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Werbestopper: Wie Sie unerwünschte Werbung abbestellen

15. November 2016

Unerwünschte Werbung ist ein Ärgernis. So kann man sich gegen diese wehren

Unternehmen haben ein – durchaus berechtigtes – Interesse, Werbung zu treiben und damit möglichst viele Konsumenten zu erreichen. Allerdings fühlen sich viele Menschen von zu viel Werbung belästigt und wünschen sich einen Werbestopper. Das gilt insbesondere, wenn die Werbung als unpassend empfunden wird. Zudem ist ungewollt zugestellte Reklame oft auch eine massive Ressourcenverschwendung. In vielen Fällen haben Verbraucher daher das – ebenfalls berechtigte – Interesse, unerwünschte Werbung zu vermeiden. Wir haben die wichtigsten Rechte zusammengefasst.

Die hier vorgestellten Regelungen zu unerwünschter Werbung gelten nur für Verbraucher. Die Regelungen für Unternehmen weichen gegebenenfalls ab.

Übrigens: Der Dienst Werbestopper.de, den die GDVI bisher angeboten hat, trägt aktuell mehrere Gerichtsprozesse gegen Werbetreibende aus. Bis  die rechtlichen Fragen der Durchsetzung von Werbeverboten höchstrichterlich geklärt sind, wird der Dienst vorübergehend nicht angeboten.

Für alle, die hier gelandet sind, weil sie eigentlich einen Werbeaufsteller suchen: So etwas gibt es bei Amazon *

Unerwünschte Werbung im Briefkasten – rechtlicher Hintergrund

Schon 1988 hat der BGH entschieden, dass Reklame nicht gegen den erklärten Willen von Verbrauchern in deren Briefkasten eingeworfen werden darf. Dies würde nämlich einen unzulässigen Eingriff in Eigentum beziehungsweise Besitz und allgemeine Persönlichkeitsrechte des Betroffenen darstellen (Az. VI ZR 182/88). Seitdem ist die Rechtsprechung zu unerwünschter Werbung weiter präzisiert worden. Verbrauchern stehen folgende Möglichkeiten offen, um diese in ihrem Briefkasten oder ihrer Zeitungsrolle zu vermeiden:

Aufkleber am Briefkasten – für unadressierte Werbung

Ein Großteil der unerwünschten Werbung lässt sich stoppen. Und zwar indem an Briefkasten oder Zeitungsrolle ein Aufkleber mit einer Aufschrift wie „Bitte keine Werbung einwerfen“ angebracht wird. Unadressierte Prospekte und Postwurfsendungen dürfen dann nicht mehr eingeworfen werden. Das gleiche gilt auch für teiladressierte Werbung. (Teiladressierte Werbung ist zwar an eine konkrete Anschrift adressiert, nicht aber an einen bestimmten Bewohner. Beispiel: „An die Bewohner des Hauses XY“).

Eine Ausnahme stellen dabei kostenlose Zeitungen dar. Da diese Anzeigenblätter auch einen redaktionellen Teil enthalten, gelten sie nicht als Werbung. Will man auch kostenlose Zeitungen aus dem Briefkasten fernhalten, kann man dies aber ebenfalls über einen entsprechend formulierten Aufkleber durchsetzen. Eine mögliche Formulierung wäre in diesem Fall „Bitte keine Werbung und keine kostenlosen Zeitungen einwerfen“.

Vollständig adressierte Werbung muss die Post aber in jedem Fall zustellen.

Robinsonliste – für adressierte Werbesendungen

Adressierte Werbung kann man teilweise stoppen, indem man sich in eine sogenannte Robinsonliste einträgt. Eine solche Robinsonliste wird unter anderem vom Deutschen Dialogmarketing Verband (DDV) betrieben. Vor dem Versand von adressierter Werbung können Unternehmen ihre Adressdaten mit der Robinsonliste abgleichen und so die Zustellung von unerwünschter Werbung vermeiden. Dieses Verfahren ist jedoch nur für Mitglieder des DDV vorgeschrieben. Andere Unternehmen müssen sich nicht daran halten, da es keine gesetzliche Verpflichtung gibt, Robinsonlisten zu beachten. Außerdem werden bestehende Kunden eines Unternehmens ohnehin ausgenommen. Ein weiterer Nachteil von Robinsonlisten ist, dass man nicht einzelne Unternehmen vom Werbeverbot ausnehmen kann.

Individuelle Werbeverbote

Die dritte Möglichkeit, unerwünschte Werbung im Briefkasten zu verhindern, ist ein individuelles Werbeverbot für einzelne Firmen. Dazu kann man die Unternehmen gesondert anschreiben. Der Vorteil bei diesem Verfahren ist, dass sich die Firmen an ein solches Verbot halten müssen – und das unabhängig davon, ob es sich um adressierte oder unadressierte Werbung handelt. Außerdem kann man so gezielt unerwünschte Werbung abbestellen, ohne dass die – möglicherweise willkommene – Reklame von anderen Unternehmen ebenfalls blockiert wird.

Wer nur einzelnen Unternehmen die Zustellung von Werbung untersagen will, kann dazu auch einen Musterbrief für Werbeverbote verwenden.

Telefonwerbung – meist ohnehin unzulässig

Telefonwerbung wird von vielen Menschen als besonders lästig empfunden. Daher ist es gut, dass Werbung per Telefon in Deutschland nur mit vorheriger Zustimmung erlaubt ist. Selbst bei bestehenden Kundenbeziehungen müssen sich Unternehmen explizit die Erlaubnis des Kunden einholen, bevor sie ihn mit Telefonwerbung belästigen dürfen.

Diese Erlaubnis für Telefonwerbung kann man natürlich auch jederzeit widerrufen. Grundsätzlich reicht es aus, bei einem Werbeanruf klar zu sagen, dass man nicht wieder angerufen werden möchte. Werbeanrufe mit unterdrückter Rufnummer sind grundsätzlich unzulässig.

E-Mail-Werbung – hohe Hürden für Werbetreibende

Der automatische Versand von Emails führt dazu, dass der Aufwand für das Löschen unerwünschter Email-Werbung für den Verbraucher höher ist als der Aufwand für den Versand. Daher hat der Gesetzgeber hier besonders hohe Hürden für den Versand vorgesehen:

Zunächst einmal darf Email-Werbung grundsätzlich nur verschickt werden, wenn eine explizite Einwilligung des Nutzers vorliegt. Die Zustimmung per Email darf dabei nicht „untergeschoben“ werden. Daher darf sie nicht bereits im Voraus angekreuzt sein. Außerdem liegt das Risiko, dass die Angabe einer Emailadresse nicht vom Inhaber der Adresse erfolgt, beim Werbetreibenden. Daher hat sich das sogenannte Double-Opt-In-Verfahren weitgehend durchgesetzt. Dabei wird nach der Anmeldung zunächst eine Mail versendet. Nur wenn ein in der Mail vorhandener Bestätigungslink angeklickt wird, ist auch die Anmeldung gültig. Verbraucher sollten daher immer aufpassen, welche Optionen sie bei einem Formular auswählen und anschließend nicht auch noch auf Bestätigungslinks klicken.

Eine Ausnahme von dieser Regel gibt es bei bestehenden Kundenbeziehungen: Hier dürfen Unternehmen ihren Kunden grundsätzlich auch Werbung zu ähnlichen von ihnen angebotenen Produkten beziehungsweise Leistungen schicken.

In jedem Fall muss eine Werbe-Email eine einfache Möglichkeit enthalten, diese abzubestellen. Beispielsweise mit einem Klick auf einen Link (meist am Ende der Mail). Alternativ bieten wir einen kostenlosen Musterbrief zum Abbestellen von Email-Werbung an. Da sich gerade illegale Spammer nicht an diese Regeln halten, empfiehlt es sich außerdem, einen Mailanbieter mit leistungsfähigem Spamfilter einzusetzen.

Internet-Werbung: Aufdringliche Banner und Pop-Ups

Werbebanner, Pop-Ups und ähnliche Werbeformate im Internet bekommt der Nutzer nur zu sehen, wenn er selbst aktiv eine Seite aufruft. Daher bestehen hier keine nennenswerten juristischen Einschränkungen – schließlich kann ein Nutzer einfach die entsprechende Internetseite meiden, wenn ihm die Werbung dort nicht gefällt.

Werbeblocker wie Adblock Plus, uBlock Origin oder Adguard bieten jedoch eine Möglichkeit, Internetwerbung auszublenden. Zu diesem Zweck verhindern sie, dass die Anzeigen überhaupt in den Browser geladen werden und sparen so nebenbei auch noch Datenvolumen ein. Allerdings wehren sich die Websitebetreiber mit technischen und juristischen Mitteln gegen Werbeblocker. Nutzer scheinen zumindest bisher aber keine rechtlichen Konsequenzen befürchten zu müssen. Teilweise können diese Werbeblocker auch bei Amazon * kostenlos heruntergeladen werden.

Cookies & Co – Privatsphäre im Internet

Cookies erfüllen beim Surfen im Internet einige wichtige Funktionen. Beispielsweise ermöglichen sie das Speichern von Warenkörben und das Einloggen auf einer Seite. Allerdings können sie auch benutzt werden, um Nutzer längerfristig wiederzuerkennen und so ihr Surfverhalten zu dokumentieren. Besonders problematisch ist das bei sogenannten Drittanbieter-Cookies, die nicht von der gerade besuchten Seite gespeichert und ausgelesen werden, sondern von einem Dritten. Dieser Dritte kann zum Beispiel eine Werbeanzeige auf der Seite geschaltet haben oder ein „Social-Plug-In“ wie den „Like-Button“ von Facebook anbieten. Dies kann dazu führen, dass manche Anbieter einen Nutzer über viele Seiten hinweg „verfolgen“ und so ein Bewegungsprofil erstellen können.

Mögliche Gegenmaßnahmen sind die Verwendung des Inkognito-Modus des Browsers oder der bereits oben erwähnten Werbeblocker. Außerdem kann man in den Browser-Einstellungen steuern, ob und welche Cookies zugelassen werden. Session-Cookies sind für die Funktionsfähigkeit vieler Seiten wichtig und werden gelöscht, sobald der Browser geschlossen wird. Sie sind daher meist weniger problematisch. Es empfiehlt sich jedoch, den Browser so zu konfigurieren, dass auch alle anderen Cookies beim Schließen des Fensters gelöscht oder zumindest keine Drittanbieter-Cookies angenommen werden. Die Browsereinstellung „do not track“ kann ebenfalls hilfreich sein, wird von vielen Seitenbetreibern aber ignoriert.

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