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Rechte bei Insolvenz des Reiseveranstalters

23. September 2019

Rechte von Pauschalreisenden bei Insolvenz des Reiseveranstalters

Was ist eine Pauschalreise?

Bei einer Pauschalreise werden verschiedene Leistungen zusammen bei einem Reiseveranstalter gebucht. In der Regel sind das Flug und Unterkunft. Auch andere Kombinationen sind möglich, beispielsweise Anreise mit Reisebus und Kreuzfahrt oder Mietwagen, Hotel und Ausflugspaket. Pauschalreisende werden durch die EU-Pauschalreiserichtlinie besonders geschützt. In Deutschland ist diese durch §§ 651a ff. BGB umgesetzt.

Welche Rechte haben Pauschalreisende?

Nach der EU-Richtlinie hat jeder Reiseveranstalter sicherzustellen, dass im Falle der Insolvenz

  1. der Reisepreis erstattet wird und
  2. die Beherbergung und die Rückbeförderung sichergestellt sind.

Hierfür muss der Reiseveranstalter über eine entsprechende Insolvenzsicherung verfügen und dem Verbraucher einen so genannten Sicherungsschein mit den Reiseunterlagen übersenden. Mit diesem Sicherungsschein erhält der Kunde einen direkten Anspruch gegen den Absicherer (also eine Versicherung). Dieser kann dann dem Reisenden anbieten, die Pauschalreise fortzusetzen oder die Rückreise anzutreten.

Einen Fallstrick gibt es aber: Der Absicherer kann seine Haftung auf 110 Millionen EUR pro Geschäftsjahr beschränken. Damit verringern sich in den Fällen, in denen die Haftungssumme nicht ausreicht, die Entschädigungsansprüche der einzelnen Pauschalreisenden. Ihre Ansprüche werden dann nur anteilig beglichen.

Bei einer so großen Pleite wie bei Thomas Cook gehen Experten davon aus, dass die Haftungssumme nicht ausreicht, um alle Ansprüche voll zu befriedigen. Strittig ist dabei auch, ob die Obergrenze bei der Haftungssumme pro Reiseveranstalter-Pleite gilt oder pro Versicherungs-Unternehmen. Letzteres wäre für die Kunden ein Problem, wenn mehrere Veranstalter gleichzeitig Insolvenz anmelden, die beim gleichen Unternehmen versichert sind. Bei Thomas Cook sind beispielsweise fast gleichzeitig auch die Töchter Thomas Cook GmbH, Thomas Cook Touristik GmbH, Thomas Cook Signature, Thomas Cook Signature Finest Selection, Neckermann Reisen, Öger Tours, Air Marin und Bucher Reisen sowie die ehemalige Tochter Tour Vital pleite gegangen. Diese waren bei der Zurich versichert.

Da eine EU-Richtlinie zur Absicherung von Kundengeldern bei Pauschalreisen keine Obergrenze vorsieht, könnte ein Schadensersatzanspruch gegen den Staat bestehen. Das Argument dabei: Die Bundesregierung hat die EU-Richtlinie mangelhaft umgesetzt und muss daher dafür haften. Im Dezember 2019 hat die Bundesregierung daher für den Fall von Thomas Cook angekündigt, die nicht von einer Versicherung gedeckten Ansprüche der Kunden selbst zu bezahlen.

Schadensersatz

Der Reisende hat bei Mängeln oder Nichtleistung Anspruch auf Schadensersatz. Es kann auch für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung verlangt werden. Diese Forderungen sind allerdings nicht vom Sicherungsschein abgedeckt, sondern müssen im Insolvenzverfahren gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Häufig reicht die Insolvenzmasse aber nicht aus, um alle Ansprüche zu bedienen.

Gutscheine von insolventen Reiseveranstaltern

Reise-Gutscheine sind nicht durch die Insolvenzsicherung abgedeckt, da der Sicherungsschein erst bei einer Buchung ausgestellt wird. Kunden, die einen Reisegutschein gekauft oder als Geschenk erhalten haben, können ihre Forderungen also nur beim Insolvenzverwalter anmelden und erhalten bestenfalls einen Bruchteil des Wertes. Eventuell können noch Zahlungen rückgängig gemacht werden, z.B. über eine Lastschriftrückgabe.

Was sollte der Pauschalreisende bei einer Pleite des Reiseveranstalters tun?

  • Kontaktieren Sie zunächst Ihren Reiseleiter vor Ort oder den Reiseveranstalter, wobei die Kundencenter in einer solchen Situation oft völlig überlastet sind.
  • Kontaktieren Sie ansonsten den Absicherer Ihrer Reise, die Kontaktdaten finden Sie in Ihren Reiseunterlagen.
  • Protokollieren Sie jedes Gespräch und sammeln Sie alle Belege und Quittungen, für Aufwendungen, die Sie tätigen mussten.

Rechte von Individualreisenden

Individualreisende, also Verbraucher, die Flug, Hotel oder andere Leistungen einzeln gebucht haben, sind weniger geschützt als Pauschalreisende. Sie haben keinen Sicherungsschein und keinen Anspruch auf Rückbeförderung, sondern müssen sich selbst um die Rückreise kümmern. Flugtickets werden teilweise aber auch bereits vor dem Flug durch den Vermittler (Reisebüro) bezahlt. Dann kann es sein, dass die Tickets ihre Gültigkeit behalten.

Fliegt auch die Airline nicht mehr, können die Auslagen für Rücktransport etc. nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Fluggesellschaft geltend gemacht werden. Im Regelfall reicht die Insolvenzmasse aber nicht aus, um alle Ansprüche zu befriedigen. Bei Hotelbuchungen, die bereits beglichen wurden, hat das Hotel keinen Anspruch vom Reisenden nochmals Zahlung zu verlangen.

Je nach Zahlungsmethode können Individualreisende ihre Anzahlungen auch direkt wieder zurückholen, beispielsweise über eine Rücklastschrift bei Bezahlung im Lastschriftverfahren oder per Chargeback bei Kreditkartenzahlung.

Was sollte der Individualreisende bei einer Pleite tun?

  • Kontaktieren Sie Ihre Airline und fragen nach einer Ersatzbeförderung. Wird diese nicht angeboten, buchen Sie schnell selbst – die Tickets dürften schnell ausgebucht sein.
  • Sammeln Sie alle Belege und Quittungen, für Aufwendungen, die Sie tätigen mussten, um diese später als Schadensersatz geltend zu machen.
  • Zahlen Sie bereits bezahlte Hotelkosten erneut, dann verwenden Sie Ihre Kreditkarte, um die Zahlung ggf. über die Kreditkarte wieder zurückzubuchen.
  • Werden Leistungen nicht mehr erbracht, prüfen Sie unverzüglich, ob sie Ihr Geld noch z.B. über Rücklastschrift oder Chargeback zurückbuchen können.

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