeld geahndet, jeweils gefolgt von einem dreimonatigen Fahrverbot. Wer unter Einfluss von Drogen eine Gefährdung verursacht, muss mit 3 Punkten und einem Strafverfahren rechnen, in dem der Führerscheinentzug verhängt werden kann.

Der große Unterschied zum Fahren unter Alkoholeinfluss ist, dass eine Überführung wegen Drogen am Steuer praktisch immer mit einem ärztlichen Gutachten, einer MPU und einem Drogenscreening einhergeht. Wer hier bei fortlaufendem Drogenkonsum erwischt wird, bekommt den Führerschein nicht zurück.

Bußgelder und Fahrverbote umwandeln und abwenden

Generell empfiehlt es sich, bei Bußgeldverfahren einen Fachanwalt für Verkehrsrecht einzuschalten – meist kann dieser nach einem Erstgespräch, spätestens aber nach Akteneinsicht, den individuellen Fall einschätzen und Ihnen sagen, wie Ihre Chancen stehen, Fahrverbote abzuwenden oder umzuwandeln, sodass Sie Ihren Führerschein behalten können.

Tipps

  • Zwar liegt grundsätzlich unter der Promillegrenze von 0,5 Promille noch kein Verstoß vor. Geschieht jedoch ein Unfall sind die Folgen enorm. Fahren Sie nie unter Alkoholeinfluss.
  • Sind Sie bereits mit Alkohol am Steuer auffällig geworden, sollten Sie noch vorsichtiger sein. Die Folgen verschlimmern sich für Wiederholungstäter.
  • Müssen Sie zur MPU, sollten Sie sich sehr gut auf die verschiedenen Tests vorbereiten. Die Durchfallquote beträgt etwa 50 Prozent.

Quelle: StGB, StVG

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