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Rentenversicherung ist nicht nur für den Ruhestand wichtig

2. November 2016

Rehabilitationen, Folgen der verminderten Erwerbsfähigkeit und der Tod des Ehepartners werden durch die Rentenversicherung weitestgehend abgesichert

Einen Lebensabend ohne existenzielle Sorgen – den wünscht sich wohl jeder. Doch für wen gilt eigentlich die Rentenversicherung? Und wer ist damit auch im Alter sowie nach einer Erwerbsunfähigkeit oder im Rahmen einer Witwenrente abgesichert? Kann man problemlos frühzeitig in Rente gehen? Wie hoch sind die Abzüge bei einer Rente mit 63 Jahren?

Versicherungspflichtig und damit leistungsberechtigt sind alle Personen, die sich in der Berufsausbildung oder in einem beruflichen, unselbstständigen Beschäftigungsverhältnis befinden (Ausnahme: Beamte). Dies gilt ebenso für Wehr- und Zivildienstleistende sowie für Behinderte, die in anerkannten Werkstätten beschäftigt sind. Sie alle erfahren im Falle einer Erwerbsminderung, im Alter und beim Tod des Partners einen Schutz durch die Rentenversicherung.

Mütterrente und Rente mit 63 Jahren

Die sogenannte Mütterrente sichert die soziale Absicherung von Frauen in Rente, die vor dem Jahr 1992 Kinder bekommen und erzogen haben. Diese Mütter erhalten einen Entgeltpunkt für jedes Kind zusätzlich zu ihrem bestehenden Rentenanspruch. Neben der neu eingeführten Mütterrente gibt es auch Änderungen hinsichtlich der Rente mit 63 Jahren. Eine Rente mit 63 Jahren ist seit 2014 ohne Abzüge möglich, wenn der Antragsteller mindestens 45 Jahre lang erwerbstätig war und in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat.

Die deutsche Rentenversicherung sagt zum Anrechnungszeitraum für eine Rente mit 63 ohne Abzüge: „Nicht berücksichtigt werden bestimmte Anrechnungszeiten (zum Beispiel wegen eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs), Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II, Zurechnungszeiten und zusätzliche Wartezeitmonate aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder Rentensplittings. Freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden nicht mitgezählt, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen nur mit, wenn diese Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers sind.“

Wer 45 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt hat, kann ohne Abzüge in Frührente gehen – und sie in vollen Zügen genießen. (Foto: torge stoffers/photocase)

Die kleine und die große Witwenrente – was bedeutet das?

Nach dem Tod des Partners (Ehepartner oder eingetragene Lebenspartnerschaft) bekommt der Hinterbliebene dessen gesetzliche Rente für drei Monate lang weiter ausgezahlt. Bedingung: Der Verstorbene bezieht bereits Rente oder zahlt seit mindestens fünf Jahren in die gesetzliche Rentenversicherung ein.

Nach diesen drei Monaten hat der Hinterbliebene entweder Anspruch auf eine sogenannte kleine Witwen- beziehungsweise Witwerrente oder auf eine große. Die kleine Rente beläuft sich auf 25 Prozent, die große auf 55 Prozent der Bezüge des Verstorbenen. Anspruch auf die große Witwenrente haben Hinterbliebene, die ein minderjähriges Kind erziehen und/oder älter als 45 Jahre und fünf Monate sind. (Altersangabe gilt für 2016, jedes Jahr steigt diese um einen Monat an.)

Wer eine kleine Witwer- oder Witwenrente bezogen hat und dann die Altersgrenze für die große Rente erreicht, hat automatisch Anspruch auf die große Witwer-/Witwenrente (§ 115 Abs. 3 S. 2 SGB VI). Gesondert beantragt werden muss diese laut Rentenversicherung nicht.

Die Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung

In der Rentenversicherung gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“. Bevor also eine Erwerbsminderungsrente oder gar Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt wird, prüft die Rentenversicherung, ob die Erwerbsfähigkeit nicht durch medizinische und/oder berufliche Rehabilitation wieder hergestellt werden kann. Damit wird dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben, seinen Lebensunterhalt wieder selbst zu bestreiten.

Ist der Betroffene nicht mehr in der Lage, mehr als drei Stunden täglich zu arbeiten, wird ihm eine volle Erwerbsminderungsrente gewährt (Frührente). Zudem gibt es weitere, zumeist branchenspezifische Frührenten, die den Beginn des Rentenalters bereits ab 60 oder gar 55 Jahren ermöglichen.

Jede Frührente ist eine in der Höhe gekürzte Rente. Von der eigentlichen Bruttorente wird ein Abschlag genommen sowie Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen. Der Abschlag beträgt für alle Frührenten (auch für die Rente mit 63 Jahren) 0,3 Prozent für jeden vorgezogenen Eintrittsmonat. Beantragt man also fünf Jahre vor der eigentlichen Altersgrenze die Rente, beträgt der Abschlag 18 Prozent (§ 77, SGB VI). Dies ist gleichzeitig der Maximalabzug. Um einen persönlichen Betrag für seine eigene, zu erwartende Rente ermitteln zu können, gibt es online Rentenrechner.

Quellen: deutsche-rentenversicherung.de, deutsche-sozialversicherung.de, SGB VI

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