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Panoramafreiheit und Recht am eigenen Bild

8. November 2016

Verwendung von Fotos – Zwischen dem Recht am eigenen Bild und Panoramafreiheit

In fast regelmäßigen Abständen erscheint dasselbe Posting auf Facebook. „Hiermit widerspreche ich der Nutzung meiner eigenen Fotos für die kommerzielle Nutzung (…)“. Doch was nutzt ein „Widerspruch“ gegen die Bildnutzung? Bedarf es diesem überhaupt oder folgt schon aus dem Recht am eigenen Bild, dass niemand meine Bilder nutzen darf? Wie steht es um die Panoramafreiheit, also Bildern von Sehenswürdigkeiten oder Bauwerken? Und wann dürfen Bilder von anderen Personen aufgenommen und auf Social Networks veröffentlicht werden?

Das Recht am eigenen Bild stellt einen Unterfall des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar und ist im Grundgesetz (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 des GG) und in der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8 Abs. 1 EMRK) geregelt. Es beinhaltet das Recht des Abgebildeten, über die Verwendung des Bildes selbst zu bestimmen und einer Veröffentlichung zu widersprechen. Geschützt wird das Recht am eigenen Bild außerdem durch das Kunsturheberrechtgesetz (KunstUrhG) und das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB).

Recht am eigenen Bild – Urheberrecht Bilder

Nach dem Urheberrecht aus dem KunstUrhG muss der Abgebildete einwilligen, bevor ein Foto von ihm veröffentlicht wird (Einverständniserklärung Muster gibt es online). Allerdings gilt die Einwilligung grundsätzlich als erteilt, wenn der Abgebildete Geld dafür erhielt, dass er sich fotografieren ließ. Eine Einverständniserklärung muss insbesondere beinhalten, welche Bilder betroffen sind und wer diese Bilder wofür nutzen darf. Eine Ausnahme von der Einverständnispflicht liegt vor, wenn es sich um Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt oder Personen nur als Beiwerke neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen.

Insbesondere für Bilder von Prominenten kommt es auf die Ausnahme vom Recht am eigenen Bild an. Von Bereichen der Zeitgeschichte sind nicht nur spektakuläre, außergewöhnliche oder historisch-politische Vorkommnissen umfasst, sondern vielmehr jedes Bild von allgemein-gesellschaftlichem Interesse, was grundsätzlich aus der Sicht der Presse zu entscheiden ist. Ob ein Bild von einem Prominenten ohne dessen Einwilligung veröffentlicht werden darf, hängt von der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem Interesse des Prominenten, dem Recht am eigenen Bild, andererseits ab. Niemals erlaubt sind Fotos aus der unmittelbaren Privatsphäre eines Prominenten, wie beispielsweise in dessen Haus oder Wohnung.

Wenn Personen nur als Beiwerke neben einer Landschaft, Gebäuden oder öffentlichen Räumen erscheinen, bedarf es keiner Einverständniserklärung, sie zu veröffentlichen. (Foto: hardedge/photocase)

Ausnahme vom Urheberrecht: Bilder innerhalb der Panoramafreiheit

Eine weitere Ausnahme vom Urheberrecht stellt die Panoramafreiheit dar. Die Panoramafreiheit umfasst Bilder von Gebäuden, Landschaften oder öffentlichen Räumen. Diese dürfen abgebildet, vervielfältigt und auch veröffentlicht werden, ohne dass es der Einwilligung des Urhebers des Werkes bedarf. Grundsätzlich ist aber nur der Teil eines Gebäudes oder einer Örtlichkeit von der Panoramafreiheit umfasst, der von einer öffentlichen Straße oder einem Platz aus einzusehen ist. Hinterhöfe, Rückseiten oder Innenräume sind nicht von der Panoramafreiheit umfasst und dürfen daher nicht abgebildet werden.

Wird ein von der Panoramafreiheit umfasstes Bild veröffentlicht, besteht grundsätzlich die Pflicht zur Quellenangabe. Außerdem ist zu beachten, dass die Panoramafreiheit ein Änderungsverbot beinhaltet. Hinsichtlich der Panoramafreiheit bedeutet dieses Änderungsverbot, dass das Bild zwar veröffentlicht, jedoch nicht vorher mittels Photoshop oder ähnlichen Bearbeitungsprogrammen verändert werden darf.

Urheberrechtsverletzungen sind Straftaten

Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn ein Bild ohne die erforderliche Einwilligung veröffentlicht wird. Die Urheberrechtsverletzung ist nach dem KunstUrhG strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Selbst das bloße Erstellen von Fotos kann strafbar sein (§ 201a des Strafgesetzbuches). Das aktuell in den Medien präsente Thema „Racheporno“, also die Veröffentlichung intimer Bilder oder Videoaufnahmen eines Expartners, stellt neben der Urheberrechtsverletzung auch noch einen tiefgreifenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar. Dabei kann unter anderem auch Schmerzensgeld verlangt werden. Dass ein solches Schmerzensgeld am Ende tatsächlich enorm schmerzen kann, beweist das Landgericht Kiel, welches ein Schmerzensgeld in Höhe von € 25.000,00 für angemessen hielt (Az.: 4 O 251/05).

Diese Regelungen zum Recht am eigenen Bild gelten auch im Internet. Veröffentlicht jemand ein Bild auf Instagram, Facebook oder anderen sozialen Medien, bleibt das Urheberrecht grundsätzlich bestehen. Das Bild darf ohne Einwilligung des Urhebers nicht kopiert und selbst veröffentlicht werden, auch nicht unter Angabe der Quelle. Etwas anderes kann beispielsweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Facebook regelt in seinen AGB, dass ein Nutzer hinsichtlich jeden Inhalts, den er postet, eine nicht-exklusive, übertragbare, gebührenfreie, weltweite Nutzungslizenz an Facebook überträgt. Man behält zwar sein Urheberrecht, Facebook kann aber dennoch die Postings und Bilder nutzen. Ein „Widerspruch“ gegen eine solche Nutzung hat keinerlei Auswirkung. Eine Nutzung verhindert man nur, indem man keinerlei Inhalte veröffentlicht oder sein Konto bei Facebook löscht.

Quelle: KunstUrG, UrhG, Facebook.de

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