20.12.2022
Zusammenfassung:
Wer seinen Liebsten seine Kostbarkeiten vermachen möchte, regelt in einem Testament, wer in welcher Form bedacht werden soll. Die Aufsetzung eines Testaments ist unabhängig vom Alter sinnvoll, sodass auch im Unglücksfall der Nachlass geregelt ist. Damit ein Testament rechtswirksam ist, muss es allerdings verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Andernfalls findet es im Rahmen der Nachlassverteilung keine Beachtung und die Erben ergeben sich aus der gesetzlichen Erbfolge.
Wer kein Testament aufsetzt, bringt seine Liebsten nicht um das Erbe. Gibt es keinen letzten Willen oder wird er nicht gefunden, findet die gesetzliche Erbfolge Anwendung. Das Erbrecht regelt zum Beispiel, dass zuerst die Kinder als Erben erster Ordnung und der Ehegatte bedacht werden. Die Kinder erben dabei zu gleichen Teilen, der Ehegatte neben den Kindern zu einem Viertel. Hat der Erblasser keine Kinder oder sind sie ebenfalls verstorben, erhalten die Erben der zweiten Ordnung den Nachlass.
Die gesetzliche Erbfolge entspricht dem, was sich viele Erblasser ohnehin wünschen. Wer in seinem letzten Willen keine abweichenden Regelungen treffen möchte, muss kein Testament aufsetzen. In Familien kommt es allerdings gelegentlich zu tiefgreifenden Streitigkeiten, die dazu führen können, dass Erblasser nicht allen Personen der gesetzlichen Erbfolge ihre Habseligkeiten vermachen möchten. In dem Fall ist ein Testament sinnvoll, dass einzelne Nachkommen auf den Pflichtteil reduziert oder sogar ausnahmsweise ganz von der Erbfolge ausschließt.
Häufig spielen aber andere Beweggründe eine Rolle für ein Testament: Hat zum Beispiel eines der Kinder stets geäußert, im Elternhaus wohnen zu wollen, während sein Bruder lieber den Betrieb des Vaters übernehmen will, kann das Erbe entsprechend aufgeteilt werden.
In einem Testament regelt der Erblasser, welche Personen ihn zu welchen Teilen beerben sollen. Ferner kann er festlegen, wer bestimmte Gegenstände erhalten soll und was geschieht, falls einer seiner Erben zur Zeit des Erbfalls selbst verstorben ist.
Die gesetzlichen Erben können im Regelfall allerdings nicht ganz von der Erbfolge ausgeschlossen werden, da ihnen zumindest noch ein Pflichtteil zusteht. Nur in gut begründeten Einzelfällen ist die Zerrüttung so groß, dass selbst der Pflichtteil entzogen werden darf.
Die Erben müssen namentlich genannt werden. Um Verwechslungen zu vermeiden, kann der Erblasser zum Beispiel den vollen Namen und das Geburtsdatum notieren. Sollen Erben mit einzelnen Gegenständen bedacht werden, müssen auch sie so genau wie möglich bezeichnet werden. Ein unbeteiligter Dritter, der nicht zur Familie gehört, muss ohne Probleme erkennen können, was gemeint ist.
Ein Testament muss vom Erblasser selbst mit der Hand geschrieben und unterschrieben werden. Die Unterzeichnung eines am Computer getippten Dokuments reicht also nicht. Die Unterschrift muss den Vor- und Nachnamen enthalten. Handelt es sich um ein mehrseitiges Testament, ist jede Seite zu unterzeichnen.
Auch das Datum und der Ort der Aufsetzung müssen eindeutig erkennbar sein. Das ist gerade dann besonders wichtig, wenn es mehrere Testamente gibt. In dem Fall gilt das Testament, das als letztes rechtswirksam aufgesetzt wurde.
Schließlich muss es für einen Außenstehenden klar erkennbar sein, dass es sich um ein Testament handelt. Deshalb sollte es mit den Worten “Testament” oder “Mein letzter Wille” überschrieben werden.
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