24.12.2022
Zusammenfassung:
Eine Trennung geht mit einem einschneidenden Lebenswandel einher. Ein oder beide Partner ziehen aus dem gemeinsamen Haus oder der Wohnung aus und bisher vereinte Leben werden nun separat geführt. Gab es in der Ehe ein großes Einkommensgefälle, hat sich der schlechter verdienende Partner an einen Lebensstil gewöhnt, den er sich selbst im Zweifel so nicht leisten könnte. Auch kann es sein, dass das Paar sich zum Beispiel darauf geeinigt hat, dass einer der beiden für die Kindererziehung zuhause bleibt und überhaupt nichts verdient. Kommt es nun zu einer Trennung, findet der arbeitslose Partner nicht unbedingt sofort einen Job.
In beiden Fällen soll der sogenannte Trennungsunterhalt Abhilfe schaffen. Dieser Artikel verrät, wem der Trennungsunterhalt zusteht und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Trennungsunterhalt steht dem bedürftigen Partner nach § 1361 BGB zu, wenn die Ehe noch besteht, das Paar aber getrennt lebt. Die Bedürftigkeit berechnet sich nicht nach festen Bedarfssätzen. Stattdessen findet ein Vergleich der finanziellen Situation der Partner vor und nach der Trennung statt. Hat ein Partner während der Ehe finanziell von dem Einkommen des anderen profitiert und steht ihm jetzt weniger Geld zur Verfügung, ist er in der Regel bedürftig und hat einen Anspruch auf Trennungsunterhalt.
Wer während der Ehe weniger oder überhaupt nicht gearbeitet hat, kann nach der Trennung nicht endlos den besser verdienenden Partner in Anspruch nehmen. Trotzdem ist der bedürftige Partner nicht dazu verpflichtet, sich sofort einen Job zu suchen. Der Bundesgerichtshof hat festgelegt, dass es im ersten Jahr nach der Trennung keine Pflicht gibt, direkt wieder einen Job anzunehmen.
Der bedürftige Partner hat dann keinen Anspruch mehr auf Trennungsunterhalt, wenn von ihm erwartet werden kann, dass er wieder arbeitet. Wann das der Fall ist, richtet sich nach den individuellen Umständen. Gibt es zum Beispiel kleine Kinder aus der Beziehung, die versorgt werden müssen, kann der bedürftige Partner länger Unterhaltszahlungen verlangen, wenn er die Betreuung übernimmt.
Trennungsunterhalt wird im Falle der Trennung gezahlt und unter der Voraussetzung, dass die Partner getrennt leben. In der Regel bedeutet das, dass einer der beiden aus dem gemeinsamen Haus oder der Wohnung auszieht. Gerade in Anbetracht der steigenden Mieten entscheiden sich aber einige Paare aus finanziellen Gründen dazu, zunächst im gemeinsamen Haus wohnen zu bleiben. In dem Fall müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit von einem Getrenntleben die Rede sein kann.
So muss zum Beispiel der Haushalt aufgeteilt sein und die gemeinsam genutzten Räumlichkeiten und Haushaltsgegenstände auf ein Minimum reduziert werden. Starre Vorgaben gibt es auch hier nicht – die Voraussetzungen richten sich stets nach den individuellen räumlichen Möglichkeiten. Beweisbelastet ist allerdings der Partner, der den Trennungsunterhalt erhalten möchte. Im Zweifel ist deshalb ein Auszug die rechtssichere Variante.
Dem zahlenden Partner muss nach Abzug des Trennungsunterhalts selbst noch ausreichend Geld zur Verfügung stehen. Der sogenannte Selbstbehalt beläuft sich auf 1.280 Euro im Monat. Ist der Zahlungsverpflichtete nicht erwerbstätig, verringert sich der Selbstbehalt auf 1.180 Euro pro Monat.
In diesen Summen sind die Ausgaben für Unterkunft und Heizung mit 490 Euro angesetzt. Gerade in Großstädten spiegelt diese Zahl allerdings längst nicht mehr die Realität wider. Zahlt der Unterhaltsverpflichtete eine höhere Miete, die angemessen ist, erhöht sich sein Selbstbehalt entsprechend.
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