Suche

Deutschlands Anwaltsportal mit über 110.000 Einträgen


Rechtsgebiete

Magazin

Vorlagen

Reiseveranstalter insolvent – diese Rechte haben Sie

Reiseveranstalter insolvent? Das sollten Sie jetzt tun
13. Juli 2023

Zusammenfassung:

  • Der Reisesicherungsschein schützt Sie, wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben und Ihr Reiseveranstalter insolvent wird.
  • Im Falle einer Insolvenz entscheidet der Versicherer, ob Sie die Reise noch durchführen dürfen oder sie abbrechen müssen. Im letzteren Fall erhalten Sie Ihr Geld vom Absicherer zurück.

Ihre Reise ist geplant, gebucht und steht kurz bevor – und plötzlich geht der Reiseveranstalter pleite? Die Insolvenz eines Reiseveranstalters ist selten. Dennoch: Im Fall der Fälle sorgt die richtige Absicherung dafür, dass Sie Ihr gezahltes Geld nicht einfach verlieren.

Der Reisesicherungsschein – unscheinbar, aber wichtig

Wenn Sie Ihre Pauschalreise buchen, achten Sie vielleicht auf das schöne Hotel oder die paradiesischen Strände. Ein weniger beeindruckendes, aber dafür umso wichtigeres Detail sollte in Ihren Reiseunterlagen aber auch nicht fehlen: Der sogenannte Reisesicherungsschein versteckt sich auf der Rückseite der Reisebestätigung oder wird gesondert beigefügt. Er schützt Urlauber im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters. Allerdings gibt es diese Absicherung nur bei Pauschalreisen. Wenn Sie Einzelleistungen buchen und sich so Ihre Reise selbst zusammenstellen, profitieren Sie nicht von dem Schutz.

Hinter dem Reisesicherungsschein steht eine normale Versicherung, gegenüber der Sie Ansprüche geltend machen können, wenn das Reiseunternehmen pleite geht. Das Dokument enthält die Kontaktdaten des Versicherers, an den Sie sich wenden können. Übrigens: Haben Sie eine Pauschalreise gebucht, dürfen Sie mit der Be- oder Anzahlung so lange warten, bis Sie den Reisesicherungsschein erhalten haben. Denn Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf die Ausstellung des Dokuments, wenn Sie eine Pauschalreise buchen.

Achtung: Es sind bereits Fälle bekannt geworden, in denen anstatt gültiger Reisesicherungsscheine Fälschungen ausgestellt wurden. Sind Sie unsicher, ob Sie ein rechtswirksames Dokument in der Hand halten, können Sie bei dem vermeintlichen Versicherer anrufen und fragen, ob der Sicherungsschein dort bekannt ist. Erst danach sollten Sie den Reisepreis zahlen.

Reiseveranstalter insolvent – und jetzt?

Sobald ein Reiseunternehmen insolvent wird, entscheidet der Absicherer, was nun geschieht. Haben Sie die Reise bereits angetreten, hat er die Wahl, ob Sie sie bis zum Ende durchführen dürfen oder sie vorzeitig abbrechen müssen. In jedem Fall trägt der Versicherer die Kosten für seine Entscheidung. Das bedeutet: Müssen Sie Ihren Urlaub abbrechen, zahlt er die Rückbeförderung. Auch dann, wenn Sie länger als geplant am Reiseort bleiben, trägt er die Mehrkosten dafür.

Etwas anderes gilt, wenn der Absicherer vorgibt, dass Sie die Reise abbrechen müssen, Sie aber trotzdem bleiben. In dem Fall haben Sie keinen Anspruch auf Kostenübernahme und sind dazu verpflichtet, Ihre Ausgaben aus eigener Tasche zu zahlen.

Wird der Reiseveranstalter insolvent, bevor Sie Ihren Urlaub antreten, liegt sein Schicksal ebenfalls in der Hand der Versicherung. Sie entscheidet, ob Sie Ihre Reise noch wie geplant durchführen dürfen oder ob sie storniert wird. Im letzteren Fall haben Sie einen Anspruch auf die Erstattung des Reisepreises durch den Absicherer.

Wie machen Sie Ihre Ansprüche geltend, wenn der Reiseanbieter insolvent wird?

Sobald Sie von der Insolvenz Ihres Reiseunternehmens erfahren, sollten Sie sich unverzüglich an den Versicherer wenden. Entnehmen Sie dafür seine Kontaktdaten dem Reisesicherungsschein und setzen Sie ein postalisches Schreiben oder E-Mail auf. Fordern Sie ihn dazu auf, zu entscheiden, wie Sie nun verfahren sollen und setzen Sie ihm dafür eine angemessene Frist. Steht die Reise kurz bevor oder haben Sie sie bereits angetreten, darf die Frist deutlich kürzer ausfallen. Von einer telefonischen Kommunikation raten wir ab, da sich dabei Vereinbarungen später schwieriger nachweisen lassen.

Autor

Lisa hat Jura studiert und ist seit ihrem ersten Examen neben ihrem Master of Laws (LL.M.) als freiberufliche Autorin tätig. Schon seit Jahren schreibt sie juristische Beiträge für verschiedene Blogs, Kanzleien und Unternehmen.

Das könnte Sie auch interessieren: