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Stornierung von Pauschalreisen und Hotels

9. Oktober 2020

Das Coronavirus – aktuelle Lage in Europa

Im Dezember 2019 wurde ein neuartiges Coronavirus (COVID-19) in der Stadt Wuhan, China, festgestellt. Die Lage hat sich seitdem rasant entwickelt. Am 30. Januar 2020 verkündete die World Health Organisation (WHO) eine internationale Gesundheitsnotlage. Seit dem 11. März steht fest: Das Coronavirus ist eine Pandemie. Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland sprach Anfang Februar eine Reisewarnung für die Provinz Hubei in China aus, inzwischen gilt allerdings eine globale Reisewarnung. Während sich die Situation in ganz China langsam stabilisiert, hat sich der Mittelpunkt der Pandemie nach Europa verlegt. Nachdem Italien im März eine exponentielle Steigung an Neuinfektionen aufzeichnete, entschied die italienische Regierung zunächst Städte in der Region Lombardei unter Quarantäne zu stellen. Anschließend wurde in fast allen europäischen Ländern zur Eigenisolation (Social Distancing) aufgerufen, einige Städte und Regionen hatten auch eine Ausgangssperre verhängt. Das Leben in Europa stand lange Zeit still.

Nachdem sich die Lage im Sommer wieder etwas beruhigt hatte, steigen die Infektionszahlen im Herbst wieder an. Die Folge sind in manchen Regionen wieder Einschränkungen bis hin zu Ausgangssperren und Beherbergungsverboten

Was haben diese Maßnahmen für eine Auswirkung auf bereits gebuchte Reisen? Können Sie Ihre Pauschalreise kostenlos stornieren und wie sieht es mit Hotelbuchungen aus?

Reiserecht – Virusinfektionen gelten als höhere Gewalt

Deutsche Gerichte definieren den Begriff der „Höheren Gewalt“(„Force Majore“) als ein unvorhersehbares, von außen herbeigeführtes Ereignis, das nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann. Darunter fallen beispielsweise Naturkatastrophen und Kriege, aber auch Seuchen. Reisewarnungen vom Auswärtigen Amt oder der WHO dienen vor Gericht als Indiz, diese garantieren aber keine Sicherheit für einen kostenlosen Reiserücktritt. Andererseits sind sie auch keine zwingende Voraussetzung dafür. Gerichte entscheiden hier in der Regel anhand des Einzelfalls. In Deutschland werden seit dem SARS-Virus und dem Ausbruch von Cholera Epidemien und Seuchen prinzipiell als höhere Gewalt anerkannt. Sagt Ihr Reiseveranstalter aufgrund höherer Gewalten oder einer Reisewarnung Ihre Reise ab, bekommen Sie alle bereits gezahlten Kosten zurück. Einen Anspruch auf Schadensersatz haben Sie allerdings nicht. Obwohl Ihnen dadurch Ihre Urlaubsfreude entgeht, haftet der Reiseveranstalter nicht für außergewöhnliche Umstände.

Ob letztendlich höhere Gewalt vorliegt, entscheiden Gerichte jedoch in den jeweiligen Einzelfällen. Ob dieses Recht auf Sie zutritt, hängt davon ab, zu welchem Zeitpunkt Sie eine Pauschalreise oder Einzelflüge gebucht haben.

Reiserücktritt von Ihrer Pauschalreise?

Ein kostenfreier Rücktritt vom Reisevertrag Ihrer Pauschalreise fordert rechtlich, dass an oder nahe Ihres Zielortes außergewöhnliche Umstände eintreten – Force Majore. Diese müssen Ihre Reise erheblich beeinträchtigen oder gefährden und zum Zeitpunkt der Reise vorliegen oder eintreten können. Wichtig dabei ist, dass die Ereignisse bei Buchung der Reise nicht vorhersehbar waren.

Eine erhebliche Beeinträchtigung Ihrer Reise liegt dann vor, wenn die vereinbarten Leistungen stark geänderten werden müssen. Das gilt z.B. beim Ausfall von zentralen Programmpunkten. Auch eine obligatorische Quarantäne bei Ankunft oder Rückkehr sowie ein Beherbergungsverbot zählen dazu. Fällt der Höhepunkt Ihrer Reise aus, können Sie kostenlos vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn diese Beeinträchtigungen bereits vor Beginn der Reise vorliegen. Wenn Sie oder Ihr Reiseveranstalter die bereits angetretene Reise kündigen wollen, zahlen Sie als Urlauber nur für die bereits erbrachten Reiseleistungen. Die Rückbeförderung muss vom Veranstalter sichergestellt werden, die Kosten werden von diesem zur Hälfte übernommen. Wenn Sie bereits unterwegs sind und trotz Warnung Ihre Reise weiterführen wollen, haben Sie ein Recht auf Preisminderung, wenn Flüge, Unterkunft, gebuchte Ausflüge o.Ä. nicht den Vertragsvereinbarungen entsprechen.

Wenn Ihr Reiseziel ein Einreiseverbot verhängt hat, ist die Situation ziemlich eindeutig. Steht die Reise unmittelbar bevor, können Sie kostenlos stornieren. Wenn Ihre Reise zu einem späteren Zeitpunkt bevorsteht, ist die Stornierung (noch) nicht kostenfrei. In diesem Fall ist zu empfehlen, sich an Ihren Reiseveranstalter zu wenden und abzuwarten, denn stornieren Sie schon jetzt, werden wie gewohnt Stornokosten anfallen.

Bezüglich Inlandsreisen hat die Bundesregierung Regelungen geschaffen, um touristisches Reisen einzuschränken. Viele deutsche Reiseveranstalter sind somit gezwungen, die Reisen abzusagen und den Reisepreis zu erstatten. Ausnahmen gelten nur für notwendige Reisen.

Hotel: kostenlose Stornierung?

Bei Hotelbuchungen im Ausland kommt es auf Ihren Zielort an. In manchen EU-Staaten können Sie bei der derzeitigen Situation kostenlos stornieren. Dabei kommt es aber auch auf die örtlichen Gesetze und auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Unterkunft an. Für Unterkünfte, die über ein deutschsprachiges Hotelportal gebucht wurden, gilt das deutsche Gesetz. So können Sie sich an den Vermittler (das Portal) wenden, um kostenlos zu stornieren.

Innerhalb Deutschlands waren Übernachtungen „zu touristischen Zwecken“ lange Zeit untersagt. Für Privatreisende heißt das, dass Sie kostenfrei vom Vertrag zurücktreten konnten. Dasselbe gilt auch, wenn für Gäste aus bestimmten Risikogebieten ein Beherbergungsverbot ausgesprochen wird.

Anders sieht es aus für beruflich Reisende, da Geschäftsreisen im Frühjahr 2020 nicht ausdrücklich untersagt wurden. Die Rechtslage diesbezüglich ist aufgrund dieser einmaligen Situation umstritten. So geht der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband davon aus, dass Unterkünfte auf den gebuchten Übernachtunkosten bestehen können. Manche Reiserecht-Anwälte sind jedoch der Meinung, dass es auch für Geschäftsreisende möglich ist, kostenlos zu stornieren. Letztendlich werden die deutschen Gerichte diese Rechtslage klären müssen.

Hilft die Reiserücktrittsversicherung?

Grundsätzlich übernimmt die Reiserücktrittsversicherung die Kosten, wenn Sie selbst vor der Reise erkranken oder aufgrund bestimmter Situation (z.B. Arbeitslosigkeit, Tod von Verwandten) diese nicht antreten können. Für Erkrankungen im Urlaub kann eine Reiseabbruchversicherung aufkommen, zusätzlich zur Auslandskrankenversicherung. Für den Reiserücktritt aufgrund der besonderen Situationen im Reiseland zahlen die Reiserücktrittsversicherungen dagegen nicht.

Da die WHO den Coronavirus offiziell als Pandemie eingestuft hat, bekommen Sie oft selbst bei einer eigenen Coronaerkrankung kein Geld von der Reiserücktrittsversicherung. Viele Versicherung haften für „Schäden, Erkrankungen und Tod infolge von Pandemien“ nämlich nicht. Am besten sollten Sie nachsehen, ob Ihr Versicherungsvertrag eine solche Pandemie-Klausel enthält.

Social Distancing und Seife gegen das Coronavirus

Auch wenn Sie jung und gesund sind, bleiben Sie so weit es möglich ist, zuhause. Wie es Bundeskanzlerin Merkel in Ihrer Volksansprache gesagt hat: Es geht darum, die Infektionsrate niedrig zu halten, damit unser Gesundheitssystem nicht überbelastet wird. Denken Sie an Ihre Eltern und Großeltern. Was ist schon Achtsamkeit,Hygiene und Selbsteinschränkung im Vergleich zu der Gefahr, verwundbare Gruppen anzustecken?

Regelmäßiges Händewaschen und Social Distancing schützt vor dem Coronavirus.
Hygiene rettet Leben vor dem Corona-Virus – Hände waschen und Desinfektionsmittel!

Hier die wichtigsten Verhaltensweisen im Schutz vor dem Coronavirus:

  • bei Kontakt mit anderen Menschen: Maske tragen!
  • regelmäßiges und intensives Händewaschen (mindestens 20 Sekunden) mit Seife!
  • Husten und Niesen in ein Einwegtaschentuch oder in die Armbeuge,
  • Hände vom Gesicht fernhalten (Schleimhäute in Mund und Nase sowie Augen)
  • Social Distancing: Bis jetzt hat der Großteil Deutschlands noch keine Ausgangssperre. Allerdings warnen Politiker, wie der bayrischer Ministerpräsident Söder, vor einer Bundeslandweiten Ausgangssperre, wenn sich die Bevölkerung nicht „freiwillig solidarisch“ verhält.

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