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Was berechtigt vor und während des Urlaubs zu Stornierung und Rücktritt?

28. Dezember 2016

Endlich steht der lang erwartete Urlaub vor der Tür. Doch der Flug hat Verspätung, das gebuchte Hotel steht nicht zur Verfügung oder weicht erheblich von der Beschreibung im Prospekt ab. Ändert sich eine derartige wesentliche Reiseleistung nach Zustandekommen des Reisevertrags, besteht das Recht auf Reiserücktritt.

Manchmal stehen auch eine Krankheit oder ein anderes unerwartetes Ereignis dem Urlaub im Wege. Grundsätzlich dürfen Urlauber vor Reiseantritt die Reise stornieren zurücktreten. Das lassen sich Reiseveranstalter jedoch durch eine Stornoentschädigung bezahlen.

Kostenlose Stornierung bei Reisewarnung

Eine Kündigung ohne Stornogebühren ist nur in Ausnahmefällen möglich. Eine dieser Ausnahmen ist gegeben, wenn durch die Situation am Reiseziel Leib und Leben des Reisenden gefährdet ist, zum Beispiel bei Naturkatastrophen, Seuchen (wie dem Coronavirus COVID-19/SARS-CoV-2), politischen Unruhen und Terroranschlägen am Urlaubsort (§651j Abs.1 BGB). Die offiziellen Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes gelten als Indiz für derartige höhere Gewalt.

Die Reisewarnung sollte nicht mit einem einfachen Reisehinweis verwechselt werden. Außerdem gilt das Rücktrittsrecht nicht, wenn die Reisewarnung dem Kunden bei der Buchung schon bekannt war.

Kostenloser Reiserücktritt bei erheblicher Änderung der Reiseleistung

Reiseveranstalter sind verpflichtet, die im Reisevertrag zugesicherten Leistungen zu erbringen (§ 651c Bürgerliches Gesetzbuch). Sie können allerdings nicht allen Änderungen vorbeugen. Beeinträchtigt eine solche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung den Urlauber beträchtlich, darf er den Reisevertrag kündigen (§ 651e BGB). Er erhält dann den Reisepreis zurück.

Zuvor muss er dem Veranstalter eine angemessene Frist einräumen, um die Umstände zu beheben. Eine Kündigung ist möglich, falls der Mangel das Vertrauen in den Reiseveranstalter stark beeinträchtigt oder Abhilfe unmöglich ist. Aus Beweisgründen sollte die Rücktrittserklärung schriftlich erfolgen.

Das Recht auf Reiserücktritt gilt nicht bei:

  • Wechsel der Fluggesellschaft.
  • Anreise in einem anderen Verkehrsmittel.
  • Hotelwechsel am Urlaubsort, sofern das neue Hotel dem gebuchten Hotel in Lage, Kategorie und Ausstattung entspricht.
  • Richtungsänderungen einer Rundreise.

Auch geringfügige Änderungen wie Flugverspätungen von unter vier Stunden oder eine Änderung der Flugroute müssen Reisende hinnehmen.

Andererseits hat der BGH 2018 geurteilt (Az.: X ZR 44/17), dass der Wegfall wesentlicher Besichtigungen zu einem Rücktritt berechtigt und die Kunden ihr Geld zurückbekommen. In dem verhandelten Fall ging es um eine 14-tägige China-Rundreise, bei der die Besichtigung der Verbotenen Stadt und des Platzes des Himmlischen Friedens wegfallen sollte. Auch wenn im Zielland ganze Städte beispielsweise wegen einer Quarantäne nicht zugänglich sind, sollte eine kostenlose Stornierung möglich sein.

Eine weitere Ausnahme besteht übrigens, wenn der Reiseveranstalter den Reisepreis nach der Buchung um mehr als fünf Prozent erhöht. In diesem Fall erhalten Urlauber ihr bisher gezahltes Geld zurück.

Weicht das Hotel wesentlich von der Darstellung im Reiseprospekt ab, kann das ein Grund für einen Reiserücktritt sein. (Foto: dergestalter/photocase.de)
Weicht das Hotel erheblich von der Beschreibung im Reiseprospekt ab, kann das ein Grund für einen Reiserücktritt sein. (Foto: dergestalter/photocase.de)

Für den Reiserücktritt vor Reisebeginn dürfen Veranstalter Entschädigung verlangen

Plötzliche Krankheit, ein Unfall oder familiäre Gründe können den Reiseantritt verhindern. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt daher in § 651i BGB, dass Reisende vor Reisebeginn jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten dürfen. Die Kündigung des Reisevertrages muss schriftlich erfolgen.

Reiseveranstalter dürfen eine Entschädigung für den Reiserücktritt vor Reisebeginn fordern (§ 651i Abs. 2 BGB). Die Höhe der Stornoentschädigung bemisst sich am Reisepreis abzüglich der vom Veranstalter eingesparten Aufwendungen. In den AGB aufgeführte Stornopauschalen, die über diesem Wert liegen, sind gemäß Bundesgerichtshof unzulässig (Urteil vom 19.12.2014, X ZR 85/12).

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Eine Reiserücktrittsversicherung übernimmt in bestimmten Fällen die Stornokosten

Vor hohen Stornogebühren schützt eine Reiserücktrittsversicherung. Diese zahlt die Stornokosten, wenn Urlauber ihre Reise aufgrund schwerer Krankheit, aufgrund eines Unfalls, eines Todesfalls in der Familie oder unerwarteter Arbeitslosigkeit nicht antreten können. Reiserücktrittversicherungen werden meist direkt bei der Buchung der Reise mit angeboten. Für Verbraucher, die häufig verreisen, ist ein Jahresvertrag dagegen meist günstiger. Eine solche Reiserücktrittsversicherung bietet beispielsweise American Express * an.

Stornierung von Flügen

Für die Stornierung von Flügen gelten besondere Bedingungen: Selbst wenn den Passagieren eigentlich keine Erstattung zusteht, müssen die Fluggesellschaften nach deutschem Recht zumindest die ersparten Steuern und Gebühren zurückzahlen. Gerade bei der Stornierung von Billigflügen wehren sich die Airlines allerdings oft dagegen.

Quellen: Bürgerliches Gesetzbuch § 651a bis § 651j

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